Ein altes Fachwerkhaus der Stadt Nordhausen
In den beiden Jahren 1905 und 1906 hat die von dem Nordhäuser Geschichts- und Altertumsverein eingesetzte Bemalungskommission für Gelder, welche die hiesigen städtischen Behörden aus den Ueberschüssen der Stadtsparkasse bewilligt haben, nach einer Skizze des Kunstmalers Ebeling in Hannover (der im Aufträge des Staates die Deutschordensburg Marienburg ausgemalt hat) u. a. ein hier in der Barfüßerstraße (Ecke der St. Blasiistraße) gelegenes (jetzt der Witwe Behnert gehöriges) gotisches Fachwerkhaus stilvoll bemalen lassen. Der hohe steinerne Unterbau des Hauptgebäudes weist darauf hin, daß das Haus von einem Patrizier- oder von einem Rittergeschlechte erbaut worden ist. In alter Zeit war es nämlich ein Vorrecht des Ritters, daß er sein Wohnhaus entweder ganz oder doch das Unterstockwerk desselben aus Stein erbauen lassen durfte, was dem Bauer verboten war. Die städtischen Patriziergeschlechter, deren Glieder sich nicht nur nicht selten mit Gliedern des umwohnenden Landadels verheirateten, sondern oft selbst dem Landadel entstammten, brachten dieses Vorrechts des Adels auch beim Bau ihrer Wohnhäuser in den Städten zur Anwendung. Das hier in Rede stehende Haus ist als ein Ritterhaus, und zwar mit höchster Wahrscheinlichkeit als das Wohnhaus der Ritter Bart anzusehen, welches dieselben für ältere oder weibliche Glieder oder Witwen ihres Geschlechts erbaut haben.
Wie der Herr Geheime Archivrat G. A. v. Mülverstedt in seinem (im IV. Jahrgange der Zeitschrift des Harzvereins S. 46-76 abgedruckten) Aufsätze „Woher stammte Hermann Barth, Hochmeister des deutschen Ordens?" nachgewiesen, besaßen die Ritter Bart Rittergüter in Bennungen, Kelbra und Tilleda. Bei Nordhausen besaßen sie außerdem von den Edelherren von Heldrungen ansehnliches Lehensgut in dem jetzt wüsten Dorfe Ober- oder Barbararode, welches nach Ausweis mehrerer Urkunden von 1347 und 1348 altes Reichsgut war. (Lenckfeld, Von der Kirche zu Rode, S. 147 und l48.) 1292 (5. nonas Maji) erklärten die beiden Nordhäuser Bürger Heinricus de Wissenssee et Gotschalcus juvenis Saxo, daß die erwählten Schiedsrichter für Recht erkannt hätten, daß das Patronatsrecht der Kirche suoerioris Rade, prope oppidum Northusen site, nicht ihnen, sondern dem Hermann genannt Barthen de Bennungen und seinen Erben als ein Lehen des Edelherrn Friedrich von Heldrungen zustehe. 1298 (4. nonas Aprilis) erklärte Fridericus dominus in Heldrungen, quod Hermanno et Friderico germanis cognomine Barthen de Bennungen contutimus et presentibus confermus septem mansos in campis ville superioris Roth sive Rade prope Northusen sitos, qui sunt sponsalia sue matris, item piscaturam in aquis Herlmana ibidem, et jus patronatus ecclesie ibidem ville memorate, cum aliis bonis attinentibus, pascuis et pratis ibidem sitis, de maturo consilio et bona voluntate nostrorum heredum, ipsorumque heredibus jure fordali perpetuo pissidendos. (Diese beiden Urkundenabschriften stehen im IV. Fromannschen Sammelbande S. 810—812 und sind von Leuckfeld — richtiger vom Nordhäuser Chronisten Lesser — in der Abhandlung „Von der Kirche zu Rode" S. 141 n. 142 mit dem Lese- oder Druckfehler "Barcken de Bennungen" abgedruckt worden, was zur Folge gehabt hat, daß sie bisher noch nicht für die Geschichte der Ritter Bart benutzt worden sind.)
Ein Glied des Rittergeschlechts Barte, Hermann Bart, war von 1206 Hochmeister des Deutschritterordens in Palästina gewesen, war am 20. März 1210 gestorben und in Accon begraben worden. Sein Nachfolger war Hermann von (Langen-)Salza. Durch seine Vermittlung wird Kaiser Friedrich II, der besondere Freund und Gönner des Deutschritterordens, den in der Reichsstadt Nordhausen belegenen Hof der Ritterfamilie Bart von allen bürgerlichen Lasten und Abgaben befreit haben. Im „rauhen Buche" des Nordhäuser Stadtarchivs findet sich die Abschrift einer Urkunde Kaiser Rudolfs I., die dieser am 13. April 1390 zu Erfurt ausgestellt hat. (Gedruckt in Förstemanns „Urkundlicher Geschichte der Stadt Nordhausen," Nachträge S. 38, No. 54.) In dieser Urkunde befiehlt Rudolfus dei gracia Romanorum Rex semper augustus dem Schulzen, den Ratsherren und den Bürgern seiner Stadt Northusen, daß sie die von seinen Vorgängern (nostrorum predecessorum) herrührende Befreiung der ehrbaren Frau Adelheid Barten, ihrer Tochter Gilda und deren Erben (honesta matrona adilhaydis quondam dicti barten et guda ipsius filia devote nostre dolecte nec non eorum heredes temporibus) nämlich für ihren Hof in Nordhausen, wie die Ueberschrift der Urkunde meldet: "Hanc literam habent dicto Barten super curia eorum," — von allen Steuern, Lasten und Abgaben, welche Freiheit er, der König, nicht zu mindern, sondern zu erweitern beabsichtige, achten und nicht aNgreifen, sondern daß sie die Frau Barte und ihre Erben in Ruhe und Frieden und ohne Belästigung bei sich wohnen und im Genuss ihrer Begnadigung und Freiheit wohnen lassen.