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Grundsatz: '''Werke von Autoren, die seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, können hier veröffentlicht werden''' (§ 64 UrhG - Regelschutzfrist in der EU). Ist ein Autor z. B. im Laufe des Jahres 1939 verstorben, sind seine Werke ab dem 1. Januar 2010 frei. | Grundsatz: '''Werke von Autoren, die seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, können hier veröffentlicht werden''' (§ 64 UrhG - Regelschutzfrist in der EU). Ist ein Autor z. B. im Laufe des Jahres 1939 verstorben, sind seine Werke ab dem 1. Januar 2010 frei. | ||
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Version vom 17. März 2022, 14:25 Uhr
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Urheberrechte
Grundsatz: Werke von Autoren, die seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, können hier veröffentlicht werden (§ 64 UrhG - Regelschutzfrist in der EU). Ist ein Autor z. B. im Laufe des Jahres 1939 verstorben, sind seine Werke ab dem 1. Januar 2010 frei.