Bearbeiten von „Ein altes Fachwerkhaus der Stadt Nordhausen

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In den beiden Jahren 1905 und 1906 hat die von dem [[Nordhäuser Geschichts- und Altertumsverein]] eingesetzte Bemalungskommission für Gelder, welche die hiesigen städtischen Behörden aus den Ueberschüssen der Stadtsparkasse bewilligt haben, nach einer Skizze des Kunstmalers Ebeling in Hannover (der im Aufträge des Staates die Deutschordensburg Marienburg ausgemalt hat) u. a. ein hier in der Barfüßerstraße (Ecke der St. Blasiistraße) gelegenes (jetzt der Witwe Behnert gehöriges) gotisches Fachwerkhaus stilvoll bemalen lassen. Der hohe steinerne Unterbau des Hauptgebäudes weist darauf hin, daß das Haus von einem Patrizier- oder von einem Rittergeschlechte erbaut worden ist. In alter Zeit war es nämlich ein Vorrecht des Ritters, daß er sein Wohnhaus entweder ganz oder doch das Unterstockwerk desselben aus Stein erbauen lassen durfte, was dem Bauer verboten war. Die städtischen Patriziergeschlechter, deren Glieder sich nicht nur nicht selten mit Gliedern des umwohnenden Landadels verheirateten, sondern oft selbst dem Landadel entstammten, brachten dieses Vorrechts des Adels auch beim Bau ihrer Wohnhäuser in den Städten zur Anwendung. Das hier in Rede stehende Haus ist als ein Ritterhaus, und zwar mit höchster Wahrscheinlichkeit als das Wohnhaus der Ritter Bart anzusehen, welches dieselben für ältere oder weibliche Glieder oder Witwen ihres Geschlechts erbaut haben.
In den beiden Jahren 1905 und 1906 hat die von dem [[Nordhäuser Geschichts- und Altertumsvereine]] eingesetzte Bemalungskommission für Gelder, welche die hiesigen städtischen Behörden aus den Ueberschüssen der Stadtsparkasse bewilligt haben, nach einer Skizze des Kunstmalers Ebeling in Hannover (der im Aufträge des Staates die Deutschordensburg Marienburg ausgemalt hat) u. a. ein hier in der Barfüßerstraße (Ecke der St. Blasiistraße) gelegenes (jetzt der Witwe Behnert gehöriges) gotisches Fachwerkhaus stilvoll bemalen lassen. Der hohe steinerne Unterbau des Hauptgebäudes weist darauf hin, daß das Haus von einem Patrizier- oder von einem Rittergeschlechte erbaut worden ist. In alter Zeit war es nämlich ein Vorrecht des Ritters, daß er sein Wohnhaus entweder ganz oder doch das Unterstockwerk desselben aus Stein erbauen lassen durfte, was dem Bauer verboten war. Die städtischen Patriziergeschlechter, deren Glieder sich nicht nur nicht selten mit Gliedern des umwohnenden Landadels verheirateten, sondern oft selbst dem Landadel entstammten, brachten dieses Vorrechts des Adels auch beim Bau ihrer Wohnhäuser in den Städten zur Anwendung. Das hier in Rede stehende Haus ist als ein Ritterhaus, und zwar mit höchster Wahrscheinlichkeit als das Wohnhaus der Ritter Bart anzusehen, welches dieselben für ältere oder weibliche Glieder oder Witwen ihres Geschlechts erbaut haben.


Wie der Herr Geheime Archivrat G. A. v. Mülverstedt in seinem (im IV. Jahrgange der Zeitschrift des Harzvereins S. 46-76 abgedruckten) Aufsätze „Woher stammte Hermann Barth, Hochmeister des deutschen Ordens?" nachgewiesen, besaßen die Ritter Bart Rittergüter in Bennungen, Kelbra und Tilleda. Bei Nordhausen besaßen sie außerdem von den Edelherren von Heldrungen ansehnliches Lehensgut in dem jetzt wüsten Dorfe Ober- oder Barbararode, welches nach Ausweis mehrerer Urkunden von 1347 und 1348 altes Reichsgut war. (Lenckfeld, Von der Kirche zu Rode, S. 147 und l48.) 1292 (5. nonas Maji) erklärten die beiden Nordhäuser Bürger Heinricus de Wissenssee et Gotschalcus juvenis Saxo, daß die erwählten Schiedsrichter für Recht erkannt hätten, daß das Patronatsrecht der Kirche suoerioris Rade, prope oppidum Northusen site, nicht ihnen, sondern dem Hermann genannt Barthen de Bennungen und seinen Erben als ein Lehen des Edelherrn Friedrich von Heldrungen zustehe. 1298 (4. nonas Aprilis) erklärte Fridericus dominus in Heldrungen, quod Hermanno et Friderico germanis cognomine Barthen de Bennungen contutimus et presentibus confermus septem mansos in campis ville superioris Roth sive Rade prope Northusen sitos, qui sunt sponsalia sue matris, item piscaturam in aquis Herlmana ibidem, et jus patronatus ecclesie ibidem ville memorate, cum aliis bonis attinentibus, pascuis et pratis ibidem sitis, de maturo consilio et bona voluntate nostrorum heredum, ipsorumque heredibus jure fordali perpetuo pissidendos.  (Diese beiden Urkundenabschriften stehen im IV. Fromannschen Sammelbande S. 810—812 und sind von Leuckfeld — richtiger vom Nordhäuser Chronisten Lesser — in der Abhandlung „Von der Kirche zu Rode" S. 141 n. 142 mit dem Lese- oder Druckfehler "Barcken de Bennungen" abgedruckt worden, was zur Folge gehabt hat, daß sie bisher noch nicht für die Geschichte der Ritter Bart benutzt worden sind.)
Wie der Herr Geheime Archivrat G. A. v. Mülverstedt in seinem (im IV. Jahrgange der Zeitschrift des Harzvereins S. 46-76 abgedruckten) Aufsätze „Woher stammte Hermann Barth, Hochmeister des deutschen Ordens?" nachgewiesen, besaßen die Ritter Bart Rittergüter in Bennungen, Kelbra und Tilleda. Bei Nordhausen besaßen sie außerdem von den Edelherren von Heldrungen ansehnliches Lehensgut in dem jetzt wüsten Dorfe Ober- oder Barbararode, welches nach Ausweis mehrerer Urkunden von 1347 und 1348 altes Reichsgut war. (Lenckfeld, Von der Kirche zu Rode, S. 147 und l48.) 1292 (5. nonas Maji) erklärten die beiden Nordhäuser Bürger Heinricus de Wissenssee et Gotschalcus juvenis Saxo, daß die erwählten Schiedsrichter für Recht erkannt hätten, daß das Patronatsrecht der Kirche suoerioris Rade, prope oppidum Northusen site, nicht ihnen, sondern dem Hermann genannt Barthen de Bennungen und seinen Erben als ein Lehen des Edelherrn Friedrich von Heldrungen zustehe. 1298 (4. nonas Aprilis) erklärte Fridericus dominus in Heldrungen, quod Hermanno et Friderico germanis cognomine Barthen de Bennungen contutimus et presentibus confermus septem mansos in campis ville superioris Roth sive Rade prope Northusen sitos, qui sunt sponsalia sue matris, item piscaturam in aquis Herlmana ibidem, et jus patronatus ecclesie ibidem ville memorate, cum aliis bonis attinentibus, pascuis et pratis ibidem sitis, de maturo consilio et bona voluntate nostrorum heredum, ipsorumque heredibus jure fordali perpetuo pissidendos.  (Diese beiden Urkundenabschriften stehen im IV. Fromannschen Sammelbande S. 810—812 und sind von Leuckfeld — richtiger vom Nordhäuser Chronisten Lesser — in der Abhandlung „Von der Kirche zu Rode" S. 141 n. 142 mit dem Lese- oder Druckfehler "Barcken de Bennungen" abgedruckt worden, was zur Folge gehabt hat, daß sie bisher noch nicht für die Geschichte der Ritter Bart benutzt worden sind.)
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