Bearbeiten von „Nordhäuser Polizeistrafen im 18. Jahrhundert

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Wurde das männliche Geschlecht wegen Tätlichkeiten aller Art gern besteuert, so hatte das weibliche Geschlecht oft darunter zu leiden, daß eine hohe Polizei durchaus den so notwendigen Streit lästerlicher Zungen gegeneinander durchaus nicht einzusehen vermochte. Für gewöhnlich suchte die Polizei '''Beschimpfungen und üble Nachrede''' zunächst durch Verwarnungen zu bekämpfen; nützte ein solches Eingreifen nichts, so traten Geldstrafen ein, und verfehlten auch diese ihre Wirkung - liebgewordene Gewohnheiten lassen sich nun einmal schwer untersagen - dann machte die Polizei schließlich vom Schandsteinetragen Gebrauch, wobei die Delinquentin einen Stein eine halbe Stunde lang vor dem Rathause auf und ab tragen mußte, oder drohte das Prangerstehen oder gar die Verweisung aus der Stadt an, wie es einer ränkesüchtigen Frau noch im Jahre 1777 geschah.
Wurde das männliche Geschlecht wegen Tätlichkeiten aller Art gern besteuert, so hatte das weibliche Geschlecht oft darunter zu leiden, daß eine hohe Polizei durchaus den so notwendigen Streit lästerlicher Zungen gegeneinander durchaus nicht einzusehen vermochte. Für gewöhnlich suchte die Polizei '''Beschimpfungen und üble Nachrede''' zunächst durch Verwarnungen zu bekämpfen; nützte ein solches Eingreifen nichts, so traten Geldstrafen ein, und verfehlten auch diese ihre Wirkung - liebgewordene Gewohnheiten lassen sich nun einmal schwer untersagen - dann machte die Polizei schließlich vom Schandsteinetragen Gebrauch, wobei die Delinquentin einen Stein eine halbe Stunde lang vor dem Rathause auf und ab tragen mußte, oder drohte das Prangerstehen oder gar die Verweisung aus der Stadt an, wie es einer ränkesüchtigen Frau noch im Jahre 1777 geschah.


Immer wieder stößt man auch auf Geldstrafen für die '''Mißhandlung von Dienstboten''', von männlichen Lehrjungen durch ihre Meister und von weiblichen Hausangestellten durch ihre Herrinnen. Das 18. Jahrhundert hatte zwar das in früheren Zeiten weitgehende Züchtigungsrecht des Hauspersonals eingeschränkt, doch ließen sich die Herrschaften noch immer, durch den ersten Unwillen veranlaßt, körperliche Mißhandlungen an ihren Dienstboten zu Schulden kommen, die oft weit über das Maß des Erlaubten und Zweckdienlichen hinausgingen. Ueberhaupt prügelte selbst das aufgeklärte 18. Jahrhundert wie frühere Jahrhunderte noch gern. Auch Beamte und Angestellte irgendwelcher Behörden glaubten nicht selten ihrer Amtsgewalt auf diese Weise Nachdruck verleihen zu können. So mußte der Läuter von St. Petri am 20. Oktober 1705 um 2 Taler oder 3 Tage Haft gestraft werden, weil er ein junges Mädchen gröblich geschlagen hatte.
Immer wieder stößt man auch auf Geldstrafen für die '''Mißhandlung von Dienstboten''', von männlichen Lehijungen durch ihre Meister und von weiblichen Hausangestellten durch ihre Herrinnen. Das 18. Jahrhundert hatte zwar das in früheren Zeiten weitgehende Züchtigungsrecht des Hauspersonals eingeschränkt, doch ließen sich die Herrschaften noch immer, durch den ersten Unwillen veranlaßt, körperliche Mißhandlungen an ihren Dienstboten zu Schulden kommen, die oft weit über das Maß des Erlaubten und Zweckdienlichen hinausgingen. Ueberhaupt prügelte selbst das aufgeklärte 18. Jahrhundert wie frühere Jahrhunderte noch gern. Auch Beamte und Angestellte irgendwelcher Behörden glaubten nicht selten ihrer Amtsgewalt auf diese Weise Nachdruck verleihen zu können. So mußte der Läuter von St. Petri am 20. Oktober 1705 um 2 Taler oder 3 Tage Haft gestraft werden, weil er ein junges Mädchen gröblich geschlagen hatte.


Ebenso wie die Polizei einzelne Bürger gegen die Uebergriffe ihrer Nächsten schützen mußte, so mußte sie dafür Sorge tragen, die gesamte Bürgerschaft vor gewissen Ausschreitungen und Torheiten zu bewahren. So hatten z. B. zeitweilig die Handwerksburschen von den Studenten das Degentragen übernommen und mit dieser Sitte alle Unsitten, die sich daran knüpften. Uebten sich die Herren Studiosi darin, ihr Seitengewehr an den Bordsteinen zu wetzen, wenn sie jemanden verhöhnten und herausforderten, so wollten die Handwerksburschen hinter dieser löblichen Aeuße- rung der Rauflust nicht Zurückbleiben, und der ruhige Nordhäuser Bürger wurde zuweilen stark dadurch beunruhigt, daß ganze Nächte hindurch das '''Schleifen der Degen''' an den Straßensteinen nicht aufhörte. Polizeistrafen bis zu 5 Talern wurden zunächst ausgesprochen, dann aber, als auch das nichts half, mußte den Burschen das Degentragen überhaupt verboten werden. Da hatten die Bürger wieder ihre Ruhe.
Ebenso wie die Polizei einzelne Bürger gegen die Uebergriffe ihrer Nächsten schützen mußte, so mußte sie dafür Sorge tragen, die gesamte Bürgerschaft vor gewissen Ausschreitungen und Torheiten zu bewahren. So hatten z. B. zeitweilig die Handwerksburschen von den Studenten das Degentragen übernommen und mit dieser Sitte alle Unsitten, die sich daran knüpften. Uebten sich die Herren Studiosi darin, ihr Seitengewehr an den Bordsteinen zu wetzen, wenn sie jemanden verhöhnten und herausforderten, so wollten die Handwerksburschen hinter dieser löblichen Aeuße- rung der Rauflust nicht Zurückbleiben, und der ruhige Nordhäuser Bürger wurde zuweilen stark dadurch beunruhigt, daß ganze Nächte hindurch das '''Schleifen der Degen''' an den Straßensteinen nicht aufhörte. Polizeistrafen bis zu 5 Talern wurden zunächst ausgesprochen, dann aber, als auch das nichts half, mußte den Burschen das Degentragen überhaupt verboten werden. Da hatten die Bürger wieder ihre Ruhe.


Vor allem ließ es sich die Polizei angelegen sein, die Bürgerschaft vor Feuerschaden zu bewahren, der etwa durch die Nachlässigkeit einzelner Personen entstehen konnte. Nachdem in den Jahren 1710 und 1712 zwei furchtbare Feuersbrünste große Stadtteile in Asche gelegt und über viele Familien Not und Elend gebracht hatten, schenkte man der Beobachtung der Vorschriften gegen Feuergefahr ganz besondere Aufmerksamkeit, zumal sich im Laufe des 18. Jahrhunderts das Tabakrauchen immer mehr einbürgerte und dadurch die Feuersgefahr vergrößert wurde. Es war deshalb verboten, die Straßen mit brennender Pfeife zu betreten, und manch einmal mußten wegen Verletzung des Verbotes Geldstrafen verhängt werden. Besonders aber achtete die Polizei darauf, daß nicht Scheunen und Schober durch die '''Unachtsamkeit tabakliebender Männer''' gefährdet wurden. Doch die Furcht vor dem Ausbruch eines Feuers ließ die Behörden jener Zeit nicht allein wirkliche Fahrlässigkeit ahnden, sondern selbst so gut wie unverschuldete Vorkommnisse, aus denen sich aber leicht ein Brand hätte entwickeln können. Vor allem vermochte in dem in Nordhausen allmählich stark gepflegten Brennereigewerbe nicht selten eine ganz geringe Unachtsamkeit unabsehbaren Schaden heraufbeschwören. So lesen wir denn unter dem 14. Oktober 1767 in dem Polizeibuche folgende Eintragung: „Meister Emmert an dem Markt ist in 5 Taler Strafe kondemnieret worden, weilen er das Unglück gehabt, daß beym Abziehn des Branteweins denselben hat lassen in Brant geraten. Benebst Unkosten denen Spritzen- Gesellschaften.“ Also die Strafe kam der Einrichtung zu gute, die für die Bekämpfung des Feuers zu sorgen hatte. Im übrigen aber spricht das ganze Unglück, das Meister Emmert gehabt, für die Güte seines Schnapses und den hohen Prozentgehalt an Alkohol.
Vor allem ließ es sich die Polizei angelegen sein, die Bürgerschaft vor Feuerschaden zu bewahren, der etwa durch die Nachlässigkeit einzelner Personen entstehen konnte. Nachdem in den Jahren 1710 und 1712 zwei furchtbare Feuersbrünste große Stadtteile in Asche gelegt und über viele Familien Not und Elend gebracht hatten, schenkte man der Beobachtung der Vorschriften gegen Feuergefahr ganz besondere Aufmerksamkeit, zumal sich im Laufe des 18. Jahrhunderts das Tabakrauchen immer mehr einbürgerte und dadurch die Feuersgefahr vergrößert wurde. Es war deshalb verboten, die Straßen mit brennender Pfeife zu betreten, und manch einmal mußten wegen Verletzung des Verbotes Geldstrafen verhängt werden. Besonders aber achtete die Polizei darauf, daß nicht Scheunen und Schober durch die '''Unachtsamkeit tabakliebender Männer''' gefährdet wurden. Doch die Furcht vor dem Ausbruch eines Feuers ließ die Behörden jener Zeit nicht allein wirkliche Fahrlässigkeit ahnden, sondern selbst so gut wie unverschuldete Vorkommnisse, aus denen sich aber leicht ein Brand hätte entwickeln können. Vor allem vermochte in dem in Nordhausen allmählich stark gepflegten Brennereigewerbe nicht selten eine ganz geringe Unachtsamkeit unabsehbaren Schaden heraufbeschwören. So lesen wir denn unter dem 14. Oktober 1767 in dem Polizeibuche folgende Eintragung: „Meister Emmert an dem Markt ist in 5 Taler Strafe kondemnieret worden, weilen er das Unglück gehabt, daß beym Abziehn des Bran- teweins denselben hat lassen in Brant geraten. Benebst Unkosten denen Spritzen- Gesellschaften.“ Also die Strafe kam der Einrichtung zu gute, die für die Bekämpfung des Feuers zu sorgen hatte. Im übrigen aber spricht das ganze Unglück, das Meister Emmert gehabt, für die Güte seines Schnapses und den hohen Prozentgehalt an Alkohol.


Eine weitere Sorge der Polizei galt der '''Sauberkeit der Straßen'''.
Eine weitere Sorge der Polizei galt der '''Sauberkeit der Straßen'''.
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'''Viehhaltung in Wohnräumen'''. Bei der Enge der Stadt rief die Viehhaltung überhaupt mancherlei Unzuträglichkeiten hervor. Viele Einwohner hatten nicht die nötigen Gelasse, die Tiere ordnungsgemäß in Ställen unterzubringen, und waren doch für ihren Lebensunterhalt auf die Aufzucht angewiesen. Da wurde dann wohl trotz Verbotes das Vieh in den Wohnräumen, in der Küche, ja selbst in der Krankenstube untergebracht, wie denn z. B. noch im Jahre 1779 der Unterdiener Wentzel einer Frau mitteilen mußte, sie sei gehalten, innerhalb dreier Tage ihre Ziegen und Gänse aus der Küche und Krankenstube zu entfernen, widrigenfalls sie eine Geldstrafe von 3 Talern treffe.
'''Viehhaltung in Wohnräumen'''. Bei der Enge der Stadt rief die Viehhaltung überhaupt mancherlei Unzuträglichkeiten hervor. Viele Einwohner hatten nicht die nötigen Gelasse, die Tiere ordnungsgemäß in Ställen unterzubringen, und waren doch für ihren Lebensunterhalt auf die Aufzucht angewiesen. Da wurde dann wohl trotz Verbotes das Vieh in den Wohnräumen, in der Küche, ja selbst in der Krankenstube untergebracht, wie denn z. B. noch im Jahre 1779 der Unterdiener Wentzel einer Frau mitteilen mußte, sie sei gehalten, innerhalb dreier Tage ihre Ziegen und Gänse aus der Küche und Krankenstube zu entfernen, widrigenfalls sie eine Geldstrafe von 3 Talern treffe.


Viele Polizeistrafen, und zwar die kulturhistorisch wichtigsten, werden nun aber nicht über irgendwelche beliebige Bürger wegen Uebertretung von Verordnungen verhängt, sondern über Bürger aus bestimmten Gruppen von Menschen, etwa über Handeltreibende oder Ackerbürger, welche die über ihr Gewerbe bestehenden Bestimmungen verletzt hatten; oder aber es handelt sich auch um Strafen, mit denen einzelne außenstehende Bürger belegt wurden, die gegen die für gewisse Stände aufgerichtete Ordnung verstoßen hatten. Da stößt man immer wieder auf '''Strafen, die gegen Bauern ausgesprochen werden mußten''' weil sie vom Feldweg oder Wiesenrain alljährlich eine Pflugbreite abpflügten und sich dadurch bereicherten, eine Unsitte, die auch in den teuren Zeiten kurz nach Beendigung des Weltkrieges im Schwunge war. In den zwanziger Jahren des 18. Jahrhunderts trieben die Bauern ihr Unwesen mit diesem Abpflügen so arg, daß der Rat befürchten mußte, seine Feldmark werde allmählich ein anderes Bild bekommen. Es war deshalb höchste Zeit, die Ländereien durch Feldmesser genau festlegen zu lassen, ein Beschluß, der im Juni 1727 gefaßt wurde und noch im Herbste desselben Jahres zur Ausführung kommen sollte. Gänzlich durchgeführt wurde die Vermessung aber nicht, und das Geschäft des Abpflügens schien so verlockend und einträglich zu sein, daß die Sünder lieber die 6 Taler Strafe, die der Rat ihnen auferlegte, entrichteten, als daß sie von ihrer lieben Gewohnheit ließen. Viel verschiedenerer Art als in der Landwirtschaft waren die Uebertretungen der Vorschriften durch einzelne im Gewerbestände. Hier war der einzelne bei der Ausübung seines durch die '''Fesseln des Zunftzwanges''' eingeschnürten Gewerbes durch zahlreiche Verfügungen behindert und suchte sie deshalb zu umgehen. Von der Freiheit des Individuums, die sonst das aufgeklärte 18. Jahrhundert forderte, war in den Zünften noch nichts zu spüren, denen es nicht auf Freiheit und Entwicklungsmöglichkeiten ankam, sondern auf Gleichheit und Niederhaltung des Emporstrebenden. Die unzähligen Verordnungen aber, die Gleichheit und Mittelmäßigkeit unter allen Handel- und Gewerbetreibenden festzuhalten bestrebt waren, verführten gerade zur Uebertretung, und die Uebertretung zog dann natürlich die Polizeistrafe nach sich. Ein in Nordhausen zu allen Zeiten sehr wichtiger Handel war der mit Korn und Früchten. Die Nordhäuser Marktordnung regelte ihn aufs genaueste, damit jeder Fruchthändler geschützt sei vor rechtmäßiger und unrechtmäßiger Konkurrenz. Vor 10 Uhr morgens durfte der Fruchthandel überhaupt nicht beginnen. Fremde, die sich auf dem Markte zum Kaufe einstellten, durften erst dann kaufen, wenn die Einheimischen ihre Kauflust befriedigt hatten. Auch jeder unkontrollierbare Handel in Winkeln und Gäßchen oder in nicht konzessionierten Läden war verboten. Gegen derlei Bestimmungen kamen fast täglich Verfehlungen vor. Immer wieder lesen wir im Polizeibuche: Ein Makler hat zur Unzeit Früchte für Fremde gekauft. Strafe: 3 Taler. Oder ein Gastwirt hat vor 10 Uhr Frucht aufgekauft und, was die Strafe verschärft, sofort an den aufnahmefähigen Harzer Markt weiterverkauft. Strafe: 5 Taler.
Viele Polizeistrafen, und zwar die kulturhistorisch wichtigsten, werden nun aber nicht über irgendwelche beliebige Bürger wegen Uebertretung von Verordnungen verhängt, sondern über Bürger aus bestimmten Gruppen von Menschen, etwa über Handeltreibende oder Ackerbürger, welche die über ihr Gewerbe bestehenden Bestimmungen verletzt hatten; oder aber es handelt sich auch um Strafen, mit denen einzelne außenstehende Bürger belegt wurden, die gegen die für gewisse Stände aufgerichtete Ordnung verstoßen hatten. Da stößt man immer wieder auf '''Strafen, die gegen Bauern ausgesprochen werden mußten''' weil sie vom Feldweg oder Wiesenrain alljährlich eine Pflugbreite abpflügten und sich dadurch bereicherten, eine Unsitte, die auch in den teuren Zeiten kurz nach Beendigung des Weltkrieges im Schwunge war. In den zwanziger Jahren des 18. Jahrhunderts trieben die Bauern ihr Unwesen mit diesem Abpflügen so arg, daß der Rat befürchten mußte, seine Feldmark werde allmählich ein anderes Bild bekommen. Es war deshalb höchste Zeit, die Ländereien durch Feldmesser genau festlegen zu lassen, ein Beschluß, der im Juni 1727 gefaßt wurde und noch im Herbste desselben Jahres zur Ausführung kommen sollte. Gänzlich durchgeführt wurde die Vermessung aber nicht, und das Geschäft des Abpflü- gens schien so verlockend und einträglich zu sein, daß die Sünder lieber die 6 Taler Strafe, die der Rat ihnen auferlegte, entrichteten, als daß sie von ihrer lieben Gewohnheit ließen. Viel verschiedenerer Art als in der Landwirtschaft waren die Ueber- tretungen der Vorschriften durch einzelne im Gewerbestande. Hier war der einzelne bei der Ausübung seines durch die '''Fesseln des Zunftzwanges''' eingeschnürten Gewerbes durch zahlreiche Verfügungen behindert und suchte sie deshalb zu umgehen. Von der Freiheit des Individuums, die sonst das aufgeklärte 18. Jahrhundert forderte, war in den Zünften noch nichts zu spüren, denen es nicht auf Freiheit und Entwicklungsmöglichkeiten ankam, sondern auf Gleichheit und Niederhaltung des Emporstrebenden. Die unzähligen Verordnungen aber, die Gleichheit und Mittelmäßigkeit unter allen Handel- und Gewerbetreibenden festzuhalten bestrebt waren, verführten gerade zur Uebertretung, und die Uebertretung zog dann natürlich die Polizeistrafe nach sich. Ein in Nordhausen zu allen Zeiten sehr wichtiger Handel war der mit Korn und Früchten. Die Nordhäuser Marktordnung regelte ihn aufs genaueste, damit jeder Fruchthändler geschützt sei vor rechtmäßiger und unrechtmäßiger Konkurrenz. Vor 10 Uhr morgens durfte der Fruchthandel überhaupt nicht beginnen. Fremde, die sich auf dem Markte zum Kaufe einstellten, durften erst dann kaufen, wenn die Einheimischen ihre Kauflust befriedigt hatten. Auch jeder unkontrollierbare Handel in Winkeln und Gäßchen oder in nicht konzessionierten Läden war verboten. Gegen derlei Bestimmungen kamen fast täglich Verfehlungen vor. Immer wieder lesen wir im Poüzeibuche: Ein Makler hat zur Unzeit Früchte für Fremde gekauft. Strafe: 3 Taler. Oder ein Gastwirt hat vor 10 Uhr Frucht aufgekauft und, was die Strafe verschärft, sofort an den aufnahmefähigen Harzer Markt weiterverkauft. Strafe: 5 Taler.


'''„Verbotenes“ Bier'''. Wichtige Gewerbe waren die Bierbrau- und Branntweingewerbe, die durch mancherlei Verfügungen eingeengt, durch manche Verbote gegen Konkurrenz aber auch geschützt waren. So bestand zum Schutze des heimischen Gewerbes seit alters das Verbot, kein Nordhäuser dürfe Bier aus dem Dome, der in der Hand der katholischen Pfaffen war, und aus dem Walkenrieder Hofe, der in der Hand der beinah noch verhaßteren Preußen war, holen. Besonders das Dombier aber war gut und billig, und gegen dieses Argument konnte die ganze protestantische Frömmigkeit der Nordhäuser mitsamt einem Dutzend Polizeiverordnungen nicht aufkommen. Jahr für Jahr bereicherten die Liebhaber für Dombier die Polizeikasse. Zeitweilig fing die Polizei ganze Schwärme von durstigen Seelen ab, wie z. B. Anfang des Jahres 1782 gleich 12 dombiertrinkende Familien gebüßt wurden. Es nützte alles nichts; selbst die Erhöhung der Strafe von 1 Taler auf 2 und 3 Taler hatte keinen Erfolg. Ja, das Dombier war so begehrt, daß es Nordhäuser Bürger sogar auf sich nahmen, es wiederzuverkaufen. Sie müssen dabei gute Geschäfte gemacht haben, wenn sie selbst durch Geldstrafen von 10 Talern, wie sie wegen dieses Vergehens ausgesprochen wurden, von dem unrechtmäßigen Biervertriebe nicht abgehalten werden konnten.
'''„Verbotenes“ Bier'''. Wichtige Gewerbe waren die Bierbrau- und Branntweingewerbe, die durch mancherlei Verfügungen eingeengt, durch manche Verbote gegen Konkurrenz aber auch geschützt waren. So bestand zum Schutze des heimischen Gewerbes seit alters das Verbot, kein Nordhäuser dürfe Bier aus dem Dome, der in der Hand der katholischen Pfaffen war, und aus dem Walkenrieder Hofe, der in der Hand der beinah noch verhaßteren Preußen war, holen. Besonders das Dombier aber war gut und billig, und gegen dieses Argument konnte die ganze protestantische Frömmigkeit der Nordhäuser mitsamt einem Dutzend Polizeiverordnungen nicht aufkommen. Jahr für Jahr bereicherten die Liebhaber für Dombier die Polizeikasse. Zeitweilig fing die Polizei ganze Schwärme von durstigen Seelen ab, wie z. B. Anfang des Jahres 1782 gleich 12 dombiertrinkende Familien gebüßt wurden. Es nützte alles nichts; selbst die Erhöhung der Strafe von 1 Taler auf 2 und 3 Taler hatte keinen Erfolg. Ja, das Dombier war so begehrt, daß es Nordhäuser Bürger sogar auf sich nahmen, es wiederzuverkaufen. Sie müssen dabei gute Geschäfte gemacht haben, wenn sie selbst durch Geldstrafen von 10 Talern, wie sie wegen dieses Vergehens ausgesprochen wurden, von dem unrechtmäßigen Biervertriebe nicht abgehalten werden konnten.
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Immer tritt das Bestreben des Rates hervor, möglichst keine Bewohner in Nordhausens Mauern zu dulden, die so arm waren, daß sie keinen Gmnderwerb tätigen konnten, oder so zurückgekommen waren, daß sie ihr Häuschen nicht mehr halten konnten und der Stadt zur Last fielen. Ein wachsames Auge hatte deshalb die Polizei auf Hausverkäufe, bei denen offenbar die Besitzer, vielleicht durch eigene Schuld, soweit heruntergekommen waren, daß sie ihr Besitztum veräußern mußten. Solchen Bürgern wurde regelmäßig eröffnet, sie müßten sich „binnen Jahr und Tag“ wieder angekauft haben, andernfalls sie die Stadt zu räumen hätten. In schwierigen Fällen verlangte man den Neuerwerb sogar binnen einem halben Jahr. Auch sonst achtete die Polizei darauf, daß jeder Untertan seinen bürgerlichen Verpflichtungen gewissenhaft nachkam. So konnte z. B. jeder taugliche Bürger zum Spritzendienst und zu Uebungen an den Spritzengeräten herangezogen werden. Mehrfaches un- entschuldigtes Fehlen zog Geldstrafen nach sich. Eine weitere allgemeine Bürgerpflicht war es, jedes Jahr Anfang Januar, wenn das alte Stadtregiment abtrat und das neue seine Regierung begann, diesem auf dem Markt den Huldigungseid zu leisten. Dabei mußte jeder Bürger anwesend sein. Unentschuldig- tes Fehlen wurde mit 1 Taler bestraft. Diese Strafe findet sich deshalb jedes Jahr nach dem Heiligen-Drei-Königstage, an dem der Rat wechselte, immer wieder in den Akten. Ist schon hieran zu erkennen, daß der Rat gewillt war, nicht bloß die Rechte des Bürgers auf Kontrolle der Stadtverwaltung zu achten, sondern ihm auch seine Pflichten gegenüber dem Staate und der Obrigkeit zu Gemüte zu führen, so geht das noch viel mehr hervor aus den Ahndungen wegen offenbarer '''Verletzung der staatlichen Autorität'''.
Immer tritt das Bestreben des Rates hervor, möglichst keine Bewohner in Nordhausens Mauern zu dulden, die so arm waren, daß sie keinen Gmnderwerb tätigen konnten, oder so zurückgekommen waren, daß sie ihr Häuschen nicht mehr halten konnten und der Stadt zur Last fielen. Ein wachsames Auge hatte deshalb die Polizei auf Hausverkäufe, bei denen offenbar die Besitzer, vielleicht durch eigene Schuld, soweit heruntergekommen waren, daß sie ihr Besitztum veräußern mußten. Solchen Bürgern wurde regelmäßig eröffnet, sie müßten sich „binnen Jahr und Tag“ wieder angekauft haben, andernfalls sie die Stadt zu räumen hätten. In schwierigen Fällen verlangte man den Neuerwerb sogar binnen einem halben Jahr. Auch sonst achtete die Polizei darauf, daß jeder Untertan seinen bürgerlichen Verpflichtungen gewissenhaft nachkam. So konnte z. B. jeder taugliche Bürger zum Spritzendienst und zu Uebungen an den Spritzengeräten herangezogen werden. Mehrfaches un- entschuldigtes Fehlen zog Geldstrafen nach sich. Eine weitere allgemeine Bürgerpflicht war es, jedes Jahr Anfang Januar, wenn das alte Stadtregiment abtrat und das neue seine Regierung begann, diesem auf dem Markt den Huldigungseid zu leisten. Dabei mußte jeder Bürger anwesend sein. Unentschuldig- tes Fehlen wurde mit 1 Taler bestraft. Diese Strafe findet sich deshalb jedes Jahr nach dem Heiligen-Drei-Königstage, an dem der Rat wechselte, immer wieder in den Akten. Ist schon hieran zu erkennen, daß der Rat gewillt war, nicht bloß die Rechte des Bürgers auf Kontrolle der Stadtverwaltung zu achten, sondern ihm auch seine Pflichten gegenüber dem Staate und der Obrigkeit zu Gemüte zu führen, so geht das noch viel mehr hervor aus den Ahndungen wegen offenbarer '''Verletzung der staatlichen Autorität'''.


Die Reichshandwerkerordnung, die auch für Nordhausen galt, regelte u. a. den Verkehr zwischen Behörde und Innung und sprach dem Rate ein Aufsichtsrecht über die Innung zu. Demgemäß durfte ein amtlicher Brief, der an die Zunftmeister gelangte, nur mit Wissen des Magistrats geöffnet werden; im Uebertretungsfalle sah die Reichsordnung 20 Taler Strafe vor. Mehrfach versuchten nun die Obermeister der Innungen, um dem Rate keinen Einblick in Zunftangelegenheiten zu gewähren, diese Vorschriften zu umgehen. Sie mußten diese Mißachtung der Behörde jedesmal mit 5 Talern büßen. Die von der Reichsordnung verfügten 20 Taler wurden zwar immer angedroht, aber nie verhängt. Ließ sich der Rat auf der einen Seite das Aufsichtsrecht über die Innung nicht nehmen, so gewährte er ihren Einrichtungen auf der anderen Seite aber auch Schutz. So wurde in eine Strafe von 2 Talern genommen, wer dem von der Innung selbstgewählten Obermeister den gehörigen Respekt versagte. Ebenso mußten die Gesellen unter sich und ihren Meistern gegenüber die vorgeschriebene Zucht und Ordnung beachten. So mußte z. B. das Amt des Altgesellen alle 4 Wochen wechseln, damit ein Geselle nicht zu mächtig wurde. Uebergab der amtierende Altgeselle nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig seine Würde, so hatte er die hohe Strafe von 5 Talern zu entrichten. Ein Sattlergeselle aus Heilbronn, der im Jahre 1787 in seiner Innung Unruhen angestiftet hatte, wurde mit 2 Talern gebüßt.
Die Reichshandwerkerordnung, die auch für Nordhausen galt, regelte u.a. den Verkehr zwischen Behörde und Innung und sprach dem Rate ein Aufsichtsrecht über die Innung zu. Demgemäß durfte ein amtlicher Brief, der an die Zunftmeister gelangte, nur mit Wissen des Magistrats geöffnet werden; im Uebertretungsfalle sah die Reichsordnung 20 Taler Strafe vor. Mehrfach versuchten nun die Obermeister der Innungen, um dem Rate keinen Einblick in Zunftangelegenheiten zu gewähren, diese Vorschriften zu umgehen. Sie mußten diese Mißachtung der Behörde jedesmal mit 5 Talern büßen. Die von der Reichsordnung verfügten 20 Taler wurden zwar immer angedroht, aber nie verhängt. Ließ sich der Rat auf der einen Seite das Aufsichtsrecht über die Innung nicht nehmen, so gewährte er ihren Einrichtungen auf der anderen Seite aber auch Schutz. So wurde in eine Strafe von 2 Talern genommen, wer dem von der Innung selbstgewählten Obermeister den gehörigen Respekt versagte. Ebenso mußten die Gesellen unter sich und ihren Meistern gegenüber die vorgeschriebene Zucht und Ordnung beachten. So mußte z. B. das Amt des Altgesellen alle 4 Wochen wechseln, damit ein Geselle nicht zu mächtig wurde. Uebergab der amtierende Altgeselle nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig seine Würde, so hatte er die hohe Strafe von 5 Talern zu entrichten. Ein Sattlergeselle aus Heilbronn, der im Jahre 1787 in seiner Innung Unruhen angestiftet hatte, wurde mit 2 Talern gebüßt.


Schließlich verlangten die städtischen Behörden auch noch unbedingtes '''Wohlverhalten gegen den Rat selbst''', der ja für die Freie Reichsstadt Nordhausen, wie jeder andere Reichsstand für sein Land auch, souverän war. Gegen Uebertretungen solcher Art war der Rat immer ganz besonders empfindlich, weil er sie als Verletzung der Hoheitsrechte betrachtete. Bei allen Gerichts- und Polizeistrafen in Nordhausen tritt ein Zug immer wieder hervor, daß man nämlich gegen die meisten Vergehen im allgemeinen milder vorging, als es sonst üblich war. Die Urteile, die man von den Juristenfakultäten oder auswärtigen Schöppenstühlen einholte, wurden häufig vom Rate gemildert, und daß auch bei den Polizeistrafen der Rat gern gegenüber der eigentlich festgesetzten Ordnung etwas nachließ, haben wir bei der Verhandlung der Reichskonkordatsordnung in Nordhausen gesehen. Vergingen sich aber Bürger oder Bürgerinnen gegen den Rat oder kritisierten sie seine Verfügungen und Entschlüsse, so traf sie in jener Zeit des 18. Jahrhunderts, wo es allmählich mit der Reichsffeiheit zu Ende ging und man deshalb gerade bestrebt war, sie und ihre Rechte bis aufs äußerste zu verteidigen, jedesmal schwerster Groll der beleidigten Obrigkeit und harte Strafe. Meistens erschienen dem Rate solche Verletzungen des Untertanengehorsams und der Ehrerbietung, die der Bürger der von ihm ja selbst gesetzten Behörde schuldig war, so schwer, daß Polizeistrafen nicht genügten und die ordentlichen Gerichte sich mit dem Verschulden beschäftigen mußten. Deshalb treffen wir unter den Polizeiakten selten auf die Bestrafung derartiger Vergehen. Sie kommen aber immerhin vor. So mußte ein Zimmermann, der seine Zunge nicht hatte im Zaume halten können und dem außerdem nachgewiesen worden war, daß er im Dome gebraut hatte, 10 Taler Strafe zahlen. Die Bäckerin Schönemann, die im Juni 1766 die Arbeitsleistung des hohen Rats durch die Aeußerung zu kritisieren gewagt hatte, die Magistratsarbeit erschöpfe sich darin, Fleischer und Bäcker, Jrerumzuschieren“, wurde ebenfalls in 10 Taler Strafe genommen, und ihrer jüngeren Schwester, die sich einem Ratsbeschlusse widersetzt hatte, wurden 5 Taler Strafe oder 3 Tage Haft auf erlegt.
Schließlich verlangten die städtischen Behörden auch noch unbedingtes '''Wohlverhalten gegen den Rat selbst''', der ja für die Freie Reichsstadt Nordhausen, wie jeder andere Reichsstand für sein Land auch, souverän war. Gegen Uebertretungen solcher Art war der Rat immer ganz besonders empfindlich, weil er sie als Verletzung der Hoheitsrechte betrachtete. Bei allen Gerichts- und Polizeistrafen in Nordhausen tritt ein Zug immer wieder hervor, daß man nämlich gegen die meisten Vergehen im allgemeinen milder vorging, als es sonst üblich war. Die Urteile, die man von den Juristenfakultäten oder auswärtigen Schöppenstühlen einholte, wurden häufig vom Rate gemildert, und daß auch bei den Polizeistrafen der Rat gern gegenüber der eigentlich festgesetzten Ordnung etwas nachließ, haben wir bei der Verhandlung der Reichskonkordatsordnung in Nordhausen gesehen. Vergingen sich aber Bürger oder Bürgerinnen gegen den Rat oder kritisierten sie seine Verfügungen und Entschlüsse, so traf sie in jener Zeit des 18. Jahrhunderts, wo es allmählich mit der Reichsffeiheit zu Ende ging und man deshalb gerade bestrebt war, sie und ihre Rechte bis aufs äußerste zu verteidigen, jedesmal schwerster Groll der beleidigten Obrigkeit und harte Strafe. Meistens erschienen dem Rate solche Verletzungen des Untertanengehorsams und der Ehrerbietung, die der Bürger der von ihm ja selbst gesetzten Behörde schuldig war, so schwer, daß Polizeistrafen nicht genügten und die ordentlichen Gerichte sich mit dem Verschulden beschäftigen mußten. Deshalb treffen wir unter den Polizeiakten selten auf die Bestrafung derartiger Vergehen. Sie kommen aber immerhin vor. So mußte ein Zimmermann, der seine Zunge nicht hatte im Zaume halten können und dem außerdem nachgewiesen worden war, daß er im Dome gebraut hatte, 10 Taler Strafe zahlen. Die Bäckerin Schönemann, die im Juni 1766 die Arbeitsleistung des hohen Rats durch die Aeußerung zu kritisieren gewagt hatte, die Magistratsarbeit erschöpfe sich darin, Fleischer und Bäcker, Jrerumzuschieren“, wurde ebenfalls in 10 Taler Strafe genommen, und ihrer jüngeren Schwester, die sich einem Ratsbeschlusse widersetzt hatte, wurden 5 Taler Strafe oder 3 Tage Haft auf erlegt.


Wie bei den meisten anderen Verhältnissen, so blieb auch im Polizeiwesen bis zum Jahre 1802, bis zum Verluste der Reichsfreiheit, in Nordhausen im wesentlichen alles beim alten. Mit der Besitzergreifung durch Preußen, mit der Einführung des allgemeinen Landrechtes, mit der neuen Zusammensetzung der städtischen Körperschaften fand auch eine '''Umgestaltung des Polizeiwesens''' statt. Nach der westfälischen Zeit war Nordhausen eine Kreisstadt und stand unter dem Landrat. Die Polizeigewalt wurde nur indirekt durch den Magistrat gehandhabt. Daher kommt es auch, daß in dem Dreijahresetat von 1833 bis 1840 nur 10 Taler, in dem von 1845 bis 1847 gar nur 5 Taler für polizeiliche Zwecke bei einem Gesamtausgabenetat von rund 21 000 Talem vorgesehen sind. Das änderte sich erst mit dem 1. April 1882, wo die Stadt aus dem Landkreis herausgenommen wurde und fortan einen eigenen Stadtkreis bildete. Nunmehr übernahmen der Magistrat und die ihm unterstellten polizeilichen Organe wiederum wichtigste Aufgaben.
Wie bei den meisten anderen Verhältnissen, so blieb auch im Polizeiwesen bis zum Jahre 1802, bis zum Verluste der Reichsfreiheit, in Nordhausen im wesentlichen alles beim alten. Mit der Besitzergreifung durch Preußen, mit der Einführung des allgemeinen Landrechtes, mit der neuen Zusammensetzung der städtischen Körperschaften fand auch eine '''Umgestaltung des Polizeiwesens''' statt. Nach der westfälischen Zeit war Nordhausen eine Kreisstadt und stand unter dem Landrat. Die Polizeigewalt wurde nur indirekt durch den Magistrat gehandhabt. Daher kommt es auch, daß in dem Dreijahresetat von 1833 bis 1840 nur 10 Taler, in dem von 1845 bis 1847 gar nur 5 Taler für polizeiliche Zwecke bei einem Gesamtausgabenetat von rund 21 000 Talem vorgesehen sind. Das änderte sich erst mit dem 1. April 1882, wo die Stadt aus dem Landkreis herausgenommen wurde und fortan einen eigenen Stadtkreis bildete. Nunmehr übernahmen der Magistrat und die ihm unterstellten polizeilichen Organe wiederum wichtigste Aufgaben.
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