Aus den magern Jahren nach den Freiheitskriegen

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Textdaten
Autor: Wilhelm Vahlbruch
Titel: Aus den magern Jahren nach den Freiheitskriegen
Untertitel:
aus: Heimatland. Illustrierte Blätter für die Heimatkunde des Kreises Grafschaft Hohenstein, des Eichsfeldes und der angrenzenden Gebiete
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1908 (Nr. 1)
Verlag:
Drucker:
Erscheinungsort:
Quelle: Scan
Kurzbeschreibung:
Digitalisat:
Eintrag in der GND: [1]
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Aus den magern Jahren nach den Freiheitskriegen.

Das Jahr 1815 hatte eine Mißernte gebracht, auch die Ernteaussichten des Jahres 1810 waren recht traurig. Einige Erlasse aus jener Zeit illustrieren die Not jener Tage recht treffend: Am 24. Juli 1816 erließ der Prinz - Regent im Namen Georgs III. folgendes Verbot: „Wir finden uns in Betracht des in den Fürstentümern Göttingen und Grubenhagen, der Grafschaft Hohenstein, der Herrschaft Plesse, den Aemtern Hunnesrück, Hoeckelheim, Neuengleichen, Gieboldehausen und Lindau und den, Gerichte Duderstadt übermäßig gestiegenen Preises des Brodkorns, und zu möglichster Ersparung dieses unentbehrlichen Getreides bewogen, das Branntweinbrennen aus ein- und ausländischem Weizen und Roggen in obenbenanntcn Provinzen und Landes Anteilen, von, 1. nächstkünftigen Monats August an, vorerst und bis zu anderweiter Verfügung, bei Vermeidung einer dem Denuncianten zuzubilligenden Geldbuße von 50 Talern in Gold, welche sowohl jeder Branntweinbrenner im Kontraventions-Falle, als auch jeder Müller, der sich wird beigehen lassen Weizen und Roggen zu Branntwein zu verschroten, erlegen soll, zu verbieten.“

 Da infolge des teuren Brotkornes auch der Preis der Kartoffeln stieg, erließ die Kgl. Großbritannisch- Hannoversche Regierung in, Oktober 1816 folgendes Verbot den Handel mit Kartoffeln betreffend: „Da anjetzt, dem Vernehmen nach, häufig Auf- und Vorkäuferei mit Kartoffeln zum wucherlichen Wiederverkauf getrieben wird; so finden wir nötig, dergleichen Aufkäuferei, bei Strafe der Konfiseation und wenn diese nicht mehr möglich ist, bei Strafe der Erlegung des Wertes der aufgekauften Kartoffeln, welcher Betrag in beiden Fällen dem jedesmaligen Denuncianten ganz anheim fallen soll, hiermit zu verbieten.

 Die Obrigkeit in den unserer Geschäftsführung anvertrauten Landes-Distrikten des Königreichs haben daher dieses Verbot in ihren Gerichts-Bezirken sofort bekannt zu machen, und da diejenigen, welche, durch gewinnsüchtige Aufkäufern, die Preise der notwendigen Lebensbedürfnisse, zum Bedruck des Publikums in die Höhe treiben, nicht die mindeste Schonung und Nachsicht verdienen, mit Strenge gegen die Uebertreter solchen Verbots zu verfahren.“

 W. Vahlbruch.