Nordhäuser Polizeistrafen im 18. Jahrhundert

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Schon während der letzten Jahrhunderte des Mittelalters war es dem Rate der Freien Reichsstadt Nordhausen gelungen, sowohl wesentliche Teile der hohen Strafgerichtsbarkeit als auch so gut wie die gesamte niedere und Zivil-Gerichtsbarkeit in seine Hand zu bekommen, obgleich ein Reichsvogteiamt und ein Reichsschultheißenamt bis ins 18. Jahrhundert hinein bestanden hat. Waren nun schon auf diesen Gebieten der Gerichtsbarkeit den Kompetenzen des Rates weite Grenzen gezogen, so war er hinsichtlich der Polizeigewalt seit Ausgang des 13. Jahrhunderts so gut wie unabhängig. Schon im Mittelalter erließ er deshalb eine Unmenge von Verordnungen, die eine reibungslose Gestaltung von Handel und Wandel gewährleisten sollten. Ganz besonders aber griff er seit dem 16. Jahrhundert mit Verfügungen und Bestimmungen ein, um Ordnung in die immer verwickelter werdenden Verhältnisse zu bringen. Eine Reihe dieser Erlasse sind Reichsverordnungen, d. h. Verordnungen, die der Rat der Stadt Nordhausen einfach vom Reiche übernehmen mußte und auch konnte, weil sie Einrichtungen berührten, die in Nordhausen ebenso anzutreffen waren wie im ganzen Reiche. So war z. B. die Reichshandwerksordnung auch für Nordhausen maßgebend. Bei anderen Verordnungen wiederum griff der Rat einfach auf Verordnungen, die schon Schwesterstädte erlassen hatten, zurück, weil die Verhältnisse in Nordhausen ähnlich lagen wie in jenen Städten. So stimmen Nordhausens Kanzleiordnung und die Erbrechtordnung in allen wesentlichen Punkten mit denen anderer Städte überein. Auch die Ordnung vom Jahre 1549, welche direkt den Namen Polizeiordnung hat, war vielleicht eine ähnliche wie die der Städte Erfurt und Leipzig. Die allein erhaltene Abschrift dieser Polizeiordnung hat die Aufschrift: „Der Stett Erfortt, Leipzig, Northausen Policeyordnung“, enthält aber nur die von Nordhausen.

Die meisten Verfügungen des Nordhäuser Rates aber betrafen naturgemäß spezifisch Nordhäuser Verhältnisse, und diese sind für uns die interessantesten. So bezieht sich z. B. eine zweite Ordnung vom Jahre 1668, die auch speziell mit dem Namen Polizeiordnung ausgezeichnet ist, auf Bräuche, Einrichtungen, Unsitten, die gerade für die Bevölkerung Nordhausens charakteristisch waren. Ebenso tragen Vorschriften für die Brau- und Branntweinge werbe, Verordnungen für den Frucht- und Getreidehandel ausgesprochen Nordhäusische Züge. Verstöße gegen seine Vorschriften ahndete der Rat mit Polizeistrafen, und von der Art und dem Umfange dieser Strafen, nicht etwa von dem Inhalt der Vorschriften, soll hier die Rede sein. Auch hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen die Strafen verhängt worden sind, mag eine Beschränkung auf das 18. Jahrhundert eintreten, eine Zeit, die schon in vieler, besonders kultureller Beziehung der unseligen verwandt ist, die aber gerade hinsichtlich ihres Rechtsverfahrens und ihrer Rechtsgebräuche noch stark altertümliche Züge aufweist.

Die Strafarten