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Nordhausen / Northausen.
Diese Reichs-Statt / deren Monatlichen Einfachen Anschlag zum Römerzug / Wehnerus in observat. Practicis, Lit. M. p. 494. im Jahr 1615. setzet 120 fl. gehört sonsten in den Nider-Sächsischen Crayß: dieweilen aber sie noch zu Thüringer gerechnet wird / als die an den Gräntzen desselben Landes / gegen dem Hartz / so die Thüringer von den Sachsen scheidet /gelegen; vnnd solche Statt auch vnder Chur-Sächsischen Schutz ist: So wollen wir von ihr ingleichem allhie mit wenigem handeln. Es hat aber die Statt den Nahmen von dem Lager / weilen sie den Thüringern nach mitternacht werts liget. Gehört auch vnder den Hanseatischen Bund / vnd ist der Augspurgischen Religion zugethan. Es wollen theils / daß Keyser Theodosius II. diese Statt entweder angefangen / oder doch mit Freyheiten begabt habe: darwider aber Dresserus ist/ der zu ihrem Anfänger König Merwigen / oder Meroveum, auß Frankreich machet. Vber einem Thor allhie / stehen gleichwol mit Güldenen Buchstaben diese Wort: Anno Domini 410. Theodosius II. nobiliss. Hispanus Roman. Imperator, anno Imperii sui quarto,hanc urbem fundavit, libertatibus armisque Imperialibus dotavit. Vber der Rahtstuben wird gelesen / wie Peccenstein part. 3. Th. Sax. bezeuget: Parcere prostiatis scit nobilis ira Leonum: Es hat allhie eine Reichs-Vogtey: gleichwol so hat der Rath alle Bottmässigkeit vber die Burger / vnnd alle actus meri & mixti Imperii, et simplicis iurisdictionis: halten ihres Rechts / vnnd Gerichts / Knecht / Stsekmeister / vnd Scharpffrichter / etc. Wann die Sach zum Vrtheil / vnd Execution mit dem Beklagten erstanden / so wird es der Graven von Hohenstein Succesorn zugeschrieben / vnd gebetten. Den Richter von Clettenberg zu schicken / vnd das Halßgericht hegen zu lassen. So heget alsdann der gesandte Richter das Gericht / vnd werden ihme zween Schöpffen / die seynd Ratsherren / zugesetzt / die fällen / vnd sprechen das Vrtheil / etc. Vnd wird gleich / von dem Gericht / an den Raht appellirt; wie obgedachter Wehnerus. V. Vogtey / p. 654. vnd Limnaeus lib. 7. de Iure publico c. 37. num. 5. schreiben. Das Schultheissen Ampt allhie / ist deß Churfürsten von Sachsen / als Landgraven in Thüringen / der bannet sein Gericht auch / von wegen deß Reichs / der Statt Nordhausen / vnd deß Landgraven in Thüringen: die Scabini seyn Rathsherren / fällen das Vrthel / der Rath spricht / vnd gehet gleichwol die appelation an den Rath / vnd vom Rath ohne Mittel an das Keyserlich Cammergericht. Siehe hievon obgedachte Autores. Darunder besagter Limnaeus lib. 4. c. 8. num. 78. daß dieser Statt der Herr Chürfürst / vnnd die Hertzogen zu Sachsen / Schutzherren seyen / auch schreiben thut. Der Lufft allhier ist sehr gesund / vnd gut; das Land herumb fruchtbar: gibt schöne Gärten / vnd lustiges Holtz allda. Daher auch etliche Reichs-Täg/ vnnd ein Thurnier / von Landgraff Heinrichen auß Thüringen / vnd Marggraven zu Meissen / zugenant dem Durchleuchten / gantzer acht Tag lang allhie / in einem schönen / grossen / vnd zierlichen Garten / deß Orts / da jetzund für dem Bielenthor die Gärten / vnnd Weinberge ligen / gehalten worden: davon deß Lotichii; wie auch deß Georgii Fabricii, Lateinische Verß / bekant seyn; vnd von solchem Thurnier Cyriacus Spangenberg / in der Manßfeldischen Chronic / cap. 268. Albinus in der Meißnischen Land Chronic tit. 2. f. 17. gedachter Limnaeus lib. 6. de Iure publ. c. 5. num. 127. vnd li. 7. c. 37. n. 4. Crusius lib. 1. Annal. Suev. part. 3. cap. 4. vnnd viel Andere mehr / geschrieben haben. Es stunde da ein Baum mit gülden/ vnd silbern Blättern / von deme man dem |
Matthäus Merian: Topographia Superioris Saxoniae. Frankfurt am Mayn: Eigenverlag, 1650, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe in NordhausenWiki, URL: https://nordhausen-wiki.de/index.php?title=Seite:Superioris_Saxoniae_(Merian)_270.jpg&oldid=1004 (Version vom 2.11.2012)