Die Artikel der alten Knochenhauerinnung zu Nordhausen

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Autor: Heinrich Heine
Titel: Die Artikel der alten Knochenhauerinnung zu Nordhausen
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aus: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 29. Jg.
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Erscheinungsdatum: 1896
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Digitalisat: PDF (5 MB)
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Die Artikel der alten Knochenhauerinnung in Nordhausen

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Von H. Heine, Nordhausen.

In keiner unserer benachbarten Städte war der im 13. und 14. Jahrhundert überall mehr oder weniger stark entbrennende Kampf zwischen dem aus den kirchlichen Fesseln befreiten und in junger Kraft daherschreitenden, manchmal gewiß auch über brausenden Handwerk und dem um die Interessen der „gefreun- deten“ Mitglieder besorgten patrizischen Rate mit einem für das erstere günstigeren und für die ganze spätere Entwickelung der Stadt folgenschwereren Ausgange begleitet, als in Nordhausen.

Schon lange vor dem verhängnisvollen 14. Februar 1375, an welchem die Handwerke mit den Geschlechtern gründlich auf- räumten, war es hier und da schon zu Zusammenstößen zwischen den feindlichen Parteien gekommen. Und in diesen Kämpfen sehen wir die Fleischer immer voran.

Über die Gründung der Fleischerinnung fehlen uns jegliche Dokumente, nur soviel steht fest, daß sie jedenfalls eine der ältesten Innungen Nordhausens und wahrscheinlich aus einer frommen Bruderschaft hervorgegangen ist. Für die letztere Annahme spricht zunächst die Thatsache, daß es urkundlich mehrere solcher Bruder- schaften in Nordhausen gegeben hat, z. B. die der Wagner und Böttcher, und daß ferner nach den ältesten Aufzeichnungen den neu in die Innung tretenden Fleischern aufgelegt wurde, Wachs zu den Lichtern zu liefern.

Diese Wachs- und Lichterspenden für den dem Schutzheiligen des betreffenden Handwerks in einer Kirche errichteten Altar sind charakteristisch für die Bruderschaften. Der Schutzheilige der Fleischer scheint der hl. Laurentius gewesen zu sein, und wenn wir einer Nachricht in Lesser-Förstemann glauben dürfen, so ist im Dom ein Altar dem hl. Laurentius und dem hl. Andreas geweiht gewesen, der also den Fleischern gehört haben mag.

Wann die Konstituierung zu einer Innung, vielleicht durch Verleihung gewisser Rechte seitens des Schultheißen, stattgefunden hat, ist ebenfalls nicht bekannt. Erst gegen Ende des 13. Jahr- hunderts findet sich der Name Innung. Die älteste Innung dauerte bis zum Jahre 1360, da wurde sie aus oben angedeuteten Gründen vom Rate aufgehoben und sollten „die Fleischhauer nimmermehr hier zu Nordhausen eine Innung haben, noch Meister noch Innungsgericht und sollen auf ewige Zeiten die Stadt zu Nordhausen und das Weichbild außerhalb verlassen und nimmer darin zurückkehren.“

Doch nach dem Aufstande 1375 bildete sich eine neue Knochenhauerinnung, die jetzt zu den neun ratsfähigen Gilden gehörte.

Ohne nun an dieser Stelle weiter auf die Geschichte dieser Innung einzugehen, sei hier nur die Aufmerksamkeit auf ihre Artikel gelenkt. Enthalten sie doch Geschichte genug; sie geben uns ein treues Abbild des Thuns und Treibens der Gildebrüder.

Aus der ältesten Zeit, also vor 1375, stammen nur einige wenige Vorschriften, meist sanitärer Natur; es sind die über das Wässern des Fleisches, über finniges Fleisch, das man damals noch nicht für gesundheitsschädlich, sondern nur für minderwertig hielt, außerdem noch über die Verunreinigung der Straßen durch Schmutzwasser aus den Schlachthäusern. Diese Vorschriften finden sich schon in der Bürgereinung von 1308. Nach der Neu- bildung der Innung kamen dann weitere Artikel hinzu, die mit den alten zusammengestellt und um 1400 auf das erste Blatt des ältesten Protokollbuches der Innung geschrieben wurden. Sie sind unter I abgedruckt. Um die Zeit entstand auch der dort ebenfalls abgedruckte Eid.

Diese Artikel unter I sind vom Rate erlassen; unter II finden sich nun die, die aus der Innung selbst heraus nach und nach entstanden sind. Sie regeln das Verhältnis der Innungsbrüder zur Innung und zueinander und enthalten so die Grundzüge der Zunftsverfassung. Besonderes Gewicht wurde seitens der Gilde darauf gelegt, daß die aufzunehmenden Meister ehrlicher Abkunft waren und eine ordnungsmäßige Lehr- und Wanderzeit durchgemacht hatten; dies war eine so notwendige Bedingung, daß sie sich diese beiden Bestimmungen besonders vom Rate bestätigen ließ (s. III).

Nicht willkürlich sind diese Artikel entworfen, sondern von Fall zu Fall festgesetzt, weil „Irrung vorgefallen“, wie es in einem Artikel heißt. Nr. IV enthält eine vom Rate erlassene Verkaufsordnung.

In den neueren unter V abgedruckten Bestimmungen zeigt sich schon der kleinliche Geist, der jetzt in der Gilde herrschte und den Mitgliedern allerlei Beschränkungen auferlegte. Solche engherzigen Vorschriften sind immer ein Zeichen des Niedergangs, der auch bei den Gilden im vorigen Jahrhundert zu beobachten ist.

Die Artikel werden hier zum ersten Male und zwar in Originalorthographie veröffentlicht.

Die ältesten Artikel der Knochenhauergilde

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Welch knochenhouwer veer ader swyn sonst zu gesten, der sal gewisheit darvor nemen, das sy mit lynkuchen nicht gemistet sint; kauft he so gethan vie zu eynem borgere ader borgerinne, die sal daz fleysch weder nemen, ob eß bewiset wert an deime als es geflacht ader gemacht ist mit den knochenhouwern meistern; wer sich des werte, daz er solch fleysch nicht wedder nemen wolde, der vorbiset geyn den rath; vnde yelich knochenhouwer, wer des sellet, der get da selbige buesse.

Dye knochenhouwer sollen auch frisch fleisch nicht lenger denn dry schernziet nach enandir feile haben, weddir un deme margte, noch in den schern. Was yn ollch amne dinstage obir blivet, das mögen sie am mittewochin wol feile han vnde feilen. Aber was yn amme dornstage obir blibet, das sollen sie nicht mehir zu den bäncken bringen, von ostern bis off Martini.

Kenn knochenhouwer, er si borger ader gast, sal keyn gesalczen fleisch nicht felle von dorrfleisch vnd gesalczen swel.

Eß sollen ouch die zewene uß deme hautwergke, die yme rathe sitczen mit yren hautwergkismeistern alle sunnabinde vnd dinstage vorm koufhuse vnd in den schern das fleisch besitze borgern vnd geften, vnd wo sie böse fleisch finden, das sollen sie mit des rats willen nemen vnd dorch got geben.

Sie sollen ouch fynnecht fleisch iu den schern nicht feyle haben; vf dem margkte sal her, der fynnecht fleisch feyle hat, nach alder gewonheit sein zceichen han, enn tuch vß eyn messer hengin.

Die meistere sollen ouch swern zu den heyligen, daz sie warnemen vnd bewaren wollen solche gesetcze ane argelist.

Wer ouch syn fleisch iu wasser leyt ader wessert, der ist bueß- werdigk vnd sal buesse. Wer disser stugke eyn bricht, der gibt deme rathe eyn phunt.

Ouch sal man eyn noß, es sie groß ader cleyne, nicht witer houwen dan zcwen schern, vnd dasselbige sollen nicht mehir dan zcwene sellen.

Eß sal ouch keyn knochenhouwer, wan er noeßer stacht, an die straße gießen ader uß sine büße ader hoefe fließe laßen blut ader andere vnflut; also des oste ymandis besehen wert ader breche, also manche 10 schilling gebit er deime rathe.

Eyn yelich knochenhouwer magk seinen banck am Montage vnd am fritage nach essen an syne markstat bringen vnd nicht eher, vnd ant dinstage vnd sunnabinde nach der markcziet weder von deme matte in das koufhuß bringen, daz sie nicht hindern. Wer das nicht entede, der vorlore 5 schillinge geyn den rath.

Vnd die da ynnunge habin, sollen alle virteil iars loessen, vnd die nicht ynnunge habin vnd gefte sollen benetzen borgern stehn.

Eß sollen ouch alle iar nach dem zcwolften tage der knochen- houwer meistere dem rathe swern, daß am fleische redelich kauf gegebin werde vnd daß zell geborlichen cziten in den schern fleischs zu kouffe nicht gebreche, ane argelist, ineynunge.

Was buesse man vorwergket an deme fleische, die vorwergken die an den kotteln, die kotteln selten.

Sendet ein breter ader garkoch eynem unser borger heim vngebe fleisch, der gebit ein phunt deime rathe. Ouch sal man gare spise, smehir, vnslet, bratworste feile haben in der smergasse in den alden schern vnd amme steynwege.

Der knochenhauwer meister eydt

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Dav wir die ynnunge nach der eynunge wollen bewaren, so wir best können, das allermelch am fleische reddelichen kouff gebe vnd daß in den schern fleischs nicht gebreche zu kouffe, ane argelist, daß sweren wir al vus got helff vnd die heyligen.

Articul der Knochenhauer (1400–1648)

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Welcher unser Handwerck der Knochenhauer haben will vnd die Gilde kauften alhie zu Nordhausen, es sey frauwe oder man, so sol ehr verfaren alsbalt mit tzweyen unbescholten man, die eyn gut gerucht haben, vnd ein fremder sol brieff bringen von seiner geburd vnd art, das ehr nicht sey pfeiffers, baders, bach- müllers, schefters, bartscheerers, zolners, oder keiner tadelhaftigen art, den man pflegt zunfft vnd gilde zu weigern, vnd das ehr aus einem rechten Ehebett von einem erlichen vater vnd erlicher mutter echt, recht vnd frey gezeuget vnd geboren sey. Und das dieselbige Person sich an ihren Ehren vnd guttem gerucht selbst wol bewaret habe.

Ehr sol auch vor dem Handwerg angeloben, ob ihm Nachrede keine, die da die ehre antreffen, so sol ehr nicht fleischwerge, ehr habe sich denn das widerred, wie recht.

Es sol auch ein ider, der alhie meister werden wil, drey iar vnd eines meisters son anderthalb iar gewandert han, vnd ein fremder, der drei iar gelernt hat, gibt VI gülden vnd eines meisters son V gülden, auch gibt ein ider den Hern vnd Hand- wergeßmeister alten vnd neuen vnd den beyden kemmerer eine colation mit zwey stübicher wein, vnd das sol als halt gegeben werden, auch gibt ehr einem iden der Handwergs meystern 18 gr., dem schreiber 4 gr., dem knecht 1 gr. Vnd ein ider jüngster meister son gibt 6 gr. zur nusscheten (Tischkete), ein fremder gibt 12 gr.

Es sol auch ein ider, der alhie meister werden wil, ein iar lang allein fleischwergen oder schlachten; wen ehr das bricht, so gibt er ein zober bier vnd tritt wieder ahn sein iar; leget oder gibt ehr aber alsbalt ein thaler, so mag ehr wol mit einem gesellen schlachten.

Auch muß ehr ein iar lang vilden an stellen vnd muß eines erbarn handwergks knecht sein, so lang ihnn ein ander abtreybet.

Es sol auch kein meister keinen lehrjungen annemen, er sey denn drey iar meister gewest, vnd keinen jungen lenger denn 4 wachen versuchen; wer das bricht, der gibt dem handwerge eine marck zur straffe.

Wen auch einem sein junge aus der lere läufst, derselbige sol in dreyen iaren keinen wieder ahnnemenn.

Es sol auch kein meister dem andern vie anskansfell oder durch sein gesinde aufkauffen lassen; wer das bricht, der gibt dem handwergk ein marck zur straffe.

Es sol auch kein meister sein fleisch deurer geben, denn es ihnn geschah wird; wer das bricht, der gibt dem Handwergke einen thaler zur büß ohn alle gnade.

Es sol auch ein ider sein fleisch anst seinem banck hauwen; wer auch sein fleisch anst einer Hern banck hauwet, der gibt dem handwergk ein marck zur büß.

Wer auch rintfleisch bey oder mit schweinfleisch verkaufft, der gibt ein marck zur büß, auch sol ehr die klawen mit wegen.

Es sol auch kein meister den Luden schneiden lassen, ehr gebe denn dem hautwerge sein gebur, als nemlich XII gr.

Es sol auch ein ider meister sein zeitpfennig aus Andreä selbst zum handwerge bringen bey der büß auf erkentnis eines erbarn Handwerges.

Es sol auch kein meister keinen freymercker oder fremden under- weisen ohn wissen des handwergk; wer das thut, der gibt dem handwerge ein faß bier zur straffe.

Es sol auch kein meister den andern mit ehrenrührigen Worten angriffe noch schelten, auch nicht einem andern ursach dazu geben; wer das thutt, der gibt ein marck vnd muß einem andern abbitten.

Wen auch ein erbar hantwergk beysamen ist vnd freumde leutte zum handwerge kommen, mit den ein erbar handwergk zu schaffen hat oder das man umbfra­get, so sol keiner reden, ehr thut es denn mit gunst des handwergesmeister, vnd sol auch keiner nicht nachwaschen, was ein handwergk zu schaffen hat; wer das bricht, der gibt dem handwerge VIII gr. zur straffe.

Wer auch zum handwergk gefordert wird vnd das gebot ihn betrifft vnd bleibt aus ohn urlaub, der gibt VIII gr.

Es sol keiner dem andern die kauffleut von seinem banck ruffen, vnd sol keiner sein hund aus einem marcktag lassen auf den marck gehen, bey der buh von ein halb mandel groschen. Vnd sol kein meister in die bäncke treten, die handwergsmeister haben in den für ein erbar radt gestellet.

Es soll auch kein meister baußen der stadt schlachten oder fleischwergen; wer das bricht, der gibt dem handwergk zwo marck zur büß.

Welcher meister sich understeht, das fleisch hinaus zu drageu oder draußen zu schlachten, der gibt dem handwergk ein thaler ohn alle gnade.

Es soll auch kein gildebruder, wenn ihme das handwergk eingelegt wird, ohn urlaub schlachten, bey der büß auff erkentniß.

Von den knechten

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Welcher knecht der alhie zu Nordhausen dienen will, der sol alsbalt sein brieff für ein erbar handwerck bringen, das ehr gelesen wird, wo ehr gelernt hat vnd ob er dem handwerge genugsam ist, vnd alsbalt 1 gr. daranu geben. Ehr soll auch geloben, das ehr alhier nicht spielen wil, weder mit karten noch wurffel, in der stadt noch auf dem dorff; wen ehr das bricht, so gibt er dem hantwerge ein thaler zur straffe. Wenn aber ein meister mit einem knechte spielt oder jungen, der sol geduppelt geben; auch sol ehr keinen lästerer abkauffen noch verkauffen.

Welcher junge der alhie zu Nordhausen unser handwergk lerne wil, der sol alsbalt für ein erbar hantwergk gefürt werden vnd II gülden erlegenn vnd einem iden handwergksmeister 18 gr., dem schreiber 4 gr. vnd dem knecht 1 gr., vnd sol 3 iar lernen.

Auch sol ehr angelobe, das ehr in seiner lere nicht spielen wolle, weder in der stadt noch auf dem dorff mit karten noch wurffel; wenn er das bricht, so gibt ehr ein thaler zur büß. Vnd sol sich auch als ein fromer züchtiger junge getreuw vnd gehorsamlich halten gegen seinen meister vnd meisterin vnd gegen ein gantz erbar handwergk.

Wenn ehr aber aus seiner lere leufft, so gibt ehr ein zober bier vnd tritt wieder ahn sein iar; auch gibt ehr dem schreiber 1 gr. gebur.

Wenn auch der jüngste meister unfleistig ist etwas umbsagen, der gibt ein mandel groschen oder sonst gnade des erbarn Handwergs.

Es sol kein meister dem andern fleisch auf widerkauff, es sey denn frisch geschlachtet worden als den tag, abkauffen; wer aber den andern marcktag alt fleisch kauft, es sey welcherley fleisch es wolle, der gibt ein marck zur straffe ohn alle gnade.

Aufs heute sontag nach trinitatis Anno 1586 in ein Erbar Handwern einig worden, das, nachdem ein Irrung ist vorgefallen von wegen der wittfrauwen, das hinfurder die wittfrauwen sollen halbe gilde haben, so wol als die meisters söhne vnd töchter; vnd ob sichs zudragen würde, das eines meisters sohn eines meisters tochter oder wittfrauw freyen würde, der sol gantze gilde haben.

Anno 1589.

Auf heute Mittwochen nach Bitt ist ein Erbar Handwerg einig worden vnd beschlossen, das hinfort kein meister keinen unge- schnittenen eberr oder ein bullochsen, der an die wende geht, schlachten soll; wer das bricht, der gibt ein thaler ohn alle gnade.

Kein meisters sohn, der sich läst gelüsten vnd schlachtet auf den freymarck, der soll in vnser handwergk nicht ausgenommen werden.

Auf sontag Laetare Anno 1592 hat ein Erbarr handwerg be- schlossen, das hinfort aus die zwo colation als aus Andreä vnd aus die schlug-colation nicht mehr als 3 schock verzert vnd aus- gegeben werden sollen. Wer mehr ausgiebt, der mag es aus seine unkosten ausrichten, vnd soll das fest gehalten werden.

Es sol auch kein meister aus ein Sondag länger fleisch feil haben bis das man zum Evangelium leutet. Wer das bricht, der gibt ein halb marck zur straffe.

Es sol auch kein meister den freymercker abkauffen noch etwas verkauffen. Wer das bricht, giebt einen halben thaler zur straffe.

Welcher meister unmuth anricht aus die colation im Erbar Handwerg, der sol ein faß bier zur straffe geben ohn alle gnade.

Auf heute Sondag nach Trinitatis hat ein Erbarr Handwerg beschlossen, das kein frauw sol über feld gehen vnd vie kauffen. Wer das bricht, gibt ein marck zur straffe ohn alle gnade.

Welcher meister unnutz wort den Hern gibt wen sie schätzen, der gibt zwo marck zur straffe ohn alle gnade.

Kein meister sol gestollen vie oder tadelhaftig kauffen; wer das thut, der sol dem Handwerg straffe geben aus erkentnis eines erbarn handwergs.

Es sol kein meister bockich vie kauffen, es sey denn das iar umb, das sie gebacken haben, viel weniger aus der drifft kauffen.

Anno 1628, den 21. Dezember, ist ein Erbar handwerck vnd die Herrn vnd handwercksmeister vnd Herrn kemmerer eins worden: das sol von heute dato in dreyen iaren keinen wein im Erbarn handwerck gespeiset werden ohne den Herrn vnd hand- wercksmeister vnd kemmerer vnd jüngsten meister ihre vor- ehrung.

Anno 1635. Auf Laetare ist ein Erbar handwergk einig worden, das hinfort keiner, so gekohren wird zum Herrn, Hand- wercksmeister oder kemmerer, ein viertel Jahr zu seiner notation haben sol zeit.

Heute Dato 1637: Ist ein Hantwerck eins worden: Wer da schlacht ein Rint sol kein Schwein dazu schlachten; hüte er aber ein Schwein, das er in speck liget, mag er mal die rickstücke neben dem rintfleisch verkaufen, ein iders fleisch sonderlich; wer das bricht, gibt einem Erbaren Hantwerck ein thaler zur straffe.

Welcher Meister in vnserm Erbarn Hantwerck einen lehrjungen annimbt, vnd der Meister möchte mit dode abgehen, soll ein Erbar Hantwerck bedacht sein, ihnn vnserm Hantwerck einen andern Meister zu schaffen, das er sein lehrjahr richtig auslernt; dagegen der lehrjunge giebt einem Erbarn Hantwerck 2 thaler, vnd tritt zu einem andern Meister.

Auf heute dato 1648 den Sontag Palmarum ist noch ein gantz Erbar Hantwerck einig worden, das kein Meister Schwein- fleisch bey dem Rintfleisch haben soll; wer das bricht, der gibt einem Erbaren Hantwerck 1 thaler ohn alle gnade.

Der Rat der Stadt Nordhausen bestätigt der Knochenhauergilde zwei Artikel (1584)

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Wir Bürgermeister vnd Rat der Stadt Nordhausen hiermit öffentlich bekennen vnd thun kund jedermänniglich: daß uns die ehrsame vnd weise Handwerksmeister vnd ein gantz ehrbar Handwerk der Knochenhauer allhier etliche Artikel, welche sie zu gemeinem Nutzen vnd Wohlfahrt auch umb mehrer Aufsuchens vnd Förderung Willens ihrer Zunft vnd Handwerks berathschlaget vnd sich darin vereinigt haben, fürbringen lassen, mit unterthänigster Bitt dieselben von Ambts- vnd Obrigkeit wegen zu confirmieren; vnd lauten dieselben von Wort zu Wort also:

Erstlichen soll keiner in vnser Handwerk, er habe dasselb allhier oder anderswo gelernt, zum Meister ein- vnd angenommen werden, er habe denn das Handwerk drey Jahre lang zuvor recht vnd redlich ausgelernt, habe dessen eine Kundschaft neben seinem Geburtsbriefe vnd auch zuvor dem Handwerge seine Gebühr vnd Meistergeld erlegt vnd richtig gemacht.

Zum andern soll auch keiner in vnserm Handwerke zum Meister angenommen werden, er habe denn drey Jahre auf das Handwerk gewandert; eines Meisters Sohn aber soll nicht länger denn anderthalb Jahre, ehe er Meister wird, zum Wandern schuldig sein.

Also haben wir solch ihr Vorhaben vnd unterthänigste Bitte nicht vor vnziemlich angesehen vnd darin die übergebenen Artikel vnd Vereinigungen mit Vorwissen der Herren Aeltesten vnd der ehrbaren Räthe confirmiert vnd bestätigt, so ferne uns das von Obrigkeits wegen gebühret.

Thun das also hiermit vnd in Kraft dieses Briefes in der allerbesten Maß vnd Form, wie solches zu Rechte oder nach Gewohnheit am kräftigsten geschehen kann, soll vnd mag, wollen auch gedacht Handwerk dabey so oft es nothgebührlich schützen vnd handhaben, alles treu vnd vngefehrlichen.

Urkundlich haben wir diese Confirmation mit vnserm anhängenden Stadtsiegel kräftigen lassen. Welches geschehen Mittwochen nach Reminiscere im Jahr tausendfünfhundert vnd vierundachtzig.

Ordnung eines ehrbaren Rates der Fleischkauf halb (1568)

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Unser Herren ein ehrbarer Rat haben verordnet vnd wollen, daß kein Fleischhauer sein Vieh an Schaffen, Hameln vnd Rindern, so für der Stadt im Flur alhie geweidet, aus dem Weichbilde frembden Verkäufern selten. Besonders so balde es alhie in dem Flur gebracht, soll es alhie geschlachtet vnd in den Kauff, wie es der Ordnung vnterschiedlich einbringet, gegeben werden. So oft aber einer das überschreitet vnd dawider handelt, soll er dem Rat 4 Mark zur Strafe geben.

Folget der Kauff:

Gemäst Rindfleisch 1 Pfund umb acht Pfennige Mager Rindfleisch 1 Pfund umb sechs Pfennige Grobes Fleisch 1 Pfund umb sechs Pfennige Gemäst Kuhfleisch 1 Pfund umb sechs Pfennige Geringes Kuhfleisch 1 Pfund umb fünf Pfennige

Vnd sollen die Caldaunen vnd Sultzen eines jeden Fleisches jungviehwert gegeben werden.

So sollen sie auch einem jeden wegen vnd Hameln was vnd wieviel er begehrt.

Es soll auch kein Fleischhauer oder Freymercker je Unschlitt, geschmeltzt oder ungeschmeltzet, außerhalb der Stadt oder Seuffen- siedern verkaufen.

Es will auch ein ehrbarer Rat den Fleischhauern auf ihre Pflicht eingebunden vnd geboten haben, daß sie kein Kalb, so nicht vierzehn Tage alt, auf die Scherren bringen vnd verhauen sollen. Könnte aber jemand dasselbe nicht halten, soll so oft das geschieht dem Rat 4 Mark zur Strafe geben.

Vnd soll ein Pfund desselben Kalbfleisches nicht höher denn umb vier Pfennige gegeben werden, vnd soll an den geringeren Kälbern der Kopf vnd das Gehenge dem Fleisch am Kauff ein Pfund gleich gegeben werden.

An guten Kälbern aber, so sieben oder acht Wochen alt, umb sechs Pfennige.

So sollen auch nach altem Gebrauch Hameln vnd stincke Böcke nicht länger gehauen werden denn von Ostern bis auf Bartolomäi. Nach Verfließung aber derselben Zeit sollen sie gänzlich zu Hameln verbotten sein.

Hamelböcke, Verschnittböcke vnd Ziegen sollen ein Pfund nicht theurer denn umb sechs Pfennige gegeben werden.

Stincke Böcke aber 1 Pfund umb fünf Pfennige. Gutes Schöpsenfleisch 1 Pfund umb sechs Pfennige. Schweinenfleisch 1 Pfund umb achtehalb Pfennige.

Ferner hat ein ehrbarer Rat geordnet, derweil man allerlei vngebührliche Mißbräuche im Fleischkauff befindet, dadurch Bürgermann zum höchsten beschwert wird, so soll es in den Verkäuffen wie folgt gehalten werden:

Es soll ein jeder Fleisch in seinem Wert auf einem sonderlichen Banck verkauft werden, vnd keiner gezwungen sein, Kuhfleisch zu Rindfleisch zuzunehmen oder dergleichen.

Es sollen auch die Fleischhauer keine Lieren aus den Schöpsen reißen, sondern die mitwegen.

Gleicher Gestalt soll auch keiner gezwungen sein, zu Schöpsen- fleisch einen Kottelsack oder Gehenge zuzunehmen.

Sondern es soll ein Schöpsengehenge umb vierzehn Pfennige, ein Schöpsenkottelsack umb sechzehn Pfennige gegeben werden.

Es sollen auch Ziegen, Schafe oder andere Gehenge darunter nicht gemenget vnd für Schöpsen verkauft, sondern in dem Kauff ein Unterschied gehalten werden.

Also soll auch niemand gezwungen werden, zu Rindfleisch, Caldaunen, Sultzen oder aber zu anderem Fleisch Gehenge, Köpfe oder Inster zuzunehmen, sondern es soll nach seinem Wert verkauft werden vnd einem jeglichen nach seiner Gelegenheit zu kaufen oder zu nehmen freistehen.

Vnd welcher Fleischhauer das übertritt, soll eine Mark zur Buße geben.

Weil es auch augenscheinlich, daß die Fleischhauer bald nach Ostern das Vieh von Schöpsen vnd Schafen in großer Anzahl im Flur schlachten, nicht mit geringer Beschwerung der Bürgerschaft, so sollen sie dagegen schuldig sein, von Johannis an bis auf Bartolomäi alle Wochen dreißig Schöpsen in ordentlichem Kauffe zu verhauen.

Vnd damit nun diese Ordnung desto mehr gehalten werde, sollen aus dem Handwerk der Knochenhauer zween Handwerksmeister vnd zween Rathsherren desselben Handwerks, beneben noch zween anderen Herren aus dem sitzenden Rate verordnet vnd ihnen bei ihrer Pflicht eingebunden werden, das Fleisch auf alle Markttage zu besehen vnd darauf fleißige Achtung zu haben, daß der Kauff nach Brauch vnd Ordnung gehalten vnd keine vngebührliche Mißbräuche einschleichen. Vnd die befinden, daß einige Fleischhauer sich hierin widersetzlich machen würden, sollen 4 Mark zur Strafe geben.

Weil sich nun befindet, daß die Besichtigung eines jeden Markttages nur einmal geschieht, daher dieser Mißbrauch einreißt, daß hernach geringes vnd untaugliches Fleisch auf die Scherren gebracht vnd dem guten gleich verkauft wird, so sollen die verordneten Aufseher nicht alleine zu einmal, sondern so oft als es vonnöthen, darauf mit allem Fleiß Achtung geben.

Damit sich auch ein jeder nach dieser Ordnung desto besser richten vnd kein Fleischhauer sich der Unwissenheit entschuldigen könne, ist dieselbe auf eine Tafel gemacht vnd soll alle Markttage an den Roland gehangen werden.

Das alles zu verkünden, ist das Stadtsiegel hierunter gedrückt. Geschehen Freitags nach Exaudi Anno 1568.

Artikel der Knochenhauer-Gülde

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(Jüngste Artikel, 18. Jahrhundert; das Eingeklammerte sind spätere Zusätze)

1. Wenn ein Fremder alhier Meister werden will, der soll drei Jahre gelernt vnd drei Jahre außer unserer Stadt gewandert haben, auch soll er eine Witwe oder Meisters-Tochter heirathen.

2. Es soll kein Fremder oder Bürger, der in unserer Gülde nicht ist, Fleisch verkaufen, weder öffentlich noch heimlich; welcher sich unterstehet, solches zu thun, fällt in E. Hochlöbl. Rathes Strafe, vnd das Fleisch wird weggenommen vnd den Armen gegeben. (Viertelweise ist jedem, der in seinem Hause schlachtet, solches andern zu lassen erlaubt.)

3. Es soll kein Fremder oder Bürger alhier Speck oder andere geräucherte Waren verkaufen oder damit handeln; ist aber ein oder anderer Bürger, der vom Einschlächten zu seiner Consumption etwas übrig behält, kann wohl thalerweise verkauft werden.

4. Es soll kein Meister mit einem Fremden oder Bürger zusammen kaufen, viel weniger zusammen schlachten.

5. Welcher Meister allhier mit seinen Schlachtgesellen ein Rind geschlachtet hat und unglücklich wäre, daß das Rind die Franzosen hätte, so soll der Meister den Handwerksmeistern sagen lassen, daß sie das Rind besichtigen und es sogleich E. HochEdl. Rath anzeigen. Alsdann muß der Verkäufer den Knochenhauern ihr Geld ohne Umstände wieder erstatten; der Nachrichter muß durch seinen Knecht das unächte Stück aus dem Anger führen lassen, davor muß ihm der Knochenhauer zwölf Groschen zahlen. Der Meister, der das Franzosenstück in seinem Hause geschlachtet hat, darf so lange das Stück im Hause ist, auch denselben Tag kein Fleisch, Sultzen oder Caldaunen verkaufen; sein Schlachtgesell darf aber sogleich wieder ein Rind schlachten und am Markttage daraus mit seinen Schlachtgesellen theilen und verkaufen.

6. Welcher Bürger allhier ein Rind schlachtet, er sey wer er wolle, so soll das Rind nicht eher entzwei oder viertelweise gehauen werden, es haben denn die Handwerksmeister der Knochenhauer-Gülde es besichtigt. (Soll kein Meister Vieh schlachten, der nicht beeidigt ist.)

7. Es soll kein Meister oder Meisterin seine Bank verpachten oder verkaufen an einen andern Meister.

8. Welcher Meister alhier einen Lehrjungen annehmen will, soll drei Jahre Meister gewesen sein; auch wer einen ausgelernt hat, soll in drei Jahren keinen andern lernen. (Cessat.)

9. Es soll kein Meister den andern seine Waren verachten oder verrathen, z. B. wenn ein Meister eine Kuh geschlachtet hat und der andere sagt: jener hat Kuhfleisch, es ist nichts nutze, es ist mager, kaufet mit mir; wer das thut, gibt einen Thaler Strafe. (Kommt darauf an, ob die Anschuldigung wahr ist.)

10. Es soll kein Meister die Kauffleute von seinem Bancke zu einem andern führen, sondern jedem Kauffmann seinen freien Willen lassen; wer dawider handelt, gibt einen Thaler Strafe ohne einziges Einwenden.

11. Es soll jeder Meister, wo er hingelost ist, mit seinem Bancke stehen und sein Fleisch verkaufen; verkauft er sein Fleisch auf einem andern Banck, es sey im oder außer Markttage, ist er straffällig.

12. Es soll auch kein Meister dem andern mit seinem Bancke vorstehen; und wenn die Bäncke von den Handwerksmeistern durch die jüngsten Meister gesetzt werden, so soll kein Meister seinen Banck oder eines andern Banck anders setzen oder gar ausheben und seinen Banck einsetzen; wer das thut, gibt einen Thaler Strafe, ehe er seinen Banck aufmacht.

13. Es soll jeder Meister des Markttages vor der Schatzzeit oder vor der Besichtigung sein Fleisch auf der Banck haben; bringt er es nach der Zeit, so soll es eingeschrieben und verstraffet werden.

14. Es soll auch jeder Meister sich nach der Ordnung, die von den Herren und Handwerksmeistern gesetzt und vor gut befunden, richten und halten und niemals widersprechen, sich auch jederzeit in Scherren still und friedsam aufführen; handelt er dawider, so büßet er aus Erkenntniß.

15. Es soll auch kein Meister oder Meisterin sein Fleisch hausieren tragen lassen, weder durch sich, noch durch seine Leute oder durch Fremde; wer das thut, verbüßet Strafe aus Erkenntniß.

16. Wenn eine ehrbare Gülde der Knochenhauer zusammengeboten und gefordert wird, so sollen die Witwen der Knochenhauer-Gülde, wenn sie mit gefordert werden, ohne alle (sehr erhebliche) Ursache erscheinen; und wenn der Zeitpfennig erlegt wird, soll jede Witwe ihren Zeitpfennig in eigener Person erlegen; handeln sie dawider, verbüßen sie auf Erkenntniß.

17. Wenn der junge Meister von den Herren und Handwerksmeistern beordert wird, einen Befehl auszurichten, und begegnet man ihm oder den Geschworenen mit Unbescheidenheit oder verdrießlichen Worten, wer das thut, gibt Strafe auf Erkenntniß.

18. Wenn sichs zuträgt, daß der jüngste Meister nicht zu Hause ist und von den Herren und Handwerksmeistern verlangt wird, von Gülde wegen etwas auszurichten, so soll der jüngste Meister, der zugegen ist, den Befehl annehmen und ausrichten, auch wenn er zehn bis zwölf unter sich hätte, bei Strafe auf Erkenntniß.

19. Es soll kein Meister, Gesell oder Lehrjunge des Sonn- oder Festtages über Feld gehen bei Strafe auf Erkenntniß.

20. Es sollen allhier in Nordhausen nicht mehr als vierzig Meister sein, und auch keiner über benannte Zahl werden.

21. Welcher Knochenhauer-Gesell alhier dienen will, muß gleich, wenn ihn der Meister gemiethet, seinen Brief dem Meister überantworten und dieser denselben den Handwerksmeistern bringen, daß er in die Lade gelegt werde; wer dawider handelt, gibt Strafe auf Erkenntniß.

22. Welcher Gesell alhier, er sey Meisterssohn oder Fremder, zur Gülde gefordert wird oder den Befehl der Handwerksmeister nicht respektiert, gibt Strafe auf Erkenntniß oder muß wandern.

23. Wenn die Herren und Handwerksmeister im Scherren etwas zu traktieren und zu reden haben, so soll kein Meister oder Meisterin, Meisterssohn, Gesell oder Lehrjunge dabei treten, es sey denn, daß er von den Herren dazu verlangt wird; wer dawider handelt, gibt Strafe auf Erkenntniß.

Auch soll niemand das Kalb- oder andere Fleisch aufzublasen sich unterstehen.