Bearbeiten von „Nordhausen in der Zeit des Übergangs vom Feudalismus zum Bürgertum 1220-1290

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Daß sie rechtlich seit 1220 eine Sonderstellung innehatte und weder die Straf- noch die Zivilprozesse ihrer Bewohner vor dem Landgericht geführt wurden, ist gezeigt worden. Doch auch verwaltungstechnisch und wirtschaftlich waren ihr nunmehr Sonderaufgaben gestellt, die sie im Laufe der Zeit immer mehr aus ihrer rein bäuerlichen Umgebung hinauswachsen ließen. Da wirkte es fast wie ein Anachronismus, daß noch immer die Reichsministerialen der Burg und des königlichen Wirtschaftshofes bestimmenden Einfluß auf die städtische Verwaltung und Wirtschaft besaßen. Schon 1220 können es nur wenige Ritter noch gewesen sein, die mit Roß und Rüstung auf der alten Heinrichsburg hausten. Die meisten hatten schon einen bürgerlichen Beruf ergriffen und lebten in wirtschaftlich besseren Verhältnissen als ihre einstigen Standesgenossen. Und daß sie nun unabhängig von der Gnade der Äbtissin oder des Königs leben konnten, wog ihnen das aufgegebene Schwert und Wappenzier bei weitem auf. Dennoch wurde die Stadt von den wenigen verbliebenen Reichsministerialen noch beherrscht.
Daß sie rechtlich seit 1220 eine Sonderstellung innehatte und weder die Straf- noch die Zivilprozesse ihrer Bewohner vor dem Landgericht geführt wurden, ist gezeigt worden. Doch auch verwaltungstechnisch und wirtschaftlich waren ihr nunmehr Sonderaufgaben gestellt, die sie im Laufe der Zeit immer mehr aus ihrer rein bäuerlichen Umgebung hinauswachsen ließen. Da wirkte es fast wie ein Anachronismus, daß noch immer die Reichsministerialen der Burg und des königlichen Wirtschaftshofes bestimmenden Einfluß auf die städtische Verwaltung und Wirtschaft besaßen. Schon 1220 können es nur wenige Ritter noch gewesen sein, die mit Roß und Rüstung auf der alten Heinrichsburg hausten. Die meisten hatten schon einen bürgerlichen Beruf ergriffen und lebten in wirtschaftlich besseren Verhältnissen als ihre einstigen Standesgenossen. Und daß sie nun unabhängig von der Gnade der Äbtissin oder des Königs leben konnten, wog ihnen das aufgegebene Schwert und Wappenzier bei weitem auf. Dennoch wurde die Stadt von den wenigen verbliebenen Reichsministerialen noch beherrscht.


An ihrer Spitze stand der advocatus, der Reichsvogt. Ihm kam in erster Linie zu, Ruhe und Ordnung in seinem Stadtbezirk zu halten und gegebenenfalls die Rechte der kaiserlichen Stadt auch nach außen hin zu schützen. Deshalb wurde er auch wohl „Schutzherr“ genannt. Er war also der oberste Kriegsherr des Stadtbezirks und führte als solcher den Befehl über das Aufgebot der Reichsministerialen und der waffenfähigen Bürger. Auch die Verteidigungsanlagen der Stadt hatte er zu beaufsichtigen. Daß dieses Befestigungswesen der Stadt zunächst Sache des Reiches war, und erst später, gegen Ausgang des 13. Jahrhunderts, in die Hände der Bürger hinüberglitt, geht auch daraus hervor, daß noch in späteren Jahrhunderten eine Reihe ursprünglicher Reichsdörfer Steinfuhren zu der Befestigung Nordhausens beizutragen hatten. So hatte das Dorf Ryterode (wüst bei Großwerther) 4, das Dorf Steinsee 4, Kleinwechsungen 9, Hesserode 4, Hörningen 6, Sundhausen 24, Hochstedt 8, Herreden 4 Fuhren Steine zu liefern.
An ihrer Spitze stand der advocatus, der Reichsvogt. Ihm kam in erster Linie zu, Ruhe und Ordnung in seinem Stadtbezirk zu halten und gegebenenfalls die Rechte der kaiserlichen Stadt auch nach außen hin zu schützen. Deshalb wurde er auch wohl „Schutzherr“ genannt. Er war also der oberste Kriegsherr des Stadtbezirks und führte als solcher den Befehl über das Aufgebot der Reichsministerialen und der waffenfähigen Bürger. Auch die Verteidigungsanlagen der Stadt hatte er zu beaufsichtigen. Daß dieses Befestigungswesen der Stadt zunächst Sache des Reiches war, und erst später, gegen Ausgang des 13. Jahrhunderts, in die Hände der Bürger hinüberglitt, geht auch daraus hervor, daß noch in späteren Jahrhunderten eine Reihe ursprünglicher Reichsdörfer Steinfuhren zu der Befestigung Nordhausens beizutragen hatten. So hatte das Dorf Ryterode (wüst bei Großwerther) 4, das Dorf Steinsee 4, Kleinwechsungen 9, Hesserode 4, Hömingen 6, Sundhausen 24, Hochstedt 8, Herreden 4 Fuhren Steine zu liefern.


Wie der Vogt für Schutz nach außen hin zu sorgen hatte, so hatte er auch durch Ausübung der Polizeigewalt den Frieden im Lande zu wahren. Allerdings waren hierbei seine Befugnisse insofern stark eingeschränkt, als die Aufsicht über den Markt und das eigentlich städtische Getriebe dem Schultheißen zukam; aber die Überwachung des ganzen Stadtgebietes, besonders der Stadtflur und alles dessen, was nicht mit dem Markte, mit Handel, Gewerbe und fahrender Habe, zusammenhing, sondern sich auf liegende Gründe, Hofstätten, Äcker bezog, lag in seiner Hand. Das geht aus den Nordhäuser Statuten hervor, in denen es heißt: „Was an Häusern, Äckern, Ländern, Weingärten, Hopfenbergen, Wiesen und was sonst liegende Gründe sind, in der Stadt, Feld und Flur erklagt wird, dabei muß der Vogt sein. Vom Helfegelde gibt der Schultheiß dem Vogt ein Drittel.“ Auch aus dieser Abgabe ist die Abhängigkeit des Schultheißen vom Vogte hinsichtlich der Beaufsichtigung des Reichsbodens zu erschließen. Der Schulze hatte zwar als Finanzbeamter des Reiches die Überwachung des Grund und Bodens und die Einziehung der Grundsteuer, aber seine Abhängigkeit vom Vogte als Oberbeamten kommt hierin doch zum Ausdruck.
Wie der Vogt für Schutz nach außen hin zu sorgen hatte, so hatte er auch durch Ausübung der Polizeigewalt den Frieden im Lande zu wahren. Allerdings waren hierbei seine Befugnisse insofern stark eingeschränkt, als die Aufsicht über den Markt und das eigentlich städtische Getriebe dem Schultheißen zukam; aber die Überwachung des ganzen Stadtgebietes, besonders der Stadtflur und alles dessen, was nicht mit dem Markte, mit Handel, Gewerbe und fahrender Habe, zusammenhing, sondern sich auf liegende Gründe, Hofstätten, Äcker bezog, lag in seiner Hand. Das geht aus den Nordhäuser Statuten hervor, in denen es heißt: „Was an Häusern, Äckern, Ländern, Weingärten, Hopfenbergen, Wiesen und was sonst liegende Gründe sind, in der Stadt, Feld und Flur erklagt wird, dabei muß der Vogt sein. Vom Helfegelde gibt der Schultheiß dem Vogt ein Drittel.“ Auch aus dieser Abgabe ist die Abhängigkeit des Schultheißen vom Vogte hinsichtlich der Beaufsichtigung des Reichsbodens zu erschließen. Der Schulze hatte zwar als Finanzbeamter des Reiches die Überwachung des Grund und Bodens und die Einziehung der Grundsteuer, aber seine Abhängigkeit vom Vogte als Oberbeamten kommt hierin doch zum Ausdruck.
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