30. Juli: Unterschied zwischen den Versionen
K →1464 |
Bot1 (Diskussion | Beiträge) K Textersetzung - „...“ durch „…“ |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Jahrestag Juli}} | {{Jahrestag Juli}} | ||
==== 1464 ==== | ==== 1464 ==== | ||
"Am 30. Juli 1464 wurden von dem vom Herzoge und Landgrafen Wilhelm bestellten Reichsschultheißen Heinrich von Wenden in Nordhausen (nach dem Originalprotokoll) 35 Zeugen vernommen, meistens hoch bejahrte Bürger (der fünfte, Dietr. „Behirboum", war 100 Jahre alt), deren Aussagen darauf hinausgingen: Die Nordhäuser haben eine eigene freie Flur auf des Reiches Boden, worin sie auch weidwerken und Vogel stellen und allerlei Befestigungen machen dürfen und machen (Schläge, Rinnebäume, Zindeln, Schränke, Gruben, Thürme, Landwehren, Bergfrieden); darin und über ihre Aecker, Wiesen, Weingärten, Hopfenberge und Teichhöfe richtet nur der Reichsschultheiß mit seinen vom Rathe gestellten Schöffen und läßt auch Hingerichtete oder Verunglückte in der Flur aufheben und zur Erde bestatten; das Gericht der Grafen von Honstein vor dem Siechhofe ist erst vor ungefähr 56 oder 58 Jahren nach einer Uebereinkunft der nordhäusischen Abgeordneten mit den Grafen Heinrich Ernst und Günther von Honstein auf einem Tage zu Wofleben eingerichtet worden [Fußnote: Das wahre Verhältnis wird wohl sein: das alte gräfliche Landgericht, namentlich das klettenbergische, war nach dem Aussterben dieser Grafen in Abnahme gekommen und erhielt auf dem Tage zu Wofleben eine neue Einrichtung.], und zwar nur zum Besten der Nordhäuser und nur um über Unterthanen der Grafen zu richten, nicht über nordhäusische Bürger."<ref>Förstemann & Lesser: ''Historische Nachrichten | "Am 30. Juli 1464 wurden von dem vom Herzoge und Landgrafen Wilhelm bestellten Reichsschultheißen Heinrich von Wenden in Nordhausen (nach dem Originalprotokoll) 35 Zeugen vernommen, meistens hoch bejahrte Bürger (der fünfte, Dietr. „Behirboum", war 100 Jahre alt), deren Aussagen darauf hinausgingen: Die Nordhäuser haben eine eigene freie Flur auf des Reiches Boden, worin sie auch weidwerken und Vogel stellen und allerlei Befestigungen machen dürfen und machen (Schläge, Rinnebäume, Zindeln, Schränke, Gruben, Thürme, Landwehren, Bergfrieden); darin und über ihre Aecker, Wiesen, Weingärten, Hopfenberge und Teichhöfe richtet nur der Reichsschultheiß mit seinen vom Rathe gestellten Schöffen und läßt auch Hingerichtete oder Verunglückte in der Flur aufheben und zur Erde bestatten; das Gericht der Grafen von Honstein vor dem Siechhofe ist erst vor ungefähr 56 oder 58 Jahren nach einer Uebereinkunft der nordhäusischen Abgeordneten mit den Grafen Heinrich Ernst und Günther von Honstein auf einem Tage zu Wofleben eingerichtet worden [Fußnote: Das wahre Verhältnis wird wohl sein: das alte gräfliche Landgericht, namentlich das klettenbergische, war nach dem Aussterben dieser Grafen in Abnahme gekommen und erhielt auf dem Tage zu Wofleben eine neue Einrichtung.], und zwar nur zum Besten der Nordhäuser und nur um über Unterthanen der Grafen zu richten, nicht über nordhäusische Bürger."<ref>Förstemann & Lesser: ''Historische Nachrichten …'' Seite 311</ref> | ||
==== 1802 ==== | ==== 1802 ==== |
Version vom 5. März 2021, 10:26 Uhr
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31
1464
"Am 30. Juli 1464 wurden von dem vom Herzoge und Landgrafen Wilhelm bestellten Reichsschultheißen Heinrich von Wenden in Nordhausen (nach dem Originalprotokoll) 35 Zeugen vernommen, meistens hoch bejahrte Bürger (der fünfte, Dietr. „Behirboum", war 100 Jahre alt), deren Aussagen darauf hinausgingen: Die Nordhäuser haben eine eigene freie Flur auf des Reiches Boden, worin sie auch weidwerken und Vogel stellen und allerlei Befestigungen machen dürfen und machen (Schläge, Rinnebäume, Zindeln, Schränke, Gruben, Thürme, Landwehren, Bergfrieden); darin und über ihre Aecker, Wiesen, Weingärten, Hopfenberge und Teichhöfe richtet nur der Reichsschultheiß mit seinen vom Rathe gestellten Schöffen und läßt auch Hingerichtete oder Verunglückte in der Flur aufheben und zur Erde bestatten; das Gericht der Grafen von Honstein vor dem Siechhofe ist erst vor ungefähr 56 oder 58 Jahren nach einer Uebereinkunft der nordhäusischen Abgeordneten mit den Grafen Heinrich Ernst und Günther von Honstein auf einem Tage zu Wofleben eingerichtet worden [Fußnote: Das wahre Verhältnis wird wohl sein: das alte gräfliche Landgericht, namentlich das klettenbergische, war nach dem Aussterben dieser Grafen in Abnahme gekommen und erhielt auf dem Tage zu Wofleben eine neue Einrichtung.], und zwar nur zum Besten der Nordhäuser und nur um über Unterthanen der Grafen zu richten, nicht über nordhäusische Bürger."[1]
1802
Zugehörigkeit Nordhausens zu Preußen: Am 30. Juli 1802 wurde der Nordhäuser Magistrat offiziell von dem am 6. Juni 1802 erlassenen Patent, das die Einverleibung Nordhausens in das Königreich Preußen beinhaltete, benachrichtigt.[2]
1913
Am 30. Juli 1913 wurde Nordhausen Flugstützpunkt.[3]
1920
Am 30. Juli 1920 wurde die allgemeine Wehrpflicht aufgehoben.[4]
Literatur
- Ernst Günther Förstemann; Friedrich Christian Lesser: Historische Nachrichten von der ehemals kaiserlichen und des heil. röm. Reichs freien Stadt Nordhausen gedruckt daselbst im Jahre 1740. Umgearbeitet und fortgesetzt. Nordhausen: Eberhardt, 1860.
- Magistrat der Stadt Nordhausen (Hrsg.): Das tausendjährige Nordhausen. Nordhausen, 1927.
Einzelnachweise
- ↑ Förstemann & Lesser: Historische Nachrichten … Seite 311
- ↑ Magistrat der Stadt Nordhausen: Das tausendjährige Nordhausen., Band 2, Seite 131
- ↑ Magistrat der Stadt Nordhausen: Das tausendjährige Nordhausen., Band 2, Seite 269
- ↑ Magistrat der Stadt Nordhausen: Das tausendjährige Nordhausen., Band 2, Seite 271