Papiermühle: Unterschied zwischen den Versionen

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''Wir Bürgermeister und Rat der Stadt Nordhausen<br>
''Wir Bürgermeister und Rat der Stadt Nordhausen<br>
''Hiermit und in Kraft dieses Briefes tun Kund und bekennen, dass den mit vorgehabtem zeitigem Rat und Verwilligung der Herrn Ältesten und um gemeiner Stadt Nutz und bestes Willen, den ehrsamen unsern Bürger und Papiermacher Martin Schaffhirt, seine Erben, Erbnehmen und Nachkommen erblich und eigentümlich beliehen haben und in Kraft dieses Briefes verleihen und übergeben die alte wüste Stätte vorm Bielentor gelegen die Mistingsmohle (Messingmühle) genannt samt der Fischerei im Graben soweit ihm dieselbe versteinet (mit Grenzsteinen versehen) worden auch den Weiden so darauf stehen also und dergestalt, dass er, seine Erben und Nachkommen  solche Stätte hinfürdter (fortan) erblich und eigentümlich einnehmen, bewohnen und besitzen sollen eine Papiermühle, des Orts / auf Maße ihm die Höhe dazu abgewogen, und in dem Fachbaum bezeichnet / zu erbauen und zu halten die Weiden auf dem Graben auch die Fischerei darin soweit ihm das allenthalben, mit dem Mahlsteinen bezeichnet, nach seinem Besten zu gebrauchen, dagegen soll und will gedachter Schaffhirte, seine Erben und Nachkommen schuldig sein uns und unseren Nachkommen am Rate, in allen Wegen untertänig zu sein, alle bürgerliche Pflichten und Gehorsam zu leisten, die Mühle in keine andere Gestalt zu verändern, sonderlich aber keine Mahlmühle daraus zu machen, und uns jährlich und Jahrs besonders auf den Tag Martini Episcopi  Zehn Gulden zu Zinse davon zu bezahlen auch jedes Jahr über Sechs Stübchen Fische, so gut er dieselben des Ortes fangen und bekommen wird, auf die Zeit und Tage, wenn wir dieselbe nach unser Gelegenheit, von ihm fordern werden, zu reichen und zu geben, da auch mehr berührter Schaffhirte, seine Erben, Erbnehmen oder zu jeder Zeit Inhaber solcher Papiermühle dieselbe nicht behalten, sonder verlassen und verkaufen wollen, sollen und wollen sie schuldig sein uns dem Rat dieselbe anzubieten und vor allen Anderen in billigem Werte zu überlassen oder, da wir dieselbe auf geschehener Anbietung an uns nicht kaufen wollten, dieselbe solchen Leuten zu verkaufen, die uns und gemeiner Stadt leidlich und nicht zuwider sein werden, würde sichs auch zutragen, dass wir gedachten Schaffhirte und seine Mitbenannten mit Reichung des Zinses säumig befänden oder sich in diesen Punkten gegen uns der Gebühr nicht erzeigen und verhalten würden, so behalten wir uns vor, uns an der Mühle, die dann in alle Wege dafür stehen und haften soll, alles unsers Interesse und uns Standes daran vor allen anderen zu erholen hierentgegen wollen wir auch ihnen, und alle seine mit beschriebenen,  dieser Mühlen halber, wie wir ihm dieselbe verliehen dem Recht gewähren, und ihnen dabei schützen und handhaben, Alles treulich und sonder gefährde, zu Urkunde haben wir unserer Stadt Insiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen, <br>Geschehen Freitags nach Thoma Apostoli im Jahr nach Christi Geburt fünf zehn hundert ein und achtzigsten Jahre.''<ref>Stadtarchiv Nordhausen, R Gd 3 Schaffhirtsche Papiermühle, fol. 1</ref>
''Hiermit und in Kraft dieses Briefes tun Kund und bekennen, dass den mit vorgehabtem zeitigem Rat und Verwilligung der Herrn Ältesten und um gemeiner Stadt Nutz und bestes Willen, den ehrsamen unsern Bürger und Papiermacher Martin Schaffhirt, seine Erben, Erbnehmen und Nachkommen erblich und eigentümlich beliehen haben und in Kraft dieses Briefes verleihen und übergeben die alte wüste Stätte vorm Bielentor gelegen die Mistingsmohle (Messingmühle) genannt samt der Fischerei im Graben soweit ihm dieselbe versteinet (mit Grenzsteinen versehen) worden auch den Weiden so darauf stehen also und dergestalt, dass er, seine Erben und Nachkommen  solche Stätte hinfürdter (fortan) erblich und eigentümlich einnehmen, bewohnen und besitzen sollen eine Papiermühle, des Orts / auf Maße ihm die Höhe dazu abgewogen, und in dem Fachbaum bezeichnet / zu erbauen und zu halten die Weiden auf dem Graben auch die Fischerei darin soweit ihm das allenthalben, mit dem Mahlsteinen bezeichnet, nach seinem Besten zu gebrauchen, dagegen soll und will gedachter Schaffhirte, seine Erben und Nachkommen schuldig sein uns und unseren Nachkommen am Rate, in allen Wegen untertänig zu sein, alle bürgerliche Pflichten und Gehorsam zu leisten, die Mühle in keine andere Gestalt zu verändern, sonderlich aber keine Mahlmühle daraus zu machen, und uns jährlich und Jahrs besonders auf den Tag Martini Episcopi  Zehn Gulden zu Zinse davon zu bezahlen auch jedes Jahr über Sechs Stübchen Fische, so gut er dieselben des Ortes fangen und bekommen wird, auf die Zeit und Tage, wenn wir dieselbe nach unser Gelegenheit, von ihm fordern werden, zu reichen und zu geben, da auch mehr berührter Schaffhirte, seine Erben, Erbnehmen oder zu jeder Zeit Inhaber solcher Papiermühle dieselbe nicht behalten, sonder verlassen und verkaufen wollen, sollen und wollen sie schuldig sein uns dem Rat dieselbe anzubieten und vor allen Anderen in billigem Werte zu überlassen oder, da wir dieselbe auf geschehener Anbietung an uns nicht kaufen wollten, dieselbe solchen Leuten zu verkaufen, die uns und gemeiner Stadt leidlich und nicht zuwider sein werden, würde sichs auch zutragen, dass wir gedachten Schaffhirte und seine Mitbenannten mit Reichung des Zinses säumig befänden oder sich in diesen Punkten gegen uns der Gebühr nicht erzeigen und verhalten würden, so behalten wir uns vor, uns an der Mühle, die dann in alle Wege dafür stehen und haften soll, alles unsers Interesse und uns Standes daran vor allen anderen zu erholen hierentgegen wollen wir auch ihnen, und alle seine mit beschriebenen,  dieser Mühlen halber, wie wir ihm dieselbe verliehen dem Recht gewähren, und ihnen dabei schützen und handhaben, Alles treulich und sonder gefährde, zu Urkunde haben wir unserer Stadt Insiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen, <br>Geschehen Freitags nach Thoma Apostoli im Jahr nach Christi Geburt fünf zehn hundert ein und achtzigsten Jahre.''<ref>Stadtarchiv Nordhausen, R Gd 3 Schaffhirtsche Papiermühle, fol. 1</ref>
== Bitte des Heinrich Schaffhirt vom 18. Februar 1633 ==
Kurfürstlicher Sächsischer wohlverordneter Herr Schultze und Herrn Schöppen, ehrenfeste großachtbare wohlgelehrte und vorsichtige, denen sind meine schuldige und bereitwillige Dienste zuvor, Großgünstige Herren und hochgeehrte Freunde, das mir dieselben auf mein inständiges und hochfleißiges Bitten, den nächsten angesetzten Julitermin prorogiert (verschoben) und erstreckt, wofür ich unterdienstlichen dankbar, gebe den Herrn meiner äußersten Notdurft großgünstig zu erkennen, wie das mein seliger Vater (gemeint ist ''Martin II Schaffhirt'' *1541 †1614) von einem ehrenfesten und hochweisen Rat zu Nordhausen die Mühle belegt, und befreit, und Anno 81 erbaut, mit stattlicher Freiheit, Briefen und Siegeln wohlversehen und begnadet, dass er dieselbe mit aller Zubehör Umfang, Recht und Gerechtigkeit, nach seinem besten Nutzen und gebrauchen soll, wie aber mein seliger lieber Vater, Todes verblichen (Anm. 1614) , ich als ein Erbe, vor und um vier und zwanzig hundert (2.400) Gulden, mit ebenmäßigen vorgeschriebenen Privileg erkauft (Anm. bereits 1608), dieselbe auch in guter baulicher Besserung bisher, mit nicht geringem Schaden erhalten, dass mir mein Herr Vetter (Hößle deutete hier Vater) ''Christian Schaffhirt'' drei tausend (3000) Gulden Jahr über zu bezahlen geboten, wenn ich die Freiheit der Wasser, und aller Zugehörungen Gerechtigkeit, wie ich von oben wohlgedachten hochweisen Rat wäre privilegiert, bekräftigt und mit untadelhaftigen  (tadellosem) Brief und Siegel versehen und begnadet worden wäre, dazu brächte, und wieder erlangen könnte, wie sie mein Vater seligen und ich über Rechts vorwerth (verwehrter) Zeit in geruhiger (geruhsamer) Stille posses gehabt (besessen) und Anno 1622 am 19. November haben mir meine Herren ein ehrenfester hochweiser Rat zuwider von sich erteilten stattlichen Privileg, Brief und Siegel mir das Wasser abgenommen, und mich also alle Jahr mit unüberwindlichen Schaden an meiner Nahrung gehindert und geführt, dass ich darüber über die andert hundert (150) Taler in Schaden gekommen und gebracht wurde, dass ich der Hauptsumme noch Zins habe erlegen und abstatten können, und wollen die Herrn allerseits bei meinem Herrn, einem hochweisen Rate, meine großgünstigen Vorbitter sein, und denselben alle meine angeführten Angelegenheiten unüberwindlichen ausgestandenen Schaden und Unkosten zu Gemüte ziehen, dass ich das abgenommene Wasser samt aller Privilegien, Recht und Gerechtigkeit, zu meiner wohlerkauften und bezahlten Mühle, wiederum habhaft werden möchte, so könnte ich auch meine Gläubiger richtig contentirn (befriedigen) und aufgesetzten Termin befriedigen, erinnern sich die Herrn dieses, dass mein Herr Vetter und Schwager Herr ''Doratorius Möstel,'' kurfürstlich vornehmer Rat und Bürgermeister zu Leipzig[1], und dann Herr Renictius der Rechte Doktor und Professor zu Leipzig[2] und ferner Herr ''Christianus Schaffhirt''[3], kurfürtlich sächsischer Leutnant zu Dresden, in der Person den großen angefügten Schaden in Augenschein genommen, dermaßen beherzigt, dass sie zweimal an meine Herrn, einen hochweisen Rat substituiert (ersetzt), aber mir keine Resolution erfolgen wollen, dieweil den großgünstigen hochgeehrten Herrn, die erlangte sächsische Frist[4] nunmehr herbei rückt, um ihrer Endschaft erreichen möchten, und zur vollständigen gänzlichen Bezahlung nicht kommen kann, als weil am Kapital der hundert Gulden an itzo 25 R neben 3 R betagten Zins, meiner Frau Kriegerin abstatten, und in sechs Wochen erbarlich (anständig) bezahlen und dann folgenden sechs Wochen abermals mit 25 R ehrlich folgen, damit also in zwölf Wochen 50 R zu ihren Händen von mir gewiss empfangen soll, und dann über ein Jahr die restierenden (schuldigen) 50 R vollends abzustatten mich verpflichten tue, demnach so gelangt an die Herrn sämtlichen mein hochfleißigen Suchen und Bitten und großgünstig meiner Frau Gläubigerin zu verstehen geben wollen geruhen, und sie bittlich (bittend) dahin vermögen (zu bringen), dass sie mit diesem Anerbieten der gesetzte Zahl Termin (Zahlungstermin) in Ruhen stehen wollte, soll von mir die Bezahlung auch gewiss erfolgen, den großen zugefügten Schaden der Soldaten und anderen ausgestandenen Beschwerungen (Beschwerlichkeiten) beherzigen, und bedenken, mich mit den Gerichtsunkosten und anderem Schaden verschonen und nicht beschweren (belasten), das will ich in aller Dankbarkeit erkennen und in schuldigen gehorsamen Diensten und vermögen, zuvor dienen schuldig als willig.
Datum am 18. Februar Anno 1633  
  Heinrich Schaffhirt
  Bürger und Papier-
macher zu Nordhausen  
<ref>Friedrich von Hößle – Alte Papiermühlen der Provinz Sachsen,
in: Wochenblatt der Papierfabrikation, Nr.52 1930, Seite 1682,
dort angegebene Quelle: Stadtarchiv Nordhausen Actum II. T. f. 1,
Im Stadtarchiv Nordhausen und im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt Magdeburg nicht auffindbar</ref>
----[1] Theodor Möstel *1564 †1628, Bürgermeister Leipzig 1604-1625,
  verwandt durch Jonas Möstel *1540 †1607, ∞1578 mit Anna Schaffhirt
[2] wahrscheinlich der Sohn Jonas Möstel †1632, 1618 Doktor der Rechte
[3] Christian Schaffhirt *~1600 Dresden †1640 Möhlten
[4] Sachsenfrist = Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen
== Erblehenbrief für Heinrich Schaffhirt vom 11. November 1652 ==
Wir Bürgermeister und Rat des Heiligen Reichs Stadt Nordhausen hiermit und in Kraft dieses Briefs tun Kund und bekenne, daß, weil unsere Vorfahren vorgehabten Rat und Bewilligung der Herren Ältesten und um gemeiner Stadt Nutz und Gutes Willen den ehrsamen unserm Bürger und Papiermacher Martin Schaffhirtten[1], seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen erblich und eigentümlichen beliehen haben auf der alten wüsten Stätte vorm Bielentor gelegen, Die Messingmühle genannt, samt der Fischerei im Graben , soweit ihm derselbe versteuert worden, auch den Weiden so darauf stehen, also, daß er, seine Erben und Nachkommen solche Stätte hinfürder erblich einnehmen, bewohnen und besitzen sollen, eine Papiermühle des Orts, auf mehr ihm  Stäbe daran abgewogen, und mit dem Fachbaum bezeichnet, zu erbauen und zu halten, die Weiden auf dem Graben auch die Fischerei darin, soweit ihm das allenthalben mit den Mahlsteinen bezeichnet, und anstelle aufm Bielenrasen weidete, nach seinem Guten zu gebrauchen,
Als haben wir uns wohlbedachten Rat und gemachten Schluss der Herren Ältesten, getane Lehnung nicht alleine in allen Punkten und Klauseln renoviert, sondern auch nunmehr dem jungen Heinrich Schaffhirtten[2] – auf den die Papiermühle durch Erbpacht gegeben – wie auch seine Erben und Erbnehmer eben also damit beliehen, wie unsern Vorfahren Martin Schaffhirtten wie diesen mit dem ihm übergebenen Platze, Orte und Fischerei belehnt gehab, dagegen soll und will gedachter Schaffhirtte, seine Erben und Nachkommen schuldig sein, uns und unseren Nachkommen am Rate in allen Wegen untertänig zu sein, alle bürgerliche Pflicht und Gehorsam, auch so dem Geschoße, wozu er unverbunden sein soll, zu leisten, die Mühle zu keiner anderen Gestalt zu verändern, sonderlichen aber keine Mahlmühle daraus zu machen und uns jährlich und alle Jahre besonders, auf den Tag Martini Episcopi[3], zehn Gulden zum Zinse daran zu zahlen, auch jedes Jahr elf Stübchen Fische von dem Platze vom Ufergraben bis an den Mühlstein, und dann fünf Stübchen vom Mahlstein bis an den Pfahl auf dem Bielenrasen, so gut er derselben des Orts fangen und bekommen wird, auf die Zeit und Tage, wenn wir dieselbe, nach unserer Gelegenheit von ihm fordern werden, zu reichen und zu geben, Da auch mehrberührter Schaffhirtte, seine Erben, Erbnehmer oder jeder Zeit Inhaber solcher Papiermühle, dieselbe nicht behalten, sondern verlassen und verkaufen wollen, sollen und wollen sie schuldig sein, uns dem Rat dieselbe anzubieten und vor allen anderen billigen Wert zu überlassen, oder, da wir dieselbe auf geschehene Anbietung an uns nicht kaufen wollten, dieselbe solchen Leuten zu verkaufen, die uns und gemeiner Stadt anständig, leidlich und nicht zuwider sein werden, Würde sich es aber zutragen, dass vielgedachter Schaffhirtte und seine Mitbenannten mit Reichen des Zinses säumig befänden oder sich zu diesen Punkten gegen uns der  Gebühr nicht erzeigen und verhalten würden, so behalten wir uns bevor, uns an der Mühlen, die da in allen Wegen davor stehen und haften soll, alles unser Interesse und Bußstandes daran vor allen anderen zu erhalten, hierentwegen wollen wir auch ihm und alle seine Mitbeschriebenen dieser Mühlen halber, wie wir ihm dieselbe verliehen, wie Recht gewähren und sie dabei schützen und handhaben, alles getreulich, sonder Gefährde,
Zu Urkunde haben wir diesem Neuen Lehnbrief ausgeantwortet und unser Stadt Insiegel wissentlich daran hängen lassen,
So geschehen am Tage Martini, war der elfte Novembris des Eintausend sechs hundert zwei und fünfzigsten Jahres nach der gnadenreichen Geburt unseres Erlösers und Seligmachers Jesu Christi.
L. S.<ref>StA Nordhausen - Auszüge von Karl Theodor Weiß 1915 (in Leipzig DBSM Ba 556)</ref>
----[1] Martin II Schaffhirt *1541 †1614
[2] Heinrich Hans II Schaffhirt *1625 †1691
[3] Martin Bischof – Martin von Tours – Martinstag=11.November


== Inventar der Papier- und Ölmühle an der Salza vom 25. Januar 1683 ==
== Inventar der Papier- und Ölmühle an der Salza vom 25. Januar 1683 ==
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''• neue Bank in der Stube, weil dieselbe größer gemacht, welches in das künftige Inventarium gebracht werden muss.''
''• neue Bank in der Stube, weil dieselbe größer gemacht, welches in das künftige Inventarium gebracht werden muss.''
<ref>Stadtarchiv Nordhausen, R Gd 14 Papiermühle an der Salza, 1683-1688</ref>
<ref>Stadtarchiv Nordhausen, R Gd 14 Papiermühle an der Salza, 1683-1688</ref>
== Pachtbrief über die Papiermühle an der Salza vom 22. Dezember 1686 ==
== Pachtbrief über die Papiermühle an der Salza vom 22. Dezember 1686 ==
''Pachtbrief über die Papiermühle den 22 Xbris Ao 1686<br>
''Pachtbrief über die Papiermühle den 22 Xbris Ao 1686<br>

Version vom 21. November 2024, 16:29 Uhr

In Nordhausen gab es zwei Papiermühlen.

Papiermühle an der Salza

Am 10. November 1566 kauft der Papiermacher Andreas Mentzel die Papiermühle an der Salza, die vom Schultheiß auf 600 Gulden geschätzt wurde. Die Papiermühle stand zwischen der Walkmühle und der Mahl- und Ölmühle des Hospitals St.Martini (Martinermühle)[1]. Am 10. Oktober 1567 kaufte Martin Schaffhirt die Papiermühle für 650 Gulden. Dieser Martin war Sohn des Papiermachers Martin (I) Schaffhirt zu Wittenberg und Enkel des Michael (I) Schaffhirt zu Dresden. 1566 bis 1567 führte er kurze Zeit die Papiermühle in Freiberg. Mit den benachbarten Müllern hatte er einen Streit, da er „sein voll Wasser nicht haben kann“. So erwirbt er am 22. Dezember 1581 das Grundstück vor dem Bielentor zum Bau der Neuen Mühle. Den Grund und Boden der Papiermühle an der Salza kaufte am 19. Februar 1582 für 200 fl. der Jurist Dr. Nicolaus Luder, Sohn des Bürgermeisters Johannes Luder. Am 09. Dezember 1585 erwarb der Bürgermeister Heinrich Braun die Mühle für 250 Gulden.

Im Jahre 1610 wird Hans Rosenberg als Papiermacher genannt, später dann Hans Greger. Am 22. Dezember 1665 verkaufen die Erben seines Sohnes Michael die Papiermühle für 1.700 Gulden an den Rat der Stadt.

Die Pächter waren ab 22. April 1660, für drei Jahre samt Fischrecht für 82 Gulden jährlich, Andreas Ehrenfort († 1667), Sohn des Erfurter Papiermachers Asmus Ehrenfort, 1667 Sohn Ludwig Bartholomäus Ehrenfort (* 1641 † 1678), 1678 Bruder Georg Christoph Ehrenfort (* 1648 † 1694).

Am 18. November 1679 heiratet der Papiermacher Samuel Keller die Witwe Anna Christine Ehrenfort geb. Lüdecke. Er selbst stirbt um 1682. Ein Pachtbrief vom 22. Dezember 1686 für Georg Christoph Ehrenfort ist übermittelt. Ehrenforts Witwe aus zweiter Ehe, Anna Katharina geb. Kramer, heiratet um 1695 Hans Georg Schrimpf, der dann bis 1701 die Papiermühle führte.

1701 bis 1736 ist Johann Andreas Walther als Pächter erwähnt. Am 24. November 1736 trägt sich der Papiermacher Johann Heinrich Ehrenfort (* 1689 †1752), Sohn des Georg Christoph, in die Bürgerrolle ein. Er führt die Mühle bis zu seinem Tode. 1760 liegt die Papiermühle brach und wird 1776 in eine Mahl- und Schneidemühle umgewandelt. Auf demselben Standort (An der Salza 8) stand ab 1835 die Kaffeerösterei "Drei Streif“.

Papiermühle vor dem Bielentor (Neue Mühle, an der Zorge)

Vor dem Bielentor stand früher einmal eine Messingmühle. Am 22. Dezember 1581 kaufte Martin (II) Schaffhirt diese „alte wüste Stätte“ und setzt „aus rauer Wurtzel“ eine neue Papiermühle dorthin. Sie stand auf dem heutigen Grundstück Hallesche Straße 16, nördlich des Flusses Zorge. Auf Bitten des Martin Schaffhirt entscheidet der Rat der Stadt am 27.07.1584 eine Brücke über den „Papiergraben“ zu errichten. 1

1614 übernimmt der Sohn Heinrich (I) Schaffhirt die Mühle. Heinrich erwähnt in einem Brief, dass er die Mühle erblich für 2.400 Gulden erkauft hat. Am 19. November 1622 soll der Rat durch ein anderes Privileg ihm „das Wasser abgenommen“ haben. Der damalige Leipziger Bürgermeister Theodor Möstel (*1564 †1626) und der sächsische Oberleutnant Christian Schaffhirt erscheinen daraufhin zum Begutachten der Schäden. „Anno 1640 14.Decembris suppliciret Henrich Schaffhirte, weil er sehr großen Schaden von dem Obristen Späher, desgleichen bey dem Kaiserl. Götzischen Marsch, u. hernach von des Ob. Pfuels Völkern erlitten, dass ihm die Contribution möchte erlassen werden, weil er des Rats Schutz nicht genießen könne“. Gemeint sind hier die Truppen des schwedischen Generalmajors Adam von Pfuel (* 1604 † 1656) und die des Johann Graf von Götzen (* 1599 † 1645).

Heinrich (I) Schaffhirt stirbt am 24. Mai 1650. Dann führte dessen Witwe Elisabeth Schaffhirt geb. Wolfram (* 1588 † 1654) die Geschäfte weiter und im Jahre 1652 übernimmt der Sohn (Hans) Heinrich (II) Schaffhirt (* 1625 † 1691) die Papiermühle am Bielentor. Am 11. November 1652 bekam Heinrich (II) einen neuen Erbzinsvertrag. Heinrich (II) starb 1691. Die Bestattung fand am 29. Juli statt.

Sein Sohn August Heinrich (I) Schaffhirt (* 1671 † 1730) übernimmt fortan die Geschäfte. Dieser heiratet am 2. Februar 1701 Anna Margarethe, die Tochter des Johann Greger, ab 1686 Besitzer der Papiermühle Roßlau (1681-1686 der Roten Mühle in Prühlitz bei Wittenberg). Nachdem diese am 23.07.1707 gestorben war, heiratet August um 1708 in zweiter Ehe Rebecca Engel Elisabeth Spiess, die Tochter eines Papiermachers aus Relliehausen (Dassel). August stirbt am 07.04.1730. Seine Wasserzeichen findet man unter anderem in Werken des Komponisten Carl Heinrich Graun.

Die Witwe heiratet am 13. Februar 1732 den Papiermacher Georg Christian Freudemann, der fortan die Papiermühle führte. Die Söhne August Heinrich II Schaffhirt (* 1726 † 1802), Conrad Friedrich (* 1710 † 1760) und Georg Heinrich (* 1714 † 1779) werden ebenfalls noch als Papiermacher genannt. 1740 - Bei der Neuen Mühle „wurde der Damm des Mühlgrabens zerrissen und die Mühlen am Bielenrasen unter Wasser gesetzt“. Am 28. Dezember 1750 wurde die Papiermühle samt Inventar dem Papiermacher Jacob Wilhelm Reuber (Rauber) übergeben. Dieser stirbt 79jährig am 20. März 1796. Bereits im Dezember 1764 wurde die Neue Mühle in eine Mahl- und Sägemühle umgewandelt. Die Konkurrenz war mittlerweile zu stark geworden.

Folgende Personen werden noch im Zusammenhang mit der Neuen Mühle genannt:

  • 1769 und 1776 Besitzer - Johann Matthias Schaffhirt (*1733 †1778), Senator und Weißgerber
  • 1787 und 1808 Pächter - Johann Caspar Philip Hartwig (*1755 †1808), Bürger
  • 1809 Pächter - Johann Christian Pfützenreuter (*1757 †1809), Bäckermeister
  • 1822 Pachtinhaber - Johann Gottfried Christian Schaffhirt (*'1774 †1822), Brennherr und Bürgerhauptmann

Kaufbrief 22. Dezember 1581

Wir Bürgermeister und Rat der Stadt Nordhausen
Hiermit und in Kraft dieses Briefes tun Kund und bekennen, dass den mit vorgehabtem zeitigem Rat und Verwilligung der Herrn Ältesten und um gemeiner Stadt Nutz und bestes Willen, den ehrsamen unsern Bürger und Papiermacher Martin Schaffhirt, seine Erben, Erbnehmen und Nachkommen erblich und eigentümlich beliehen haben und in Kraft dieses Briefes verleihen und übergeben die alte wüste Stätte vorm Bielentor gelegen die Mistingsmohle (Messingmühle) genannt samt der Fischerei im Graben soweit ihm dieselbe versteinet (mit Grenzsteinen versehen) worden auch den Weiden so darauf stehen also und dergestalt, dass er, seine Erben und Nachkommen solche Stätte hinfürdter (fortan) erblich und eigentümlich einnehmen, bewohnen und besitzen sollen eine Papiermühle, des Orts / auf Maße ihm die Höhe dazu abgewogen, und in dem Fachbaum bezeichnet / zu erbauen und zu halten die Weiden auf dem Graben auch die Fischerei darin soweit ihm das allenthalben, mit dem Mahlsteinen bezeichnet, nach seinem Besten zu gebrauchen, dagegen soll und will gedachter Schaffhirte, seine Erben und Nachkommen schuldig sein uns und unseren Nachkommen am Rate, in allen Wegen untertänig zu sein, alle bürgerliche Pflichten und Gehorsam zu leisten, die Mühle in keine andere Gestalt zu verändern, sonderlich aber keine Mahlmühle daraus zu machen, und uns jährlich und Jahrs besonders auf den Tag Martini Episcopi Zehn Gulden zu Zinse davon zu bezahlen auch jedes Jahr über Sechs Stübchen Fische, so gut er dieselben des Ortes fangen und bekommen wird, auf die Zeit und Tage, wenn wir dieselbe nach unser Gelegenheit, von ihm fordern werden, zu reichen und zu geben, da auch mehr berührter Schaffhirte, seine Erben, Erbnehmen oder zu jeder Zeit Inhaber solcher Papiermühle dieselbe nicht behalten, sonder verlassen und verkaufen wollen, sollen und wollen sie schuldig sein uns dem Rat dieselbe anzubieten und vor allen Anderen in billigem Werte zu überlassen oder, da wir dieselbe auf geschehener Anbietung an uns nicht kaufen wollten, dieselbe solchen Leuten zu verkaufen, die uns und gemeiner Stadt leidlich und nicht zuwider sein werden, würde sichs auch zutragen, dass wir gedachten Schaffhirte und seine Mitbenannten mit Reichung des Zinses säumig befänden oder sich in diesen Punkten gegen uns der Gebühr nicht erzeigen und verhalten würden, so behalten wir uns vor, uns an der Mühle, die dann in alle Wege dafür stehen und haften soll, alles unsers Interesse und uns Standes daran vor allen anderen zu erholen hierentgegen wollen wir auch ihnen, und alle seine mit beschriebenen, dieser Mühlen halber, wie wir ihm dieselbe verliehen dem Recht gewähren, und ihnen dabei schützen und handhaben, Alles treulich und sonder gefährde, zu Urkunde haben wir unserer Stadt Insiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen,
Geschehen Freitags nach Thoma Apostoli im Jahr nach Christi Geburt fünf zehn hundert ein und achtzigsten Jahre.
[2]

Bitte des Heinrich Schaffhirt vom 18. Februar 1633

Kurfürstlicher Sächsischer wohlverordneter Herr Schultze und Herrn Schöppen, ehrenfeste großachtbare wohlgelehrte und vorsichtige, denen sind meine schuldige und bereitwillige Dienste zuvor, Großgünstige Herren und hochgeehrte Freunde, das mir dieselben auf mein inständiges und hochfleißiges Bitten, den nächsten angesetzten Julitermin prorogiert (verschoben) und erstreckt, wofür ich unterdienstlichen dankbar, gebe den Herrn meiner äußersten Notdurft großgünstig zu erkennen, wie das mein seliger Vater (gemeint ist Martin II Schaffhirt *1541 †1614) von einem ehrenfesten und hochweisen Rat zu Nordhausen die Mühle belegt, und befreit, und Anno 81 erbaut, mit stattlicher Freiheit, Briefen und Siegeln wohlversehen und begnadet, dass er dieselbe mit aller Zubehör Umfang, Recht und Gerechtigkeit, nach seinem besten Nutzen und gebrauchen soll, wie aber mein seliger lieber Vater, Todes verblichen (Anm. 1614) , ich als ein Erbe, vor und um vier und zwanzig hundert (2.400) Gulden, mit ebenmäßigen vorgeschriebenen Privileg erkauft (Anm. bereits 1608), dieselbe auch in guter baulicher Besserung bisher, mit nicht geringem Schaden erhalten, dass mir mein Herr Vetter (Hößle deutete hier Vater) Christian Schaffhirt drei tausend (3000) Gulden Jahr über zu bezahlen geboten, wenn ich die Freiheit der Wasser, und aller Zugehörungen Gerechtigkeit, wie ich von oben wohlgedachten hochweisen Rat wäre privilegiert, bekräftigt und mit untadelhaftigen  (tadellosem) Brief und Siegel versehen und begnadet worden wäre, dazu brächte, und wieder erlangen könnte, wie sie mein Vater seligen und ich über Rechts vorwerth (verwehrter) Zeit in geruhiger (geruhsamer) Stille posses gehabt (besessen) und Anno 1622 am 19. November haben mir meine Herren ein ehrenfester hochweiser Rat zuwider von sich erteilten stattlichen Privileg, Brief und Siegel mir das Wasser abgenommen, und mich also alle Jahr mit unüberwindlichen Schaden an meiner Nahrung gehindert und geführt, dass ich darüber über die andert hundert (150) Taler in Schaden gekommen und gebracht wurde, dass ich der Hauptsumme noch Zins habe erlegen und abstatten können, und wollen die Herrn allerseits bei meinem Herrn, einem hochweisen Rate, meine großgünstigen Vorbitter sein, und denselben alle meine angeführten Angelegenheiten unüberwindlichen ausgestandenen Schaden und Unkosten zu Gemüte ziehen, dass ich das abgenommene Wasser samt aller Privilegien, Recht und Gerechtigkeit, zu meiner wohlerkauften und bezahlten Mühle, wiederum habhaft werden möchte, so könnte ich auch meine Gläubiger richtig contentirn (befriedigen) und aufgesetzten Termin befriedigen, erinnern sich die Herrn dieses, dass mein Herr Vetter und Schwager Herr Doratorius Möstel, kurfürstlich vornehmer Rat und Bürgermeister zu Leipzig[1], und dann Herr Renictius der Rechte Doktor und Professor zu Leipzig[2] und ferner Herr Christianus Schaffhirt[3], kurfürtlich sächsischer Leutnant zu Dresden, in der Person den großen angefügten Schaden in Augenschein genommen, dermaßen beherzigt, dass sie zweimal an meine Herrn, einen hochweisen Rat substituiert (ersetzt), aber mir keine Resolution erfolgen wollen, dieweil den großgünstigen hochgeehrten Herrn, die erlangte sächsische Frist[4] nunmehr herbei rückt, um ihrer Endschaft erreichen möchten, und zur vollständigen gänzlichen Bezahlung nicht kommen kann, als weil am Kapital der hundert Gulden an itzo 25 R neben 3 R betagten Zins, meiner Frau Kriegerin abstatten, und in sechs Wochen erbarlich (anständig) bezahlen und dann folgenden sechs Wochen abermals mit 25 R ehrlich folgen, damit also in zwölf Wochen 50 R zu ihren Händen von mir gewiss empfangen soll, und dann über ein Jahr die restierenden (schuldigen) 50 R vollends abzustatten mich verpflichten tue, demnach so gelangt an die Herrn sämtlichen mein hochfleißigen Suchen und Bitten und großgünstig meiner Frau Gläubigerin zu verstehen geben wollen geruhen, und sie bittlich (bittend) dahin vermögen (zu bringen), dass sie mit diesem Anerbieten der gesetzte Zahl Termin (Zahlungstermin) in Ruhen stehen wollte, soll von mir die Bezahlung auch gewiss erfolgen, den großen zugefügten Schaden der Soldaten und anderen ausgestandenen Beschwerungen (Beschwerlichkeiten) beherzigen, und bedenken, mich mit den Gerichtsunkosten und anderem Schaden verschonen und nicht beschweren (belasten), das will ich in aller Dankbarkeit erkennen und in schuldigen gehorsamen Diensten und vermögen, zuvor dienen schuldig als willig.

Datum am 18. Februar Anno 1633  

  Heinrich Schaffhirt

  Bürger und Papier-

macher zu Nordhausen  

[3]


[1] Theodor Möstel *1564 †1628, Bürgermeister Leipzig 1604-1625,

  verwandt durch Jonas Möstel *1540 †1607, ∞1578 mit Anna Schaffhirt

[2] wahrscheinlich der Sohn Jonas Möstel †1632, 1618 Doktor der Rechte

[3] Christian Schaffhirt *~1600 Dresden †1640 Möhlten

[4] Sachsenfrist = Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen

Erblehenbrief für Heinrich Schaffhirt vom 11. November 1652

Wir Bürgermeister und Rat des Heiligen Reichs Stadt Nordhausen hiermit und in Kraft dieses Briefs tun Kund und bekenne, daß, weil unsere Vorfahren vorgehabten Rat und Bewilligung der Herren Ältesten und um gemeiner Stadt Nutz und Gutes Willen den ehrsamen unserm Bürger und Papiermacher Martin Schaffhirtten[1], seine Erben, Erbnehmer und Nachkommen erblich und eigentümlichen beliehen haben auf der alten wüsten Stätte vorm Bielentor gelegen, Die Messingmühle genannt, samt der Fischerei im Graben , soweit ihm derselbe versteuert worden, auch den Weiden so darauf stehen, also, daß er, seine Erben und Nachkommen solche Stätte hinfürder erblich einnehmen, bewohnen und besitzen sollen, eine Papiermühle des Orts, auf mehr ihm  Stäbe daran abgewogen, und mit dem Fachbaum bezeichnet, zu erbauen und zu halten, die Weiden auf dem Graben auch die Fischerei darin, soweit ihm das allenthalben mit den Mahlsteinen bezeichnet, und anstelle aufm Bielenrasen weidete, nach seinem Guten zu gebrauchen,

Als haben wir uns wohlbedachten Rat und gemachten Schluss der Herren Ältesten, getane Lehnung nicht alleine in allen Punkten und Klauseln renoviert, sondern auch nunmehr dem jungen Heinrich Schaffhirtten[2] – auf den die Papiermühle durch Erbpacht gegeben – wie auch seine Erben und Erbnehmer eben also damit beliehen, wie unsern Vorfahren Martin Schaffhirtten wie diesen mit dem ihm übergebenen Platze, Orte und Fischerei belehnt gehab, dagegen soll und will gedachter Schaffhirtte, seine Erben und Nachkommen schuldig sein, uns und unseren Nachkommen am Rate in allen Wegen untertänig zu sein, alle bürgerliche Pflicht und Gehorsam, auch so dem Geschoße, wozu er unverbunden sein soll, zu leisten, die Mühle zu keiner anderen Gestalt zu verändern, sonderlichen aber keine Mahlmühle daraus zu machen und uns jährlich und alle Jahre besonders, auf den Tag Martini Episcopi[3], zehn Gulden zum Zinse daran zu zahlen, auch jedes Jahr elf Stübchen Fische von dem Platze vom Ufergraben bis an den Mühlstein, und dann fünf Stübchen vom Mahlstein bis an den Pfahl auf dem Bielenrasen, so gut er derselben des Orts fangen und bekommen wird, auf die Zeit und Tage, wenn wir dieselbe, nach unserer Gelegenheit von ihm fordern werden, zu reichen und zu geben, Da auch mehrberührter Schaffhirtte, seine Erben, Erbnehmer oder jeder Zeit Inhaber solcher Papiermühle, dieselbe nicht behalten, sondern verlassen und verkaufen wollen, sollen und wollen sie schuldig sein, uns dem Rat dieselbe anzubieten und vor allen anderen billigen Wert zu überlassen, oder, da wir dieselbe auf geschehene Anbietung an uns nicht kaufen wollten, dieselbe solchen Leuten zu verkaufen, die uns und gemeiner Stadt anständig, leidlich und nicht zuwider sein werden, Würde sich es aber zutragen, dass vielgedachter Schaffhirtte und seine Mitbenannten mit Reichen des Zinses säumig befänden oder sich zu diesen Punkten gegen uns der  Gebühr nicht erzeigen und verhalten würden, so behalten wir uns bevor, uns an der Mühlen, die da in allen Wegen davor stehen und haften soll, alles unser Interesse und Bußstandes daran vor allen anderen zu erhalten, hierentwegen wollen wir auch ihm und alle seine Mitbeschriebenen dieser Mühlen halber, wie wir ihm dieselbe verliehen, wie Recht gewähren und sie dabei schützen und handhaben, alles getreulich, sonder Gefährde,

Zu Urkunde haben wir diesem Neuen Lehnbrief ausgeantwortet und unser Stadt Insiegel wissentlich daran hängen lassen,

So geschehen am Tage Martini, war der elfte Novembris des Eintausend sechs hundert zwei und fünfzigsten Jahres nach der gnadenreichen Geburt unseres Erlösers und Seligmachers Jesu Christi.

L. S.[4]


[1] Martin II Schaffhirt *1541 †1614

[2] Heinrich Hans II Schaffhirt *1625 †1691

[3] Martin Bischof – Martin von Tours – Martinstag=11.November

Inventar der Papier- und Ölmühle an der Salza vom 25. Januar 1683

Actum Nordhausen
Den 25ten Januar 1683

Demnach auf euren wohledlen hochweisen Rat Verordnung heut Acto die Besichtigung des Inventars in der an der Salza liegenden Papiermühle von denen hierzu verordneten Herren Bauherren vorgenommen, so hat sich, glaubwürdigen Bericht nach, befunden, wie folgt: als

1.
Was den 1ten Punkt belangend, so ist derselbe ganz richtig befunden worden

2.
Ist auch alles richtig, ausgenommen die auswärtige Lumpen Röhre, so alte

3.
In der Bütte, wegen der kupfernen Blase, so im Inventarii neu befunden worden, ist etwas wandelbar , und muss geflickt werden, steht auch noch im Eifer, und ist von dem jetzigen Meister verdorben.

4.
Wegen des Leimkessels, ist gar nichts nutze, und muss dafür ein neuer geschafft werden, und hat der jetzige Papiermüller einen neuen gefunden.

5.
Das Röhrloch mit vier Stampfen ist auch ganz wandelbar

Im Gebäude,
Als in der Stube,
müssen die Fenster repariert werden.
An der Haustür fehlt des Schlosses Schlüssel.

Die Ölmühle betreffend.
So ist darin befindlich eine Presse, so nichts mehr taugt und dafür eine neue (an-)geschafft werden muss, der jetzige Müller aber selbige nicht gebraucht.

Rotandum
Dass in gedachter Papiermühle geschafft, und in jetzigen Inventar nicht geschrieben:
• die kupferne Blase in dem Ofen, wie auch eine eiserne Röhre • neue Bank in der Stube, weil dieselbe größer gemacht, welches in das künftige Inventarium gebracht werden muss. [5]

Pachtbrief über die Papiermühle an der Salza vom 22. Dezember 1686

Pachtbrief über die Papiermühle den 22 Xbris Ao 1686
Zu wissen sei hiermit, dass heute Acto E. E. und hochweise Rat des sitzenden Regiments mit Approbation der Herren Ältesten dem Ehrbaren und wohlgeachten Mstr. Georg Christoph Ehrenforten Bürger und Papiermacher allhier dero an der Salza in hiesiger Flur gelegene und vormals von Michel Gregern erkaufte frei und unbeschwerte Papier- und Ölmühle mit allen darinnen befindlichen Mühlgeschirr und anderen Ad Pertinentien wie selbe in dem allbereit übergebenen Inventario Specificat a dato auf Drei Jahr bis Weihnachten 1689 folgender Gestalt verpachtet, und eingeräumt, Nämlich es soll und will Abpachter (Pächter) Ehrenfort die benannte Papier- und Ölmühle und das dabei überantwortete Geschirr, in dem Stande, wie er es Inhalts Inventarij bekommen, in währender Pachtzeit auf seine Kosten |: Indoch außer dem Hauptgebäude, Hauptgeschirr und Grundfest, die E. E. Rat stehet :| allein zu erhalten, und nach gnädigsten Pachtjahren also unversehrt, wieder abzutreten schuldig sein, so soll er auch 2. dahin alle Wege trachten, dass unstrafbar sauber Papier in der Form, wie hergebracht, verfertigt, und die heutige damit verwehret werden, 3. Die Wassergraben jährlich beim Abschlage durch die Bürgerrecht gereinigt, gesäubert und dem Hauptgebäude dadurch kein Schaden zugefügt werde, auch 4. Den Garten gegen Einnehmung der Früchte in guter Besserung erhalten, mit einem tüchtigen Zaune verwahren, wilde Bäume setzen und Poten, Ingleichen keine nutzbare Weiden abbauen und verbrennen, es sei denn, dass er zum Zaun oder zum Stämmen setzen was bedürftig, soll ohm mit Vorbewusst der Bauherren, was dazu nötig, gefolgt werden, vor solche Nutzung bemelter Papier- und Ölmühle hat er versprochen und zugesagt jährlich zwei und achtzig gute Gülden jeden Gülden zu 21gl gerechnet, auf gewisser zwei Ziele als 41 f. Term, Johannis Baptista und 41 f. Termino Weihnachten richtig an guter gangbarer Münze in E. E. Ratskämmerei zu liefern, oder hat im Fall versführenden Baumfall und Verwüstung der Mühle jedes Mal der Entsetzung zu gewerten, da auch E. E. oder Müller diesen Kontrakt nicht ferner belieben möchte soll die Loskündigung der Pachtzeiten ein halbes Jahr vor Endigung derselben geschehen, Insonderheit soll Conductor (Mieter) auf das Feuer und Licht genau Achtung geben, und dadurch seine oder der Seinigen Verwahrlosung |: so soll in Gnaden vergüten wolle :| Feuerschaden entstehen sollte, er dafür stehen und haften, zu dessen Versicherung er mit Consens dessen Eheweibes und dero dahunc (noch) Actum bestätigten kriegischen Vormund dero allhier in der Vorstadt am Neuen Wege neben der köhlerischen Relicten gelegenes Haus und sein Vermögen, so er anizo hat und noch künftig durch Gottes Segen erlangen möchte zur ausdrücklichen Hypothek verschrieben, dann zu mehrer Versicherung durch seinen Bruder Herrn Johann Christoph Ehrenforten Pastor in Herrmannsacker zum Fidejussor (Bürge) judici, aliter (anders) vorgestellt welcher renuciato Beneficio Excussionis (Bürgschaft) et quibuscung alijs Jurium Indultis im Fall verführender deterioration (Wertminderung) und Nichthaltung stipulata Manu (Handschlag) Anlobung getan, dafür zu stehen und Mann zu sein, treulich sonder arge List und Gefährde. Urkundlich ist dieser Pacht Rezess (Vertrag) mit dem Stadt Secret bekräftigt,
so geschehen Nordhausen den 22. Decembris Ao. 1686
Der Rat zu Nordhausen [6]

Externe Verweise

Einzelnachweise

  1. http://www.deutschefotothek.de/documents/obj/70402263
  2. Stadtarchiv Nordhausen, R Gd 3 Schaffhirtsche Papiermühle, fol. 1
  3. Friedrich von Hößle – Alte Papiermühlen der Provinz Sachsen, in: Wochenblatt der Papierfabrikation, Nr.52 1930, Seite 1682, dort angegebene Quelle: Stadtarchiv Nordhausen Actum II. T. f. 1, Im Stadtarchiv Nordhausen und im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt Magdeburg nicht auffindbar
  4. StA Nordhausen - Auszüge von Karl Theodor Weiß 1915 (in Leipzig DBSM Ba 556)
  5. Stadtarchiv Nordhausen, R Gd 14 Papiermühle an der Salza, 1683-1688
  6. Stadtarchiv Nordhausen, R Gd 14 Papiermühle an der Salza, 1683-1688