Bleicheröder Bürger-Eyd

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Textdaten
Autor: Wilhelm Kolbe (?)
Titel: Bleicheröder Bürger-Eyd
Untertitel:
aus: Heimatland. Illustrierte Blätter für die Heimatkunde des Kreises Grafschaft Hohenstein, des Eichsfeldes und der angrenzenden Gebiete
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1911 (Nr. 17)
Verlag:
Drucker:
Erscheinungsort:
Quelle: Scan
Kurzbeschreibung:
Digitalisat:
Eintrag in der GND: [1]
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Bleicheröder Bürger-Eyd. Wer in Bleicherode das Bürgerrecht erlangen wollte, der mußte folgenden Eid leisten: Ich gelobe und schwere hiermit zu Gott dem Allmächtigen einen cörperlichen Eyd, daß ich Sr. Königl. Majestät in Preußen meinem jetzo regierenden allergnädigsten Könige und Herrn, und allerhöchst Dero Thronfolger als meinen natürlichen Erb- und Landesyerrn, wie auch Einem Edlen Rathe dieser Stadt Bleicherode, auf alle Fälle hold, treu und gehorsam seyn, ihren Schaden und Gefahr, so oft ich den in Erfahrung bringe, bey Tag und Nacht warnen, zeitig offenbahren, auch so viel mir möglich verhüten, dahingegen aber Sr. Königl. Majestät, samt E. E. Raths und gemeiner Stadt Bleicherode Ehre, Nutzen und Frommen bestes Vermögen treulich schaffen und befördern, Dero und der Stadt Freiheiten und Gerechtigkeiten menschmöglichst erhalten, verteidigen, schützen und handhaben helfen, auch hierunter keine Gefahr scheuen, viel weniger aber, wo etwa wider dieselbigen etwas Böses beschlossen oder gehandelt würde, in solchen Rath willigen oder beiwohnen wolle, Ich gelobe und schwere ferner, daß ich mich» so oft ich von E. E. Rathe erfordert werde, zu Nacht und Tag, willig gehorsam und gefaßt, wie es mir befohlen wird, einstellen, erscheinen, und demjenigen folgen, auch sonsten überhaupt Eines Edlen Nathes Gehorsams-Zwang leiden, nach dessen Geboten und Verboten mich verhalten, Demselben als meiner Vorgesetzten Obrigkeit, wie auch einem jeden Nathsmitgliede insbesondere, sowohl vor als außer Gerichte mit gebührlichen Re- spect und schuldiger Bescheidenheit begegnen, und Dererselben Ehre weder in Schriften, noch in unanständigen Worten und Werken, so wenig selbsten, als durch andere antasten und beleidigen, darneben allen billigen Ordnungen, so bereits aufgerichtet oder noch errichtet werden möchten, zu jeden Zeiten mich gemäß uno gehorsam erzeigen, zudem auch die Sr. Königl. Majestät, Einem Edlen Rathe und gemeiner Stadt schuldige Abgiften und Pflichten richtig, und soviel mir möglich, zu gesetzter Zeit abführen, die Diensten und Wachten, so oft sie mir befohlen und auferlegt werden, willig und ohne allen Verzng leisten, auch mit treuen Fleiße tun und ausrichten, einfolglich überhaupt und allenthalben, wie einem gehorsamen, getreuen auch ehrliebenden Unterthan und Bürger wohlanstehet, eignet und gebühret, mich jederzeit erweisen und verhalten wolle: So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort durch Jesum Christum, Amen.