Bearbeiten von „Goldene Aue

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Nachdem das Kloster Walkenried Sumpfriet bei Görsbach und Heringen erworben hatte, zog es aus der holländischen Provinz Flamland kurz vor dem Jahre 1144 über 100 Kolonistenfamilien in die Gegend. Diese erhielten vom deutschen Kaiser Konrad III. das Königsriet zur Urbarmachung. Sie legten zu beiden Seiten der Helme Dämme an, um das Austreten der Helme bei Hochwasser zu verhüten. Sodann schütteten sie mächtige Dämme mit Rinnen auf, in welch letztere sie die zur Helme fließenden Bäche leiteten. Schließlich legten sie im Sumpfe nach der Helme führende Abzugsgräben an, durch welche das Sumpfwasser abgeleitet wurde. Auf diesem so gewonnenen Neulande erbauten die Fläminger im Königsriete die Dörfer Langenrieth (bei Aumühle), Vorrieth (zwischen Görsbach und Berga), Horne (bei Hamma), Eller (zwischen Heringen und Windehausen), das Unterdorf Görsbach und Lappe (zwischen Görsbach und Heringen) und besetzten die bereits bestehenden, aber wahrscheinlich von ihren früheren Bewohnern verlassenen Dörfer Berrungen und Crimderode (zwischen Görsbach und Urbach), sowie einen Teil des Dorfes Rosperwenda. Als Kaiser Konrad III. im October 1144 von Nordhausen nach Merseburg reiste, konnte er die durch den rastlosen Fleiss der Fremdlinge gewonnenen und geschaffenen Felder in. Augenschein nehmen.
Nachdem das Kloster Walkenried Sumpfriet bei Görsbach und Heringen erworben hatte, zog es aus der holländischen Provinz Flamland kurz vor dem Jahre 1144 über 100 Kolonistenfamilien in die Gegend. Diese erhielten vom deutschen Kaiser Konrad III. das Königsriet zur Urbarmachung. Sie legten zu beiden Seiten der Helme Dämme an, um das Austreten der Helme bei Hochwasser zu verhüten. Sodann schütteten sie mächtige Dämme mit Rinnen auf, in welch letztere sie die zur Helme fließenden Bäche leiteten. Schließlich legten sie im Sumpfe nach der Helme führende Abzugsgräben an, durch welche das Sumpfwasser abgeleitet wurde. Auf diesem so gewonnenen Neulande erbauten die Fläminger im Königsriete die Dörfer Langenrieth (bei Aumühle), Vorrieth (zwischen Görsbach und Berga), Horne (bei Hamma), Eller (zwischen Heringen und Windehausen), das Unterdorf Görsbach und Lappe (zwischen Görsbach und Heringen) und besetzten die bereits bestehenden, aber wahrscheinlich von ihren früheren Bewohnern verlassenen Dörfer Berrungen und Crimderode (zwischen Görsbach und Urbach), sowie einen Teil des Dorfes Rosperwenda. Als Kaiser Konrad III. im October 1144 von Nordhausen nach Merseburg reiste, konnte er die durch den rastlosen Fleiss der Fremdlinge gewonnenen und geschaffenen Felder in. Augenschein nehmen.


[[Datei:Goldene aue near heringen.jpg|thumb|„Goldene Aue bei Heringen“ von [[Walther Reinboth]]]]
[[File:Goldene aue near heringen.jpg|thumb|„Goldene Aue bei Heringen“ von [[Walther Hans Reinboth]]]]


Der Hauptort dieser flämischen Kolonie bei Heringen war das Dorf Langenrieth, welches die dem St. Stephanus geweihte flämische Pfarrkirche besaß; neben dem Dorfe wurde ein mit einem Graben umgebener Hügel („das Wahl“) auf geschüttet, auf welchem die Schulzen der flämischen Dörfer „das flämische Gericht“ abhielten und auf diesem Streitigkeiten nach „flämischem Rechte“ entschieden. Das flämische Recht bestand ans 7 Rechtssprüchen, welche die Besitz- und Erbverhältnisse regelten und festsetzten, dass jeder Fläminger mit seiner Frau hei gesunden Tagen in schwarzer Kleidung und in Mänteln an einem Wochentage einen öffentlichen Kirchgang in Gegenwart des flämischen Schulzen und seiner Schöppen halten und diesen und dem Ortsgeistlichen danach ein Festmahl veranstalten musste. Wurde von einem Fläminger der Kirchgang nicht ausgerichtet, so fiel nach dem Tode eines der flämischen Ehegatten der dritte Teil („die dritte Furche“) ihrer flämischen Länderei an die Landesherrschaft.
Der Hauptort dieser flämischen Kolonie bei Heringen war das Dorf Langenrieth, welches die dem St. Stephanus geweihte flämische Pfarrkirche besaß; neben dem Dorfe wurde ein mit einem Graben umgebener Hügel („das Wahl“) auf geschüttet, auf welchem die Schulzen der flämischen Dörfer „das flämische Gericht“ abhielten und auf diesem Streitigkeiten nach „flämischem Rechte“ entschieden. Das flämische Recht bestand ans 7 Rechtssprüchen, welche die Besitz- und Erbverhältnisse regelten und festsetzten, dass jeder Fläminger mit seiner Frau hei gesunden Tagen in schwarzer Kleidung und in Mänteln an einem Wochentage einen öffentlichen Kirchgang in Gegenwart des flämischen Schulzen und seiner Schöppen halten und diesen und dem Ortsgeistlichen danach ein Festmahl veranstalten musste. Wurde von einem Fläminger der Kirchgang nicht ausgerichtet, so fiel nach dem Tode eines der flämischen Ehegatten der dritte Teil („die dritte Furche“) ihrer flämischen Länderei an die Landesherrschaft.
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