Vorlage:Bild-PD-§-134-KUG

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Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.

Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei.
Dieser Baustein ist in der Wikipedia derzeit (Stand Juli 2012) nur für folgende Werkarten zugelassen:
  • Briefmarken

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In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein.

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