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Das Wort "Gründungsurkunde" trifft nicht den Kern dieses Dokuments. Man sollt es doch lieber als eine Art Testament ansehen, damit Mathilde bei Zeiten des Ablebens von Heinrich I. vor Armut geschützt werde und ihren Lebensstandard beibehalten kann. Gegründet wurde in diesem Dokument nichts. Heinrich I. hat vielleicht die Burg gebaut, Mathilde dann eine Kirche und ein Kloster gestiftet. Jedoch hat niemand die Stadt gegründet. Diese entwickelte sich erst langsam durch Ansiedlungen von Händlern und Gewerbetreibenden an der Burg in Richtung heutigem Markt und Rathaus.

Der Inhalt des Textes hört sich wie im folgenden geschrieben an: Es ist der Text, wie ihn Dr. Ernst Günther Förstemann im Jahr 1840 in seinem Buch: "Urkundliche Geschichte der Stadt Nordhausen bis zum Jahre 1250" auf S. 10 - 11 darlegte.

„Im Namen der heiligen und untheilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, durch Gottes Huld König. Zu wissen allen unfern Getreuen, den gegenwärtigen und künftigen: Weil wir, durch Gottes Barmherzigkeit zur Königswürde erhoben, allen ringsum wohnenden Getreuen ein billiger und gerechter Herr sein, und in unsrer ganzen Regierung Gott vor Augen haben wollen: so hat es uns auch gefallen, unser Haus mit Gottes Hülfe gehörig zu bestellen; weßhalb wir auf gesetzmäßige Weife unter dem Beistände unsrer Getreuen, mit Zustimmung und Einwilligung unsres Sohnes Otto, und auf Ansuchen der Bischöfe, Fürsten und Grafen, unsrer geliebteften Gemcchlinn Mathilde mit vermögender Hand geben und schenken, was wir gegenwärtig von Eignem Erbgute haben an den nachbe nannten Orten. Diese nämlich sind: Quitilingaburg, Palithi, Nordhuse, Grona, Tudersteti, mit den Burgen (civitinibliz) ' und Mein, was zu den genannten Orten gehört, welche wir überlassen als Eigentum, mit Leuten, Knechten, Leibeignen beiderlei Geschlechts, Gebäuden, bebauten und unbebauten Ländereien, Wiesen, Feldern, Wäldern, Gewässern und Wasserläufen, Wegen und Unwegen, Ausgängen und Eingängen, Gefundenem und noch zu Findendem. Und daß Alle es wissen, auf solche Art und Weise: wenn sie uns überleben, und in der Ehrbarkeit des heiligen Witwenstandes beharren wird, geben wir, alsdann ihr zu überlassen, die genannten Orte, damit sie im freien und ungestörten vollen Besitz aller Einkünfte, die sie in jenen Orten findet, ihre ganze Lebenszeit ruhig genieße. Auch das innere Gesinde, das im Hause dient, mit allem Hausrat!) und dem daselbst sich findenden Vieh (equariciis ibi inventis) bestimmen wir für immer ihr zum freien Besitz. Und damit unsre Schenkung fest und unwan delbar bleibe, haben wir sie durch unsre Handschrift befestigt, und durch unsern Siegelring sie bekräftigen lassen."

Das Jahr, in dem dieses abgebildete Dokument entstand, ist ebenfalls zu erkennen.


DCCCCXXVIIII -------- 929 ---------