Fastnacht-Verordnung der Stadt Nordhausen aus dem Jahre 1695: Unterschied zwischen den Versionen

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mußten, beweist folgende '''Fastnacht-Verordnung der Stadt Nordhansen aus dem Jahre 1695''':
mußten, beweist folgende '''Fastnacht-Verordnung der Stadt Nordhausen aus dem Jahre 1695''':


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des üppigen Fastnachthaltens vor einigen Jahren,
des üppigen Fastnachthaltens vor einigen Jahren,
als erstlich in anno 1669, und hernach 1678, auch
als erstlich in anno 1669, und hernach 1678, auch
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noch im 1680 Jahre getane und öffentlich von den
Cantzel abgelesene Verordnung mit besseren Respekt
Cantzel abgelesene Verordnung mit besseren Respekt
beobachtet, und denenselben gehorsamlich nachgelebt
beobachtet, und denenselben gehorsamlich nachgelebt
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Gottes Gnade und Segen gelegen, und lieber solche
Gottes Gnade und Segen gelegen, und lieber solche
Unfläterey, als das Lob eines christgebührenden
Unfläterey, als das Lob eines christgebührenden
W andels lieben und haben wollen, daher sie denn
Wandels lieben und haben wollen, daher sie denn
solche schändliche Faßnachts-Gelacke (Gelage) auch
solche schändliche Faßnachts-Gelacke (Gelage) auch
wieder unsern W illen und scharfe Verordnung, führnehmlich
wieder unsern Willen und scharfe Verordnung, führnehmlich
zu der Zeit, da man zur heilsamen Andacht
zu der Zeit, da man zur heilsamen Andacht
des unschuldigen Leidens und Sterbens unseres
des unschuldigen Leidens und Sterbens unseres
Heilands einen gottseligen Anfang zu machen hat,
Heilands einen gottseligen Anfang zu machen hat,
auf Atheistische Art wieder einzusühren und fortzusetzen
auf Atheistische Art wieder einzuführen und fortzusetzen
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trachten; welchem gottlosen Beginnen doch wir
nachzusehen im geringsten nicht, sondern vielmehr
nachzusehen im geringsten nicht, sondern vielmehr
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das nunmehr bey instehender Fasten- und Passions-Wochen, in welcher desselben heilige Betrachtungen
das nunmehr bey instehender Fasten- und Passions-Wochen, in welcher desselben heilige Betrachtungen
anzufangen sind, sich niemand, er sey, wer er wolle
anzufangen sind, sich niemand, er sey, wer er wolle
Bürger, Bürgerkind, oder Fremder des Fastnach-
Bürger, Bürgerkind, oder Fremder des Fastnach-Lausens- und Habens gelüsten lassen, noch sich dessen
Lausens- und Habens gelüsten lassen, noch sich dessen
unterfangen, viel weniger einige unserer Bürger vor
unterfangen, viel weniger einige unserer Bürger vor
sich, oder unter dem Schein des Bierschenkens solche
sich, oder unter dem Schein des Bierschenkens solche
üppige Fastnachts.Gesellen und ihre Anhänger aufzunehmen,
üppige Fastnachts-Gesellen und ihre Anhänger aufzunehmen,
Hausen noch dulden solle. Insonderheit
Hausen noch dulden solle. Insonderheit
aber ist unsere unveränderliche Meinung, daß die
aber ist unsere unveränderliche Meinung, daß die
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und mehr bequemere Zeit aussetzen, wie denn auch
und mehr bequemere Zeit aussetzen, wie denn auch
die Acker-Knechte, über welche diesfalls viel Klagen
die Acker-Knechte, über welche diesfalls viel Klagen
geführet werden, sich ihrer gewöhnlichen Zusammen-
geführet werden, sich ihrer gewöhnlichen Zusammen-Rotirung, und daher entstehenden Tumultuirens,
Rotirung, und daher entstehenden Tumultuirens,
Schlagens und Saufens durchaus enthalten sollen,
Schlagens und Nausens durchaus enthalten sollen,
mit der scharfen Verwarnung, da man dessen alles,
mit der scharfen Verwarnung, da man dessen alles,
bey angestellter fleißigen Aufsicht, hinterkommen wird,
bey angestellter fleißigen Aufsicht, hinterkommen wird,
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daß wir solches gleich als einen Ungehorsam und
Frevel billig aufnehmen, und beyde, sowehl Wirth
Frevel billig aufnehmen, und beyde, sowehl Wirth
und Gäste wie schnöde Verräter des göttlichen
und Gäste wie schnöde Verräter des göttlichen
Wortes und ihrer Obrigkeit, auch Dero christlichen
Wortes und ihrer Obrigkeit, auch Dero christlichen
Verordnungen, andern zum Abscheu mit Ernst und
Verordnungen, andern zum Abscheu mit Ernst und
Nachdruck an Geld oder harter Gesängniß unausbleiblich
Nachdruck an Geld oder harter Gefängniß unausbleiblich
bestrafen werden, wornach sich ein jeder zu
bestrafen werden, wornach sich ein jeder zu
achten, und vor Schimpf und Schaden zu hüten weiß.“
achten, und vor Schimpf und Schaden zu hüten weiß.“


[[Kategorie:Heimatland]]
[[Kategorie:Heimatland]]

Aktuelle Version vom 11. November 2019, 09:31 Uhr

Textdaten
Autor:
Titel: Fastnacht-Verordnung der Stadt Nordhausen aus dem Jahre 1695
Untertitel:
aus: Heimatland. Illustrierte Blätter für die Heimatkunde des Kreises Grafschaft Hohenstein, des Eichsfeldes und der angrenzenden Gebiete
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1905 (Nr. ?)
Verlag:
Drucker:
Erscheinungsort:
Quelle: Scan
Kurzbeschreibung: über die Fastnacht
Digitalisat:
Eintrag in der GND: [1]
Bild
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Bild

 Daß in früherer Zeit das Fastnachtsleben toller war als heute, so daß oft die Behörden einschreiten mußten, beweist folgende Fastnacht-Verordnung der Stadt Nordhausen aus dem Jahre 1695:

 „Wir Bürgermeister und Rath der Kayserlich freyen Reichs-Stadt Nordhausen fügen hiermit allen und jeden unsern Bürgern und Einwohnern zu wissen:

 Demnach wir verhoffet, es würde unsere wegen des üppigen Fastnachthaltens vor einigen Jahren, als erstlich in anno 1669, und hernach 1678, auch noch im 1680 Jahre getane und öffentlich von den Cantzel abgelesene Verordnung mit besseren Respekt beobachtet, und denenselben gehorsamlich nachgelebt worden seyn: Wir aber gleichwohl mit höchsten Mißfallen vernehmen müssen, daß dennoch etliche junge liederliche Leute und andere, denen mehr an unordentlichen Leben, Fressen und Sauffen, als an Gottes Gnade und Segen gelegen, und lieber solche Unfläterey, als das Lob eines christgebührenden Wandels lieben und haben wollen, daher sie denn solche schändliche Faßnachts-Gelacke (Gelage) auch wieder unsern Willen und scharfe Verordnung, führnehmlich zu der Zeit, da man zur heilsamen Andacht des unschuldigen Leidens und Sterbens unseres Heilands einen gottseligen Anfang zu machen hat, auf Atheistische Art wieder einzuführen und fortzusetzen trachten; welchem gottlosen Beginnen doch wir nachzusehen im geringsten nicht, sondern vielmehr über mehr berührte unsere geziemende Ordnungen allerdings und beständig zu halten gemeiner sind. Als befehlten wir hiermit jedermännlich alles Ernstes, das nunmehr bey instehender Fasten- und Passions-Wochen, in welcher desselben heilige Betrachtungen anzufangen sind, sich niemand, er sey, wer er wolle Bürger, Bürgerkind, oder Fremder des Fastnach-Lausens- und Habens gelüsten lassen, noch sich dessen unterfangen, viel weniger einige unserer Bürger vor sich, oder unter dem Schein des Bierschenkens solche üppige Fastnachts-Gesellen und ihre Anhänger aufzunehmen, Hausen noch dulden solle. Insonderheit aber ist unsere unveränderliche Meinung, daß die Handwerks-Pursche ihre Quartal-Umgänge und andere Zusammenkünfte, aus welchen sie Gelegenheit gehabt, asotischen Leben nachzuhengen, zu gegenwärtiger Zeit gantzlich einstellen, sondern solche Auslegungen, wie genennet werden, auf eine andere und mehr bequemere Zeit aussetzen, wie denn auch die Acker-Knechte, über welche diesfalls viel Klagen geführet werden, sich ihrer gewöhnlichen Zusammen-Rotirung, und daher entstehenden Tumultuirens, Schlagens und Saufens durchaus enthalten sollen, mit der scharfen Verwarnung, da man dessen alles, bey angestellter fleißigen Aufsicht, hinterkommen wird, daß wir solches gleich als einen Ungehorsam und Frevel billig aufnehmen, und beyde, sowehl Wirth und Gäste wie schnöde Verräter des göttlichen Wortes und ihrer Obrigkeit, auch Dero christlichen Verordnungen, andern zum Abscheu mit Ernst und Nachdruck an Geld oder harter Gefängniß unausbleiblich bestrafen werden, wornach sich ein jeder zu achten, und vor Schimpf und Schaden zu hüten weiß.“