Walter Hirschmann: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 20: | Zeile 20: | ||
Walter Hirschmann war Redakteur der ''Nordhäuser Volkszeitung. | Walter Hirschmann war Redakteur der ''Nordhäuser Volkszeitung. | ||
Am 24. Juni 1929 sprach ihn Amtsgerichtsrat Robert Schmidt im Prozess [[Adolf Hitler]] gegen die ''Nordhäuser Volkszeitung'' der Beleidigung für schuldig. Anlass der Beleidigungsklage war ein in Zeitung veröffentlichtes Gedicht, das von Hitler als gehässige Verunglimpfung gewertet wurde. Der Angeklagte Walter Hirschmann wurde nach § 185,186,200 und 73 Strafgesetzbuch und § 20, 2 des Pressegesetzes zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens tragen. Verteidiger des Angeklagten, der gegen das Urteil Berufung | Am 24. Juni 1929 sprach ihn Amtsgerichtsrat Robert Schmidt im Prozess [[Adolf Hitler]] gegen die ''Nordhäuser Volkszeitung'' der Beleidigung für schuldig. Anlass der Beleidigungsklage war ein in Zeitung veröffentlichtes Gedicht, das von Hitler als gehässige Verunglimpfung gewertet wurde. Der Angeklagte Walter Hirschmann wurde nach § 185,186,200 und 73 Strafgesetzbuch und § 20, 2 des Pressegesetzes zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens tragen. Verteidiger des Angeklagten, der gegen das Urteil Berufung einlegte, war Rechtsanwalt [[Oskar Cohn]], Berlin. | ||
Als Gewerkschaftsfunktionäre war Hirschmann im Mai und Juni 1933 kurzzeitig in „Schutzhaft“. | Als Gewerkschaftsfunktionäre war Hirschmann im Mai und Juni 1933 kurzzeitig in „Schutzhaft“. | ||
[[Kategorie:Journalist]] | [[Kategorie:Journalist]] |
Version vom 10. Dezember 2021, 21:25 Uhr
|
Walter Hirschmann war Journalist.
Leben
Walter Hirschmann war Redakteur der Nordhäuser Volkszeitung.
Am 24. Juni 1929 sprach ihn Amtsgerichtsrat Robert Schmidt im Prozess Adolf Hitler gegen die Nordhäuser Volkszeitung der Beleidigung für schuldig. Anlass der Beleidigungsklage war ein in Zeitung veröffentlichtes Gedicht, das von Hitler als gehässige Verunglimpfung gewertet wurde. Der Angeklagte Walter Hirschmann wurde nach § 185,186,200 und 73 Strafgesetzbuch und § 20, 2 des Pressegesetzes zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens tragen. Verteidiger des Angeklagten, der gegen das Urteil Berufung einlegte, war Rechtsanwalt Oskar Cohn, Berlin.
Als Gewerkschaftsfunktionäre war Hirschmann im Mai und Juni 1933 kurzzeitig in „Schutzhaft“.