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gesetzmäßige Weife unter dem Beistände unsrer Getreuen, mit Zustimmung und | gesetzmäßige Weife unter dem Beistände unsrer Getreuen, mit Zustimmung und | ||
Einwilligung unsres Sohnes Otto, und auf Ansuchen der Bischöfe, Fürsten und | Einwilligung unsres Sohnes Otto, und auf Ansuchen der Bischöfe, Fürsten und | ||
Grafen, unsrer | Grafen, unsrer geliebteften Gemcchlinn Mathilde mit vermögender Hand geben | ||
und schenken, was wir gegenwärtig von | und schenken, was wir gegenwärtig von Eignem Erbgute haben an den nachbe | ||
nannten Orten. Diese nämlich sind: Quitilingaburg, Palithi, Nordhuse, | nannten Orten. Diese nämlich sind: Quitilingaburg, Palithi, Nordhuse, | ||
Grona, Tudersteti, mit den Burgen ( | Grona, Tudersteti, mit den Burgen (civitinibliz) ' und Mein, was | ||
zu den genannten Orten gehört, welche wir überlassen als Eigentum, mit Leuten, | zu den genannten Orten gehört, welche wir überlassen als Eigentum, mit Leuten, | ||
Knechten, Leibeignen beiderlei Geschlechts, Gebäuden, bebauten und unbebauten | Knechten, Leibeignen beiderlei Geschlechts, Gebäuden, bebauten und unbebauten | ||
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Das Jahr, in dem dieses abgebildete Dokument entstand, ist ebenfalls zu erkennen. | Das Jahr, in dem dieses abgebildete Dokument entstand, ist ebenfalls zu erkennen. | ||
------------ DCCCCXXVIIII -------- 929 --------- | ------------ DCCCCXXVIIII -------- 929 --------- | ||