Bearbeiten von „Geschichte des Helmegaus

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gründlichen Untersuchung unter Heranziehung der kirchlichen Einteilung und der spätmittelalterlichen Gerichtsverfassung. Völlig mißverstanden hat Silberborth die Ansicht Georg v. Belows (Territorium und Stadt
gründlichen Untersuchung unter Heranziehung der kirchlichen Einteilung und der spätmittelalterlichen Gerichtsverfassung. Völlig mißverstanden hat Silberborth die Ansicht Georg v. Belows (Territorium und Stadt
2. Aufl. 1923 S. 22) über eine „Territorialbildung von oben und von
2. Aufl. 1923 S. 22) über eine „Territorialbildung von oben und von
unten her" und wendet sich gegen die Annahme, daß hier die Dynastengeschlechter „aus dem niederen Adel oder gar aus dem Ministerialenstande emporgewachsen seien“ (S. 248), indem er fälschlich darunter eine Territorialbildung „von unten her“ versteht. Tatsächlich läßt sich bei
unten her" und wendet sich gegen die Annahme, daß hier die Dynastengeschlechter „aus dem niederen Adel oder gar aus dem Ministerialenstande emporgewachsen seien“ (S. 248), indem er fälschlich darunter eine Territorialbildung „von unten her” versteht. Tatsächlich läßt sich bei
keinem der im 12. Jahrhundert im Helmegau ansässigen Grafengeschlechter
keinem der im 12. Jahrhundert im Helmegau ansässigen Grafengeschlechter
nachweisen, daß ihre Grafschaft einen alten staatlichen Gerichtsbezirk
nachweisen, daß ihre Grafschaft einen alten staatlichen Gerichtsbezirk
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