Bearbeiten von „Geschichte des Helmegaus“
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gründlichen Untersuchung unter Heranziehung der kirchlichen Einteilung und der spätmittelalterlichen Gerichtsverfassung. Völlig mißverstanden hat Silberborth die Ansicht Georg v. Belows (Territorium und Stadt | gründlichen Untersuchung unter Heranziehung der kirchlichen Einteilung und der spätmittelalterlichen Gerichtsverfassung. Völlig mißverstanden hat Silberborth die Ansicht Georg v. Belows (Territorium und Stadt | ||
2. Aufl. 1923 S. 22) über eine „Territorialbildung von oben und von | 2. Aufl. 1923 S. 22) über eine „Territorialbildung von oben und von | ||
unten her" und wendet sich gegen die Annahme, daß hier die Dynastengeschlechter „aus dem niederen Adel oder gar aus dem Ministerialenstande emporgewachsen seien“ (S. 248), indem er fälschlich darunter eine Territorialbildung „von unten | unten her" und wendet sich gegen die Annahme, daß hier die Dynastengeschlechter „aus dem niederen Adel oder gar aus dem Ministerialenstande emporgewachsen seien“ (S. 248), indem er fälschlich darunter eine Territorialbildung „von unten her” versteht. Tatsächlich läßt sich bei | ||
keinem der im 12. Jahrhundert im Helmegau ansässigen Grafengeschlechter | keinem der im 12. Jahrhundert im Helmegau ansässigen Grafengeschlechter | ||
nachweisen, daß ihre Grafschaft einen alten staatlichen Gerichtsbezirk | nachweisen, daß ihre Grafschaft einen alten staatlichen Gerichtsbezirk |