Bearbeiten von „Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Nordhausens im Zeitalter der Reformation und der Religionskriege

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Unternehmungslust versuchte dann den Abbau nochmals zu beleben, und einigen
Unternehmungslust versuchte dann den Abbau nochmals zu beleben, und einigen
Nordhäusern erteilte der Rat im Jahre 1544 und im Jahre 1557 die Erlaubnis, in
Nordhäusern erteilte der Rat im Jahre 1544 und im Jahre 1557 die Erlaubnis, in
der Gumpe und am Ortbache nach „Schiefem“, d. h. also nach Kupfer, zu suchen,
der Gumpe und am Ortbache nach „Schiefem“, d.h. also nach Kupfer, zu suchen,
doch gingen die Gruben bald ein. Wenn überhaupt eine Ausbeute vorhanden war,
doch gingen die Gruben bald ein. Wenn überhaupt eine Ausbeute vorhanden war,
so war sie so gering, daß sie die Mühe nicht lohnte.
so war sie so gering, daß sie die Mühe nicht lohnte.
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Trotz dieser rücksichtslosen Niederhaltung der wirtschaftlich Schwachen
Trotz dieser rücksichtslosen Niederhaltung der wirtschaftlich Schwachen
scheute man sich nicht, die Armen über Gebühr zu den öffentlichen Lasten
scheute man sich nicht, die Armen über Gebühr zu den öffentlichen Lasten
heranzuziehen. So wurde z. B. 1531 das „Grabengeld“, d. h. die Steuer für die von
heranzuziehen. So wurde z. B. 1531 das „Grabengeld“, d.h. die Steuer für die von
Zeit zu Zeit notwendige Säuberung des Mühlgrabens, für ein Brauhaus auf 8
Zeit zu Zeit notwendige Säuberung des Mühlgrabens, für ein Brauhaus auf 8
Pfennig, für ein Hintersättierhaus, das man im allgemeinen zum halben Werte
Pfennig, für ein Hintersättierhaus, das man im allgemeinen zum halben Werte
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wurde, wandte man sie nur noch bei dringendstem Verdacht der schwersten
wurde, wandte man sie nur noch bei dringendstem Verdacht der schwersten
Verbrechen an. Auch wurde es schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts Brauch,
Verbrechen an. Auch wurde es schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts Brauch,
daß nicht nur eine „halbe Beweisung“ (Karolina, Artikel 30), d. h. die Aussage
daß nicht nur eine „halbe Beweisung“ (Karolina, Artikel 30), d.h. die Aussage
eines einzigen „guten, tugendlichen“ Zeugen zur Anwendung der Folter genügte,
eines einzigen „guten, tugendlichen“ Zeugen zur Anwendung der Folter genügte,
sondern daß zwei einwandfreie Zeugen vorhanden sein mußten. Schließlich
sondern daß zwei einwandfreie Zeugen vorhanden sein mußten. Schließlich
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Auch der Scharfrichter mußte nunmehr in ganz bestimmten formelhaften Wendungen
Auch der Scharfrichter mußte nunmehr in ganz bestimmten formelhaften Wendungen
von dem, was seines Amtes war, sprechen und den Rat laut Artikel 97
von dem, was seines Amtes war, sprechen und den Rat laut Artikel 97
der Karolina um „sicheres Geleit“ bitten, d. h. wenn etwa Verwandte des Verurteilten
der Karolina um „sicheres Geleit“ bitten, d.h. wenn etwa Verwandte des Verurteilten
an ihm Rache üben wollten, so stand er unter dem Schutze des Rates.
an ihm Rache üben wollten, so stand er unter dem Schutze des Rates.
Danach wurde der Delinquent zur Aburteilung abgeführt.
Danach wurde der Delinquent zur Aburteilung abgeführt.
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