Georg Kuntze: Unterschied zwischen den Versionen
K im Einwohnerbuch 1937 von Nordhausen a. H. nicht mehr unter "Stadtälteste" verzeichnet -> s. Einwohnerbuch 1937 von Nordhausen a. H., S. VIII bzw. https://zs.thulb.uni-jena.de/rsc/viewer/jportal_derivate_00250427/1937_0007_a.tif |
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Am 1. Juli 1918 beschließen die Stadtverordneten, den Weg vom Ausstellungspark am [[Geiersberg]] am [[Schöpfmännchen]] vorüber zum [[Gehege]]platz den Namen Georg-Kuntze-Weg zu geben. Der Stadtälteste Georg Kuntze hatte sein 25-jähriges Jubiläum als unbesoldeter Stadtrat begangen.<ref>''Chronik der Stadt Nordhausen : 1802 bis 1989''. Horb am Neckar: Geiger, 2003.</ref> | Am 1. Juli 1918 beschließen die Stadtverordneten, den Weg vom Ausstellungspark am [[Geiersberg]] am [[Schöpfmännchen]] vorüber zum [[Gehege]]platz den Namen Georg-Kuntze-Weg zu geben. Der Stadtälteste Georg Kuntze hatte sein 25-jähriges Jubiläum als unbesoldeter Stadtrat begangen.<ref>''[[Chronik der Stadt Nordhausen: 1802 bis 1989]]''. Horb am Neckar: Geiger, 2003, S. 238.</ref> | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
Version vom 13. Mai 2022, 10:21 Uhr
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Fr. Chr. Georg Kuntze (geb. 16. September 1853; gest. nach 1934) war Kaufmann, Stadtrat und Stadtältester.
Leben
Seit dem 1. Juli 1893 war er unbesoldeter Stadtrat. Am 5. Januar 1914 wurde er zum Stadtältesten ernannt.
In den Adreß-Büchern der Stadt Nordhausen : für die Jahre 1902 u. 1904/1905 ist er auf den Seiten 83 (1902) u. 85 (1904/1905) als Brennereibesitzer, unbesoldeter Stadtrat und Inhaber der Firma C. G. Kuntze, Kornbranntwein-Brennerei, in der Luisen-Straße 32 verzeichnet.[1][2]
Sein Name taucht auch im Mitglieder-Verzeichnis der Johannis-Loge genannt „Zur gekrönten Unschuld“ zu Nordhausen 1897 als Zweiter deput. Logenmeister auf.[3]
Würdigung
Am 1. Juli 1918 beschließen die Stadtverordneten, den Weg vom Ausstellungspark am Geiersberg am Schöpfmännchen vorüber zum Gehegeplatz den Namen Georg-Kuntze-Weg zu geben. Der Stadtälteste Georg Kuntze hatte sein 25-jähriges Jubiläum als unbesoldeter Stadtrat begangen.[4]