Bearbeiten von „Siebengemeindewald“
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[[Datei:Siebengemeindewald (15) Ausblick zum Stausee.jpg|thumb|Im Wald mit Blick zum Stausee]] | [[Datei:Siebengemeindewald (15) Ausblick zum Stausee.jpg|thumb|Im Wald mit Blick zum Stausee]] | ||
Die Waldgenossen dürfen | Die Waldgenossen dürfen ihre ihre Anteile nicht verkaufen, da sie auf ewig an den Boden gebunden sind; sie werden vererbt oder übertragen, wenn ein Grundstück verkauft wird. Dies bedeutet, dass man bei Grundstückskauf automatisch Waldgenosse wird und das Recht zur Nutzung des Forstes erhält. Wer jedoch das Grundstück verkauft, verliert auch den Zugang. Dieses Recht, das auf uralten Prinzipien beruht, diente ursprünglich dazu, den Zugang zu Holz, einem wichtigen Rohstoff in der mittelalterlichen Gesellschaft, zu regeln. | ||
Das Waldhaus, in dem der Waldförster wohnt, befindet sich mitten in dem 4500 Morgen großen Wald. Jedes Jahr findet in Berga die Verlosung des Waldholzes statt. Dabei wird jeder beteiligten Gemeinde ihr „Schlag“ zugewiesen. Dieser Schlag enthält Heckenwellen, die in langen Reihen zu 30 Stück aufgestapelt sind. Jeder Haufen trägt eine Nummer und jedes Haus in den beteiligten Gemeinden hat Anrecht auf eine bestimmte Anzahl von Schock Waldholz, meist zwischen 1 und 4, manche Schulen und Pfarrhäuser erhielten sogar bis zu 12 Schock. Insgesamt werden 1600 Schock zur Verteilung angeboten. Wenn jemand in einem der zum Siebengemeindewald gehörenden Dörfer ein neues Haus baut, hat | Das Waldhaus, in dem der Waldförster wohnt, befindet sich mitten in dem 4500 Morgen großen Wald. Jedes Jahr findet in Berga die Verlosung des Waldholzes statt. Dabei wird jeder beteiligten Gemeinde ihr „Schlag“ zugewiesen. Dieser Schlag enthält Heckenwellen, die in langen Reihen zu 30 Stück aufgestapelt sind. Jeder Haufen trägt eine Nummer und jedes Haus in den beteiligten Gemeinden hat Anrecht auf eine bestimmte Anzahl von Schock Waldholz, meist zwischen 1 und 4, manche Schulen und Pfarrhäuser erhielten sogar bis zu 12 Schock. Insgesamt werden 1600 Schock zur Verteilung angeboten. Wenn jemand in einem der zum Siebengemeindewald gehörenden Dörfer ein neues Haus baut, hat es kein Anrecht auf Waldholz. Das Holz wird zwar unentgeltlich zur Verfügung gestellt, aber der Empfänger muss Hauerlohn und Abzählegeld bezahlen. | ||
[[Datei:Siebengemeindewald (16) Lichtung mit Roten Fingerhut.jpg|thumb|Lichtung]] | [[Datei:Siebengemeindewald (16) Lichtung mit Roten Fingerhut.jpg|thumb|Lichtung]] |