Nordhäuser Urkundenbuch/Teil 2 (Rezension von Willy Flach)

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Textdaten
Autor: Willy Flach
Titel: Nordhäuser Urkundenbuch
Untertitel: Teil 2: Teil II: 1267—1703. Urkunden von Fürsten, Grafen, Herren und Städten
aus: Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte und Altertumskunde, 33. Bd. H. 2, S. 545
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Erscheinungsdatum: 1939
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Erscheinungsort: Jena
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Kurzbeschreibung: Rezension des Werkes Nordhäuser Urkundenbuch
Digitalisat: Online
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Urkundenbuch der Reichsstadt Nordhausen. Teil II: 1267—1703. Urkunden von Fürsten, Grafen, Herren und Städten. Bearbeitet von Gerard Meißner. Nordhausen, Verlag der Stadtverwaltung 1933. 230 S. ℛℳ. 3,60.

Der zweite Teil des Nordhäuser Urkundenbuchs, der ausschließlich Privaturkunden enthält, ist nach den gleichen Grundsätzen wie das den Kaiser- und Königsurkunden gewidmete erste Heft bearbeitet: er enthält nur solche Urkunden zur Geschichte der Stadt, die im Stadtarchiv Nordhausen in Ausfertigung oder Abschrift aufbewahrt werden. Die Auswahl für diesen Band ist bestimmt durch die Vorarbeiten des gleichen Verfassers für seine Abhandlung über das Kriegswesen der Reichsstadt Nordhausen. Die 169 Urkunden, von denen viele nur als Regesten wiedergegeben sind, betreffen demnach vorwiegend politische Angelegenheiten wie Schutzverträge, Bündnisse, Sühnebriefe, Schiedssprüche, Einungen, Landfrieden, Friedensverträge, Urfehden, Bürgschaften, Gebietskäufe, Grenzsachen, Dienstverträge u. ä. aus den Jahren 1267 bis 1703.

Die Bearbeitung erfüllt nicht die an ein modernes Urkundenbuch zu stellenden Forderungen. Die Wiedergabe der Texte ist, wie sich schon bei einer ersten Durchsicht ergibt, keineswegs frei von Lesefehlern, die Behandlung der Satzzeichen vielfach sinnwidrig. Bei den neuzeitlichen Texten vermißt man die Beachtung der Editionsgrundsätze. Die Literaturangaben sind mangelhaft und verraten die geringe Vertrautheit des Bearbeiters mit der einschlägigen Literatur. Bei den Siegelbeschreibungen, auf die viel Liebe verwandt wurde, fällt auf, daß nur ein Teil der bei Posse. Die Siegel des Adels der Wettiner Lande erfaßten Siegel nach diesem Werk bestimmt ist. Manche der aufgenommenen Stücke sind keine Urkunden und gehören daher nicht in das Urkundenbuch (z. B. Nr. 37, 63, 106, 107, 138, 141). Das Register enthält sich aller Auflösungen der Namen und erschwert dadurch die Benutzung. Man möchte wünschen, daß bei einer Fortsetzung des Urkundenbuchs diese nun einmal zum Handwerk gehörenden Dinge beachtet werden. Außerdem würde ein genau aufzustellender Plan für das ganze Unternehmen von Vorteil sein.

FL.