Franz Meyer: Unterschied zwischen den Versionen
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Meyer wurde 1926 auf der Generalversammlung des Sozialdemokratischen Ortsvereins zum 1. Vorsitzenden gewählt. Am 22. Januar 1929 wurde er zum 2. Vorsitzendes der SPD-Ortsgruppe bestimmt. Dem Ortsausschuss des ADGB (Gewerkschaftskartell) leitete er seit dem 19. März 1929 als 1. Vorsitzender. | Meyer wurde 1926 auf der Generalversammlung des Sozialdemokratischen Ortsvereins zum 1. Vorsitzenden gewählt. Am 22. Januar 1929 wurde er zum 2. Vorsitzendes der SPD-Ortsgruppe bestimmt. Dem Ortsausschuss des ADGB (Gewerkschaftskartell) leitete er seit dem 19. März 1929 als 1. Vorsitzender. | ||
Eine Versammlung des Deutschen Tabakarbeiterverbandes am 2. September 1932 beschloss die fristlose Entlassung des Gewerkschaftssekretärs Franz Meyer, der sich größere Unterschlagungen zuschulden kommen ließ. Meyers „unredliches Handeln“ veranlasste die KPD-Ortsgruppe, eine Extraausgabe des ''Nordhäuser Echos'' herauszugeben, mit welcher Feindschaft gegen die Sozialdemokratie und insbesondere ihre Führer erzeugt werden sollte. Der Magistrat teilte mit, dass Franz Meyer am 3. September 1932 seine Ämter als Stadtrat und Armenvorsteher niedergelegt hatte. Da im Falle Meyer öffentliche Anschuldigungen auch gegen [[Otto Flagmeyer]] erhoben | Eine Versammlung des Deutschen Tabakarbeiterverbandes am 2. September 1932 beschloss die fristlose Entlassung des Gewerkschaftssekretärs Franz Meyer, der sich größere Unterschlagungen zuschulden kommen ließ. Meyers „unredliches Handeln“ veranlasste die KPD-Ortsgruppe, eine Extraausgabe des ''Nordhäuser Echos'' herauszugeben, mit welcher Feindschaft gegen die Sozialdemokratie und insbesondere ihre Führer erzeugt werden sollte. Der Magistrat teilte mit, dass Franz Meyer am 3. September 1932 seine Ämter als Stadtrat und Armenvorsteher niedergelegt hatte. Da im Falle Meyer öffentliche Anschuldigungen auch gegen [[Otto Flagmeyer]] erhoben wurden, wird dieser auf seine Bitte von seinem Amt als Stadtrat bis zur Klärung des Sachverhalts beurlaubt. Flagmeyer stellt Strafantrag gegen das ''Nordhäuser Echo'' wegen verleumderischer Beleidigung und übler Nachrede.<ref>Stadtarchiv Nordhausen (Hrsg.): ''Chronik der Stadt Nordhausen. 1802 bis 1989.'' Horb am Neckar, 2003. S. 328.</ref> | ||
Vor dem Landgericht Erfurt im Landgerichtsgebäude Nordhausen wurde am 25. September 1943 gegen Franz Meyer, den Tabakspinner [[Otto Billhardt]] und [[Fritz Wilke]] wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz angeklagt. In der Anklageschrift hieß es: | Vor dem Landgericht Erfurt im Landgerichtsgebäude Nordhausen wurde am 25. September 1943 gegen Franz Meyer, den Tabakspinner [[Otto Billhardt]] und [[Fritz Wilke]] wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz angeklagt. In der Anklageschrift hieß es: |
Version vom 18. August 2021, 20:31 Uhr
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Franz Meyer war Gewerkschafter und Stadtverordneter (SPD).
Leben
Meyer wurde 1926 auf der Generalversammlung des Sozialdemokratischen Ortsvereins zum 1. Vorsitzenden gewählt. Am 22. Januar 1929 wurde er zum 2. Vorsitzendes der SPD-Ortsgruppe bestimmt. Dem Ortsausschuss des ADGB (Gewerkschaftskartell) leitete er seit dem 19. März 1929 als 1. Vorsitzender.
Eine Versammlung des Deutschen Tabakarbeiterverbandes am 2. September 1932 beschloss die fristlose Entlassung des Gewerkschaftssekretärs Franz Meyer, der sich größere Unterschlagungen zuschulden kommen ließ. Meyers „unredliches Handeln“ veranlasste die KPD-Ortsgruppe, eine Extraausgabe des Nordhäuser Echos herauszugeben, mit welcher Feindschaft gegen die Sozialdemokratie und insbesondere ihre Führer erzeugt werden sollte. Der Magistrat teilte mit, dass Franz Meyer am 3. September 1932 seine Ämter als Stadtrat und Armenvorsteher niedergelegt hatte. Da im Falle Meyer öffentliche Anschuldigungen auch gegen Otto Flagmeyer erhoben wurden, wird dieser auf seine Bitte von seinem Amt als Stadtrat bis zur Klärung des Sachverhalts beurlaubt. Flagmeyer stellt Strafantrag gegen das Nordhäuser Echo wegen verleumderischer Beleidigung und übler Nachrede.[1]
Vor dem Landgericht Erfurt im Landgerichtsgebäude Nordhausen wurde am 25. September 1943 gegen Franz Meyer, den Tabakspinner Otto Billhardt und Fritz Wilke wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz angeklagt. In der Anklageschrift hieß es:
- „Wilke, Meyer und Billhardt haben in den Jahren 1942 und 1943 in Nordhausen gehässige und böswillige und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über die deutsche Kriegsführung, die Presse und Propaganda, das HJ-Abzeichen und die Hitler-Jugend gemacht. Die Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben. Die Angeschuldigten mussten damit rechnen, dass ihre Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen würden.“[2]