Walter Hirschmann: Unterschied zwischen den Versionen
Bot1 (Diskussion | Beiträge) K Textersetzung - „von Nordhausen a. H.“ durch „von Nordhausen“ |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 19: | Zeile 19: | ||
== Leben == | == Leben == | ||
Walter Hirschmann war Redakteur der ''Nordhäuser Volkszeitung. | Walter Hirschmann war Redakteur der ''[[Nordhäuser Volkszeitung]]''. | ||
Am 24. Juni 1929 sprach ihn Amtsgerichtsrat Robert Schmidt im Prozess [[Adolf Hitler]] gegen die ''[[Nordhäuser Volkszeitung]]'' der Beleidigung für schuldig. Anlass der Beleidigungsklage war ein in der Zeitung veröffentlichtes Gedicht, das von Hitler als gehässige Verunglimpfung gewertet wurde. Der Angeklagte Walter Hirschmann wurde nach § 185,186,200 und 73 Strafgesetzbuch und § 20, 2 des Pressegesetzes zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens tragen. Verteidiger des Angeklagten, der gegen das Urteil Berufung einlegte, war Rechtsanwalt [[Oskar Cohn]], Berlin. | Am 24. Juni 1929 sprach ihn Amtsgerichtsrat Robert Schmidt im Prozess [[Adolf Hitler]] gegen die ''[[Nordhäuser Volkszeitung]]'' der Beleidigung für schuldig. Anlass der Beleidigungsklage war ein in der Zeitung veröffentlichtes Gedicht, das von Hitler als gehässige Verunglimpfung gewertet wurde. Der Angeklagte Walter Hirschmann wurde nach § 185,186,200 und 73 Strafgesetzbuch und § 20, 2 des Pressegesetzes zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens tragen. Verteidiger des Angeklagten, der gegen das Urteil Berufung einlegte, war Rechtsanwalt [[Oskar Cohn]], Berlin. |
Version vom 11. Januar 2023, 17:12 Uhr
|
Walter Hirschmann (geb. unbekannt; gest. nach 1934) war Journalist.
Leben
Walter Hirschmann war Redakteur der Nordhäuser Volkszeitung.
Am 24. Juni 1929 sprach ihn Amtsgerichtsrat Robert Schmidt im Prozess Adolf Hitler gegen die Nordhäuser Volkszeitung der Beleidigung für schuldig. Anlass der Beleidigungsklage war ein in der Zeitung veröffentlichtes Gedicht, das von Hitler als gehässige Verunglimpfung gewertet wurde. Der Angeklagte Walter Hirschmann wurde nach § 185,186,200 und 73 Strafgesetzbuch und § 20, 2 des Pressegesetzes zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens tragen. Verteidiger des Angeklagten, der gegen das Urteil Berufung einlegte, war Rechtsanwalt Oskar Cohn, Berlin.
Im Einwohnerbuch 1930 von Nordhausen ist er in der Weiden-Straße 27[1] und als Schriftführer beim Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Nordhausen[2], eingetragen.
Als Gewerkschaftsfunktionär und Stadtverordneter war Hirschmann im Mai und Juni 1933 kurzzeitig in „Schutzhaft“.[3]
Im Einwohnerbuch 1934 von Nordhausen ist er am Bingerhof 2 verzeichnet.[4]
Einzelnachweise
- ↑ Einwohnerbuch 1930 von Nordhausen - Nordhausen, S. 97, abgerufen am 28. November 2022.
- ↑ Einwohnerbuch 1930 von Nordhausen - Nordhausen, S. 486, abgerufen am 28. November 2022.
- ↑ Stadtarchiv Nordhausen (Hrsg.): Chronik der Stadt Nordhausen. 1802 bis 1989. Horb am Neckar: Geiger, 2003. S. 343.
- ↑ Einwohnerbuch 1934 von Nordhausen - Nordhausen; S. 92, abgerufen am 17. November 2022.