Topographia Superioris Saxoniae (Sachsen): Nordhausen

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Nordhausen / Northausen.

Diese Reichs-Statt / deren Monatlichen Einfachen Anschlag zum Römerzug / Wehnerus in observat. Practicis, Lit. M. p. 494. im Jahr 1615. setzet 120 fl. gehört sonsten in den Nider-Sächsischen Crayß: dieweilen aber sie noch zu Thüringer gerechnet wird / als die an den Gräntzen desselben Landes / gegen dem Hartz / so die Thüringer von den Sachsen scheidet /gelegen; vnnd solche Statt auch vnder Chur-Sächsischen Schutz ist: So wollen wir von ihr ingleichem allhie mit wenigem handeln. Es hat aber die Statt den Nahmen von dem Lager / weilen sie den Thüringern nach mitternacht werts liget. Gehört auch vnder den Hanseatischen Bund / vnd ist der Augspurgischen Religion zugethan. Es wollen theils / daß Keyser Theodosius II. diese Statt entweder angefangen / oder doch mit Freyheiten begabt habe: darwider aber Dresserus ist/ der zu ihrem Anfänger König Merwigen / oder Meroveum, auß Frankreich machet. Vber einem Thor allhie / stehen gleichwol mit Güldenen Buchstaben diese Wort: Anno Domini 410. Theodosius II. nobiliss. Hispanus Roman. Imperator, anno Imperii sui quarto,hanc urbem fundavit, libertatibus armisque Imperialibus dotavit. Vber der Rahtstuben wird gelesen / wie Peccenstein part. 3. Th. Sax. bezeuget:

Parcere prostiatis scit nobilis ira Leonum:
Hoc imitare etiam quisquis in orbe regis.

Es hat allhie eine Reichs-Vogtey: gleichwol so hat der Rath alle Bottmässigkeit vber die Burger / vnnd alle actus meri & mixti Imperii, et simplicis iurisdictionis: halten ihres Rechts / vnnd Gerichts / Knecht / Stsekmeister / vnd Scharpffrichter / etc. Wann die Sach zum Vrtheil / vnd Execution mit dem Beklagten erstanden / so wird es der Graven von Hohenstein Succesorn zugeschrieben / vnd gebetten. Den Richter von Clettenberg zu schicken / vnd das Halßgericht hegen zu lassen. So heget alsdann der gesandte Richter das Gericht / vnd werden ihme zween Schöpffen / die seynd Ratsherren / zugesetzt / die fällen / vnd sprechen das Vrtheil / etc. Vnd wird gleich / von dem Gericht / an den Raht appellirt; wie obgedachter Wehnerus. V. Vogtey / p. 654. vnd Limnaeus lib. 7. de Iure publico c. 37. num. 5. schreiben. Das Schultheissen Ampt allhie / ist deß Churfürsten von Sachsen / als Landgraven in Thüringen / der bannet sein Gericht auch / von wegen deß Reichs / der Statt Nordhausen / vnd deß Landgraven in Thüringen: die Scabini seyn Rathsherren / fällen das Vrthel / der Rath spricht / vnd gehet gleichwol die appelation an den Rath / vnd vom Rath ohne Mittel an das Keyserlich Cammergericht. Siehe hievon obgedachte Autores. Darunder besagter Limnaeus lib. 4. c. 8. num. 78. daß dieser Statt der Herr Chürfürst / vnnd die Hertzogen zu Sachsen / Schutzherren seyen / auch schreiben thut. Der Lufft allhier ist sehr gesund / vnd gut; das Land herumb fruchtbar: gibt schöne Gärten / vnd lustiges Holtz allda. Daher auch etliche Reichs-Täg/ vnnd ein Thurnier / von Landgraff Heinrichen auß Thüringen / vnd Marggraven zu Meissen / zugenant dem Durchleuchten / gantzer acht Tag lang allhie / in einem schönen / grossen / vnd zierlichen Garten / deß Orts / da jetzund für dem Bielenthor die Gärten / vnnd Weinberge ligen / gehalten worden: davon deß Lotichii; wie auch deß Georgii Fabricii, Lateinische Verß / bekant seyn; vnd von solchem Thurnier Cyriacus Spangenberg / in der Manßfeldischen Chronic / cap. 268. Albinus in der Meißnischen Land Chronic tit. 2. f. 17. gedachter Limnaeus lib. 6. de Iure publ. c. 5. num. 127. vnd li. 7. c. 37. n. 4. Crusius lib. 1. Annal. Suev. part. 3. cap. 4. vnnd viel Andere mehr / geschrieben haben. Es stunde da ein Baum mit gülden/ vnd silbern Blättern / von deme man dem [146] so seine Lantzen / gegen seinem Widersacher / gebrochen / vnd doch beede sitzend geblieben / ein silbern; wann aber der Widersacher auß dem Sattel gebracht / ein gülden Blat verehret hat: wiewol gemelter Spangenberg / von hier bürtig / schreibet / daß die Blätter alle von silber / vnd eines theils vbergüldet / vnnd die Aepffel gar gülden gewesen / vnd daß deme / welcher den andern herab gestochen / ein gulden Blat / oder Apffel / gegeben worden sey. Es seyn daselbsten viel Gezelt auffgerichtet gewesen / vnd ist an grossem Vnkosten nichts ersparet worden. Vnd dieses solle An. 1265. geschehen seyn. Er Heinrich der Ander dieses Nahmens / Marggraffin Meissen / Laußnitz / vnnd Osterland / Pfaltzgraff in Sachsen seines Geschlechts der Erste / auch Erste Landgraff in Thüringen / ist Anno 1288. gestorben. Sonsten seyn auch andere sonderbare Sachen /so die Historici auffgezeichnet / zu Northausen vorgangen; davon Werdendenhagen part. 3. Rer. Hanseat. cap. 6. auß Crantzio, vnd Nicolao Reusnero, zu lesen; welcher Reusnerus, in seinem Büchlein von den Reichs Stätten / diese Statt sein beschreibet / vnd vnder anderm saget / daß das Wasser Zorge / oder Zorgenga, allda lauffe / so hernach in den Helm falle / vnnd Northausen gleichsamb Aquilonis domus, das ist / die Mitternächtische Gräntze deß Thüringer Lands seye; da sich das sehr lustige Thal / das sie Gulden Aw nennen / anfaht / so gleichsamb ein Marck / vnd Schmer deß gantzen Teutschlands / seye. Vnd erzehlet er darauff / daß Northausen von Hertzog Heinrichen dem Löwen zu Sachsen: Item Landgraff Hermann zu Thüringen / vnnd den Keysern Othone IV. vnd Adolpho, offt viel erlitten habe. Anno 1234. in der Nacht ist ein grosses Fewer allhie außkommen / darin viel Leuthe geblieben; also / daß man allein / in einem Keller / zwanzig Menschen gefunden / so erstiekt waren. Anne 1324. ist grosse Auffruhr wider den Rath entstanden / so etliche Jahr lang (Bange saget von dreyen) gewehret hat; davon obgedachter Dresserus zu lesen. Anno i329. entstunde ein newe Empörung / vnnd solte die Statt verrahten werden; deßwegen dann / den 15.Julij etliche gehenckt / geköpfft / vnd geradbrecht wurden. Hierauff hat die Statt Landgraff Friederich belagert; ist auch etwas Volck hinein kommen / das aber / von den Burgern / wider herauß geschlagen worden ist. Anno 1368. oder 69. vnnd 1480. hatte die Statt Krieg mit den Graven zu Hohnstein / vnnd andern Graven; vnd war im besagten 1368. Jahr wider grosse Auffruhr allda / vnd wurden den Rathsherren die Köpffe abgeschlagen. Anno 1540. haben die Mordbrenner allhie Fewer eingelegt / daß bey die 40. Hoffstätte abgebronnen. Siehe hievon / vnnd etlichen vorgehenden Sachen / die Brauneschweigische Chronick / fol. 314. 178. seq. et 182.

Anno 1612. den 21. Augusti / ist Nordhausen / bey der Nacht / schier gantz abgebronnen. Bey dem nächsten Kriegswesen / hat sie auch viel außgestanden / vnnd anfangs / dem Keyserischen Volck / so wol nach / als vor dem Pragersschen Friedens-Schluß / so viel möglich gewesen / gutes gethan; Aber / im Aprilen deß 1639. Jahrs / hat die Statt / wegen deß schwedischen Volcks Anzug / eine Besatzung / von Hertzog Georgen zu Lüneburg / zu ihrer Conservation, eingenommen; deßwegen sie dann Anno 1640. auff dem Reichstag zu Regenspurg / durch eine Entschuldigungs Schrifft / einkommen; welche in Tom. 4. Theatri Europaei fol. 347. seq. zu lesen ist. Nachmals kamen wider Keyserische in die Statt: daher der Schwedische General von Königsmarck / im Augusto, Anno 1642. sie mit Sturm eroberte / vnnd den Obristen Columbo, sampt seinen Officirern / gefangen nahm.