Bearbeiten von „Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Nordhausens im Zeitalter der Reformation und der Religionskriege“
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Unternehmungslust versuchte dann den Abbau nochmals zu beleben, und einigen | Unternehmungslust versuchte dann den Abbau nochmals zu beleben, und einigen | ||
Nordhäusern erteilte der Rat im Jahre 1544 und im Jahre 1557 die Erlaubnis, in | Nordhäusern erteilte der Rat im Jahre 1544 und im Jahre 1557 die Erlaubnis, in | ||
der Gumpe und am Ortbache nach „Schiefem“, d. h. also nach Kupfer, zu suchen, | der Gumpe und am Ortbache nach „Schiefem“, d.h. also nach Kupfer, zu suchen, | ||
doch gingen die Gruben bald ein. Wenn überhaupt eine Ausbeute vorhanden war, | doch gingen die Gruben bald ein. Wenn überhaupt eine Ausbeute vorhanden war, | ||
so war sie so gering, daß sie die Mühe nicht lohnte. | so war sie so gering, daß sie die Mühe nicht lohnte. | ||
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Trotz dieser rücksichtslosen Niederhaltung der wirtschaftlich Schwachen | Trotz dieser rücksichtslosen Niederhaltung der wirtschaftlich Schwachen | ||
scheute man sich nicht, die Armen über Gebühr zu den öffentlichen Lasten | scheute man sich nicht, die Armen über Gebühr zu den öffentlichen Lasten | ||
heranzuziehen. So wurde z. B. 1531 das „Grabengeld“, d. h. die Steuer für die von | heranzuziehen. So wurde z. B. 1531 das „Grabengeld“, d.h. die Steuer für die von | ||
Zeit zu Zeit notwendige Säuberung des Mühlgrabens, für ein Brauhaus auf 8 | Zeit zu Zeit notwendige Säuberung des Mühlgrabens, für ein Brauhaus auf 8 | ||
Pfennig, für ein Hintersättierhaus, das man im allgemeinen zum halben Werte | Pfennig, für ein Hintersättierhaus, das man im allgemeinen zum halben Werte | ||
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wurde, wandte man sie nur noch bei dringendstem Verdacht der schwersten | wurde, wandte man sie nur noch bei dringendstem Verdacht der schwersten | ||
Verbrechen an. Auch wurde es schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts Brauch, | Verbrechen an. Auch wurde es schon zu Beginn des 18. Jahrhunderts Brauch, | ||
daß nicht nur eine „halbe Beweisung“ (Karolina, Artikel 30), d. h. die Aussage | daß nicht nur eine „halbe Beweisung“ (Karolina, Artikel 30), d.h. die Aussage | ||
eines einzigen „guten, tugendlichen“ Zeugen zur Anwendung der Folter genügte, | eines einzigen „guten, tugendlichen“ Zeugen zur Anwendung der Folter genügte, | ||
sondern daß zwei einwandfreie Zeugen vorhanden sein mußten. Schließlich | sondern daß zwei einwandfreie Zeugen vorhanden sein mußten. Schließlich | ||
Zeile 1.553: | Zeile 1.553: | ||
Auch der Scharfrichter mußte nunmehr in ganz bestimmten formelhaften Wendungen | Auch der Scharfrichter mußte nunmehr in ganz bestimmten formelhaften Wendungen | ||
von dem, was seines Amtes war, sprechen und den Rat laut Artikel 97 | von dem, was seines Amtes war, sprechen und den Rat laut Artikel 97 | ||
der Karolina um „sicheres Geleit“ bitten, d. h. wenn etwa Verwandte des Verurteilten | der Karolina um „sicheres Geleit“ bitten, d.h. wenn etwa Verwandte des Verurteilten | ||
an ihm Rache üben wollten, so stand er unter dem Schutze des Rates. | an ihm Rache üben wollten, so stand er unter dem Schutze des Rates. | ||
Danach wurde der Delinquent zur Aburteilung abgeführt. | Danach wurde der Delinquent zur Aburteilung abgeführt. |