Verbot des Tanzens an den Sonn- und Festtagen in der Grafschaft Hohenstein 1691

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Textdaten
Autor: Wilhelm Kolbe
Titel: Verbot des Tanzens an den Sonn- und Festtagen in der Grafschaft Hohenstein 1691
Untertitel:
aus: Heimatland. Illustrierte Blätter für die Heimatkunde des Kreises Grafschaft Hohenstein, des Eichsfeldes und der angrenzenden Gebiete
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1910 (Nr. 8)
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Quelle: Scan
Kurzbeschreibung:
Digitalisat:
Eintrag in der GND: [1]
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Verbot des Tanzens an den Sonn- und Festtagen in der Grafschaft Hohenstein 1691. Demnach unser liebes Vaterland teutschen Nation in großer Not und grausamer Gefahr schwebet wegen des von den Franzosen und Türken führenden barbarischen Kriegs und dabei verübenden Sengens, Brennens, Plünderns und Nordens, da albereits viele schöne Fürstenthümer Städte und Länder in den Grundt verwüstet und verderbet worden und der höchste Gott angefangen hat, die Bäume, so keine gute Frucht bringen, außzuhauen, auch unß auf alle Weise zeiget, von allem sündlichen Wesen abzustehen und in wahrer Buße und Gottesfurcht seinen gerechten Zorn abzuwenden, so befehlen Rahmens des Hochgebohrnen Grafen und Herren Herrn Gustaven Grafen zu Sayn-Wittgen- und Hohnstein unseres gnädigen Herren wir hiermit denen Beamten, Gerichten und Magistraten in denen Städten dieser Grafschaft Hohnstein, daß sie dahin ernstlich sehen sollen, damit auf das bevorstehende Pfingstfest und auf alle folgende Feste und Sontage sich jedermäniglich aller Üppigkeit, Vollsaufens, Spielleute-, Haltens und Tantzens gäntzlich enthalte, und eines stillen und und ehrbaren Lebens und diese heiligen Tage mit Lesung Göttlicher Schrift und zur Devotion angesehenen Büchern zuzubringen sich befleißige, so aber jemand muthwillig darwieder handele oder beim Vollsaufen, Spielen und Tantzen ertappet oder dessen überwiesen würde, soll derselbe einen Gülden zur Strafe erlegen, so oft er darwieder handelt, und soll deswegen diese derfals an die Gerichte ergangene Verordnung von der Kantzel publiciret und zu jedermanns Wissenschaft gebracht werden, wornach man sich eigentlich zu achten. Signatum Ellrich, den 22 May 1691.

Gräflich Sayn und Wittgenstein zur Hohenst. Regierung verordnete Landeshauptmann, Cantzeley Direktor und Räthe.

W. K.