Bearbeiten von „Walter Schlette“
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Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes blieb Schlette zunächst von einer Strafverfolgung verschont. Ein Spruchkammerverfahren kam 1949 zu dem Ergebnis, dass er nicht freiwillig zur Gestapo gekommen sei. So konnte Schlette ab 1952 als Rechtsanwalt in Bielefeld praktizieren.<ref name="lto"/> | Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes blieb Schlette zunächst von einer Strafverfolgung verschont. Ein Spruchkammerverfahren kam 1949 zu dem Ergebnis, dass er nicht freiwillig zur Gestapo gekommen sei. So konnte Schlette ab 1952 als Rechtsanwalt in Bielefeld praktizieren.<ref name="lto"/> | ||
In den 1960er Jahren bemühte sich Schlette um eine Bestellung zum Notar. Der nordrhein-westfälische Justizminister Josef Neuberger verweigerte diese jedoch mit Hinweis auf Schlettes Tätigkeit bei der Gestapo. Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Dieser entschied am 1. Dezember 1969, dass Schlette die Zulassung nicht aus Gründen seiner "Persönlichkeit" gemäß § 6 Bundesnotarordnung versagt werden könne. Der BGH stützte sich dabei u. a. auf Schlettes Vorbringen, er habe sich bei der Gestapo stets um eine milde Haltung gegenüber Kirche und Verfolgten bemüht und zahlreichen Juden zur Ausreise verholfen. Diese Argumentation hatte bereits 1952 zur Zulassung Schlettes als Rechtsanwalt geführt, obwohl das Anwaltsrecht der Britischen Zone bei ehemaligen Gestapo-Beamten eigentlich eine Versagung nahelegte.<ref name="lto"/> | In den 1960er Jahren bemühte sich Schlette um eine Bestellung zum Notar. Der nordrhein-westfälische Justizminister Josef Neuberger verweigerte diese jedoch mit Hinweis auf Schlettes Tätigkeit bei der Gestapo. Der Fall landete schließlich beim [[Bundesgerichtshof]]. Dieser entschied am 1. Dezember 1969, dass Schlette die Zulassung nicht aus Gründen seiner "Persönlichkeit" gemäß § 6 [[Bundesnotarordnung|BNotO]] versagt werden könne. Der BGH stützte sich dabei u. a. auf Schlettes Vorbringen, er habe sich bei der Gestapo stets um eine milde Haltung gegenüber Kirche und Verfolgten bemüht und zahlreichen Juden zur Ausreise verholfen. Diese Argumentation hatte bereits 1952 zur Zulassung Schlettes als Rechtsanwalt geführt, obwohl das Anwaltsrecht der Britischen Zone bei ehemaligen Gestapo-Beamten eigentlich eine Versagung nahelegte.<ref name="lto"/> | ||
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