Verordnung wegen des Flurumganges im Amte Hohenstein 1581

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Textdaten
Autor: Wilhelm Kolbe
Titel: Verordnung wegen des Flurumganges im Amte Hohenstein 1581
Untertitel:
aus: Heimatland. Illustrierte Blätter für die Heimatkunde des Kreises Grafschaft Hohenstein, des Eichsfeldes und der angrenzenden Gebiete
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1910 (Nr. 8)
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Quelle: Scan
Kurzbeschreibung:
Digitalisat:
Eintrag in der GND: [1]
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Verordnung wegen des Flurumganges im Amte Hohenstein 1581. Da unter der Herrschaft des Grafen Heinrich zu Stolberg in verschiedenen Orten Streitigkeiten wegen der Flurgrenzen entstanden waren, verordnete er im 34. Artikel seiner Landesordnung für das Amt Honstein, daß eine jede Gemeinde alle Jahre den letzten Feiertag der Ostern nach abgeholtener Predigt ihre Flur ganz umgehen, die Irrungen, so einer wider den andern hat und wo der Gemeine zu nahe gepflüget, ordnen und nach Befindung den Verbrecher um 5, 10, 15 G. strafen soll auch wohl eine Tonne Bier vertrinken, doch uns oder denen die Gerichte haben die Amt- und Gericktsstrafe Vorbehalten, zu welchem Ende sie denn solche Verbrechung dem Amt oder den Gerichtsherrn daselbsten anzeigen sollen. Würde aber eine Gemeinde diesem zuwider die Flur nicht begehen, dieselben sollen zur Strafe geben 10 Gulden. W. K.